5 StR 182/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 15. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 28. November und 15. Dezember 2006, an der teilgenommen ha-ben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B. , Rechtsanw344ltin S. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 15. Dezember 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 8. Dezember 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die mit der Sachr374ge und Verfahrensr374gen gef374hrte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 2 Der gesondert Verfolgte A. S. hatte sich wegen hoher Spielver-luste bei Sportwetten Anfang 2004 dazu entschlossen, seine Gewinnchancen durch Einflussnahme auf das Spielgeschehen mittels Bestechung von Spie-lern und Schiedsrichtern entscheidend zu erh366hen, um so den verlorenen Betrag zur374ckzugewinnen. Diese Manipulationen verheimlichte er gegen374ber den jeweiligen Wettanbietern, um von diesen nicht von der Spielteilnahme ausgeschlossen zu werden. In Ausf374hrung seines Plans kam es zu folgen- 3 - 4 - den zwei Taten unter Beteiligung des Angeklagten, der zu dieser Zeit Spieler beim Fu337ballverein Chemnitzer FC war: a) Fall 1 der Urteilsgr374nde: Auf Initiative des Angeklagten bestach A. S. ihn und einen weiteren Spieler des Chemnitzer FC, den gesondert Verfolgten A. , mit 10.000 und 8.000 Euro, damit beide das Regionalliga-spiel ihres Vereins gegen Holstein Kiel am 1. Mai 2004 durch Leistungszu-r374ckhaltung manipulierten. Das Spiel endete 226 wie gew374nscht 226 mit einem Sieg von Holstein Kiel (3:0). A. S. hatte 374ber den Zeugen Ka. 26.000 Euro bei Oddset auf den Sieg Kiels gewettet und gewann rund 300.000 Euro. 4 5 b) Fall 2 der Urteilsgr374nde: A. S. bestach den Angeklagten und den gesondert verfolgten damaligen Schiedsrichter H. unabh344ngig von-einander mit jeweils 8.000 Euro, damit diese das am 22. Mai 2004 stattfin-dende Regionalligaspiel SC Paderborn ./. Chemnitzer FC derart manipulier-ten, dass Paderborn zur Halbzeitpause und zum Ende f374hre. Der Angeklagte hielt sich zwar absprachegem344337 mit seiner Leistung zur374ck und R. H. versuchte, durch unsachliche Entscheidungen den Spielausgang ent-sprechend zu manipulieren. Der Halbzeitstand war jedoch 0:0 (bei einem Endstand von 4:0). A. S. hatte 374ber zwei Wettb374ros erfolglose Wetten bei zwei ausl344ndischen Wettanbietern plaziert, die ihm einen Reingewinn in H366he von insgesamt fast 20.000 Euro erm366glicht h344tten. 2. Das Landgericht hat eine konkludente T344uschung der jeweiligen Angestellten der Wettannahmestellen durch A. S. und einen Betrugs-schaden in H366he der jeweils m366glichen Gewinne abz374glich der Eins344tze an-genommen. Weil sich A. S. durch sein Handeln eine nicht unerhebli-che und auf Dauer angelegte Einnahmequelle habe erschlie337en wollen, hat das Landgericht gem344337 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB zwei be-sonders schwere F344lle des Betruges bei diesem angenommen, zu denen der Angeklagte jeweils Beihilfe geleistet habe. Die Einzelstrafen in H366he von sie- 6 - 5 - ben (Fall 1) und sechs Monaten (Fall 2) hat das Landgericht dem nach 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 StGB entnommen. II. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. 7 1. Die Aufkl344rungsr374ge ist unzul344ssig (vgl. zu den Anforderungen BGH NStZ 1999, 45 f. m.w.N.). Sie w344re aber auch unbegr374ndet, weil f374r die Fra-ge des Schadens jede Betrugshandlung einzeln zu bewerten ist und es nicht darauf ankommt, ob Oddset insgesamt durch das Verhalten von A. S. einen Gewinn oder Verlust erzielt hat. 8 9 2. Auch die Sachr374ge hat keinen Erfolg. 10 a) Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag (5 StR 181/06) entschieden hat, stellt der jeweilige Wettabschluss von A. S. unter Verschweigen eigener Beteiligung an einer Manipulation des Wettgegenstan-des einen Betrug gegen374ber dem Wettanbieter dar. Zu den festgestellten F344llen des Betrugs hat der Angeklagte auch Beihilfe geleistet, indem er zu-sagte, sich zur374ckzuhalten, und A. S. so zum betr374gerischen Ab-schluss der Wettvertr344ge veranlasste. Lediglich die Bestimmung des Scha-densumfangs ist in der H366he nicht vollst344ndig zutreffend, ohne dass dies je-doch den Schuldspruch ber374hrt (vgl. 5 StR 181/06). b) Auch die Strafzumessung h344lt im Ergebnis revisionsgerichtlicher 334berpr374fung stand: Bei der Strafrahmenwahl hat das Landgericht zwar nicht bedacht, dass die Frage, ob ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vorliegt, aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller schuldrelevanten Umst344nde zu beantworten ist und insbesondere die Teilnahmehandlung als solche (nicht die Haupttat) als besonders schwerer 11 - 6 - Fall zu werten sein muss (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 105 m.w.N.) und das t344terbezogene Merkmal der Gewerbsm344337igkeit nur demje-nigen Tatbeteiligten angelastet werden kann, der dieses Merkmal selbst auf-weist (vgl. Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 243 Rdn. 47 m.w.N.). Dies ist im Ergebnis jedoch unsch344dlich. Im Fall 1 der Urteilsgr374nde liegen beim Angeklagten die 226 angesichts der Gesamtumst344nde des Geschehens und der H366he der Bestechungsgel-der jedenfalls vom Eventualvorsatz erfassten 226 Voraussetzungen des 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Alt. StGB vor, so dass der Senat ausschlie337en kann (247 354 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht in diesem Fall auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. Die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgr374nde 226 entspre-chend die Gesamtstrafe 226 ist auch unter Ber374cksichtigung des lediglich ge-ringf374gig geminderten Schuldumfangs (vgl. 5 StR 181/06) jedenfalls vor dem Hintergrund angemessen (247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO), dass der Angeklagte durch seine pflichtwidrige Zur374ckhaltung nicht nur zum Betrug der Wettanbie- 12 - 7 - ter Beihilfe geleistet, sondern auch die zahlenden Zuschauer und seinen ei-genen Verein um ein faires Fu337ballspiel gebracht und dem professionellen Fu337ballsport insgesamt einen erheblichen Rufschaden beigebracht hat. Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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