5 StR 182/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 2. Juli 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2003beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteildes Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2002 wirdnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. DerBeschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.2. Soweit das genannte Urteil den Angeklagten D be-trifft, wirda) im Fall III 2 der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zu-stimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154aAbs. 2 StPO auf den Vorwurf des erpresserischenMenschenraubs beschränkt,b) auf die Revision dieses Angeklagten das Urteil nach§ 349 Abs. 4 StPOaa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte D in den Fällen III 1 und 2 der Urteils-gründe wegen erpresserischen Menschenhandelsin Tateinheit mit erpresserischem Menschenraubverurteilt ist,bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fäl-len III 1 und 2 der Urteilsgründe und im Ausspruchüber die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben, fernerhinsichtlich der Anordnung des Verfalls; diese An-ordnung entfällt. - 3 -c) Die weitergehende Revision des Angeklagten D wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Ange-klagte hat die im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.d) Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung zur Festsetzung der Einzelstrafe (Fall III 1/2 derUrteilsgründe) und der Gesamtstrafe, auch über dieKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen gemeinsam mitdem Angeklagten D und dem insoweit bereits rechtskräftig verurteiltenM begangenen erpresserischen Menschenraubs zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstrek-kung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten D hat es wegenschweren Menschenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei,Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Ne-benklägerin (II 2 der Urteilsgründe = Fall 1 der Anklage), ferner wegen (tat-einheitlichen) schweren Menschenhandels (in zwei Fällen) (III 1 der Urteils-gründe = Fall 2 der Anklage) und wegen erpresserischen Menschenraubsin Tateinheit mit Vergewaltigung (in zwei tateinheitlichen Fällen) (III 2 derUrteilsgründe = Fall 3 der Anklage) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonacht Jahren verurteilt. Es hat gegen ihn ferner den Verfall von 2000 Euro unddie Einziehung eines PKW Mercedes Benz angeordnet.1. Die Revisionen des Angeklagten B und die des AngeklagtenD soweit sich diese gegen Schuld- und Strafausspruch im Fall II 2 der - 4 -Urteilsgründe richtet erweisen sich als unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.2. a) Die weitergehende, gegen den Schuldspruch wegen schweren Men-schenhandels (in zwei tateinheitlichen Fällen) und erpresserischen Men-schenraubs (III 1 und 2 der Urteilsgründe) gerichtete Revision des Ange-klagten D , die auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK undsachlichrechtliche Beweisanforderungen gestützt wird, bleibt insoweit eben-falls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil das Landgericht dieden Aussagen der Verhörspersonen entnommenen belastenden Umständedurch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb deren Aussagen hinrei-chend bestätigt sah (vgl. BGHSt 46, 93, 106; 42, 15, 25; BGHR StPO § 261Zeuge 13). Indes hat das Vorbringen zur Verfahrensrüge dem Senat im Hin-blick auf BGHSt 29, 109, 110 Anlaß gegeben, durch Anwendung von § 154aAbs. 2 StPO die Verurteilung wegen (zweifacher) Vergewaltigung entfallenzu lassen.b) Hinsichtlich der Bestimmung der Konkurrenz der genannten Fälle führtdie Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs. Das Vorgehen des An-geklagten ist in diesen Fällen entgegen der Auffassung des Landgerichts alseine einzige Tat im Rechtssinne nach den Grundsätzen einer natürlichenHandlungseinheit (vgl. BGHSt 43, 312, 315; 381, 386 f.) zu bewerten. Zwi-schen dem listigen Anwerben der beiden Bulgarinnen zur Ausübung der Pro-stitution, deren Unterbringung in einer vom Angeklagten (siehe Fall II 2) un-terhaltenen Prostituiertenwohnung und der Entführung einer der Bewohne-rinnen mit dem Ziel des Freikaufs nach verweigerter Ausübung der Prostitu-tion besteht ein enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhangauf der Grundlage eines einheitlichen Willens im Sinne derselben ausbeute-rischen Willensrichtung (vgl. BGHSt 43, 312, 315). Die Vorschrift des§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nichtentgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, die Delikte tatein-heitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen verteidigen können. - 5 -c) Die schon angesichts der Verfahrensweise nach § 154a Abs. 2 StPOunerläßliche Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der beiden inden Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe gebildeten Einzelstrafen und der Ge-samtfreiheitsstrafe nach sich. Der Senat schließt aus, daß die Einzelstrafe imFall II 2 der Urteilsgründe bei entsprechender Bewertung milder bemessenworden wäre.3. Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Insoweit hat dasLandgericht nicht bedacht, daß die durch die Zuhältereihandlungen des An-geklagten im Fall II 2 betroffene Nebenklägerin als Verletzte im Sinnedes § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB anzusehen ist, der gegen den Angeklag-ten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit§ 181a StGB, der auch dem Schutz der Prostituierten dient und sie vorfinanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will(vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), zustehen (BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 5 StR 536/02) und daß allein die rechtliche Existenz dieser Ansprücheeine solche Maßnahme hindert (vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1;BGH NStZ 1996, 332).4. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tat-richter wird die neue Einzelstrafe auf der Grundlage der bestehenden Fest-stellungen, aber ohne Rückgriff auf die nach § 154a Abs. 2 StPO ausge-schiedenen Tatbestände zu bemessen haben. Hierbei und auch bei der dann - 6 -mit der aus der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (II 2 der Urteils-gründe) zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe können aber zusätzliche Fest-stellungen, die freilich den bisherigen nicht widersprechen dürfen, getroffenund erwogen werden.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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