BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 18/14 vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzend er Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander , Richterin Dr. Schneider , Richter Prof. Dr. König , Richter Bellay als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Ju s tiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 8. August 2013 wird verworfen. Der Angeklagte hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Wegen Computerbetruges in 167 Fällen hat das Landgericht den im Ta t- zeitraum heranwachsenden Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einen erwachsenen, nicht revidierenden Mittäter zu einer solchen von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte , auf den Rechtsfolgenau s- spruch beschränkte Revision des Angeklagten richtet sich primär gegen die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht. In dieser Hinsicht wird sie vom Gen e- ralbundesanwalt als begründet erachtet, bleibt jedoch insgesamt ohne Erfolg. 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen erwarb der umfassend g e- ständige im Tatzeitraum 20 Jahre und dr ei bis acht Monate alte Ange klagte vom 8. Juli bis 20 . November 2012 über das Online - Buchungsportal der D . B . e- uf diese Weise erlangten Online - Tickets verkaufte er i n Internetportalen unter einer von ihm erstellten Legende 1 2 - 4 - zu erheblich geringeren Preisen an interessierte Dritte. Der Angeklagte und sein mit ihm arbeitsteilig agierender Mittäter erzielten so als von ihnen angestrebte l- ten. Das Landgericht hat mehr als 2.000 weitere Fälle, die der Angeklagte ebe n falls pauschal eingeräumt hat, mit dem Ziel der Einstellung na ch § 154 Abs. 2 StPO abgetrennt . 2. Die Rechtsfolgenentscheidungen halten rechtlicher Prüfung stand. a) Das Landgericht hat seiner Prüfung, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, zutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt. aa) Aufgrund der durch § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gebotenen Gesamt - würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte zur z eit der T a- ten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen nicht mehr gleichstand. Dabei hat das Landgericht ausschließlich zulässige Kriterien herangezogen un d keine relevanten Umstände übersehen. Es hat zutreffend l- m ; hierzu BGH, Beschluss vom 15. März 2011 5 StR 35/11, NStZ - RR 2011, 218) und der Angeklagte eine S. 44). Diese rechtsfehlerfrei gewonnene Einschätzung hat das Landgericht in der Ha uptverhandlung lediglich bestätigt gesehen, in der der sprachgewandte (UA S. 44). Im Einzelnen durfte es zudem die mit einem guten mittleren A b- schluss beendete Schullaufbahn, die ebenfalls im Sommer 2012 begonnene feste Beziehung sowie den Umstand berücksichtigen, dass der Angeklagte im Dezember 2011 eine Lehre zum Kfz - Mechatroniker abgebrochen 3 4 5 - 5 - Grund dafür , dass der bei B e- n- geklagte noch bei seinen Eltern wohnte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei in wirtschaftlichen Erwägungen gesehen (UA S. 44) und darin folglich kein ma ß- gebliches Kriterium fü r das Vorliegen von Reifeverzögerungen gefunden. bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die vom Angeklagten begangenen Taten nicht als Jugendverfehlungen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) b e- wertet, also als Taten, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbi ld oder nach den Beweggründen des Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. In diesem Sinne für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen (vgl. BGH, Beschluss vo m 25. September 2007 5 StR 375/07, NStZ 2008, 696 mwN). Im Kontrast hierzu hat der Angeklagte jedoch über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat mit e i- nem hohen Maß an Organisationsvermögen und ausgesproc hen planvoll im Zusammenwirken mit seinem 32 - jährigen Mittäter gehandelt. b) Die daher nach Erwachsenenstrafrecht verhängten Einzelstrafen und die hieraus gebildete Gesamtstrafe sind rechtlich nicht zu beanstanden. A ng e- sichts der Vielzahl gleichartiger E inzelfälle sowie des verursachten Gesam t- schadens begegnet dabei die nicht unerhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe keinen durchgreifenden Bedenken. 3. Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist jedenfalls unbegründet. Es ist nic ht erkennbar, welche beim Angeklagten bestehenden Auffälligkeiten oder welche sonstigen Besonderheiten des Falls e- Sac h- 6 7 8 - 6 - in der abweichenden Beurteilung der Anwendung von Jugend straf recht durch die Jugendgerichtshilfe, denn diese beruhte auf keiner a nderen Tatsache n- grundlage. Es war auch nicht unerlässlich (§§ 261, 267 Abs. 3 StPO) , die bloße g e- genteilige , im Ergebnis eher abseitig erscheinende Bewertung dieser Tatsachen durch die Jugendgerichtshilfe , an die das Landgericht nicht gebunden war, im Urteil näher abzuhandeln. Das U rteil weist ausdrücklich aus, dass ihr Bericht berücksichtigt worden ist (UA S. 38). Basdorf Sander Schneider König Bellay 9
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