5 StR 182/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen Strafe, auch zur Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer) Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im 334brigen unbegr374ndet im Sin-ne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 2 Die Zeugin P. lernte am sp344ten Abend des 21. Juli 2006 bei Al-koholkonsum in einer gr366337eren Runde an einem Imbiss den Angeklagten kennen. Der Angeklagte 226 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2 bis 3 211 alkoholisiert 226 begleitete schlie337lich die Zeugin, nachdem diese ge344u337ert 3 - 3 - hatte, dass mit demjenigen, der sie nach Hause bringen w374rde, sexuell 204noch etwas laufen223 w374rde. Der Angeklagte und die Zeugin versuchten einvernehmlich, den vagi-nalen Geschlechtsverkehr durchzuf374hren. Nach f374nf bis zehn Minuten wand-te sich die Zeugin P. von dem Angeklagten ab; sie forderte ihn auf, sich anzuziehen und die Wohnung zu verlassen. 204Der Angeklagte (205) schrie die Zeugin daraufhin an, sie solle weitermachen, w374rgte sie am Hals und begann wie verr374ckt auf das Gesicht der Zeugin einzuschlagen. Danach ergriff (er) sie fest an beiden Oberarmen und dr374ckte ihren Oberk366rper anschlie337end zur374ck auf die Couch. Die Zeugin, deren Gesicht blutverschmiert war, be-gann daraufhin in Todesangst den Angeklagten, der zumindest in diesem Moment eine Erektion hatte, oral zu befriedigen, ohne dass es dabei aller-dings zu einem Samenerguss des Angeklagten gekommen war223 (UA S. 5). 4 5 Der Angeklagte verursachte bei der Gesch344digten u. a. mehrere Mit-telgesichtsfrakturen und einen Bruch eines kleinen Fingers, die operativ ver-sorgt werden mussten. Bleibende Sch344den oder Beeintr344chtigungen hat die Zeugin nicht davongetragen. 2. Der Strafausspruch, den das Landgericht dem gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des 247 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB entnommen hat, begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Beden-ken. 6 a) Der Angeklagte ist nicht, was das Landgericht annimmt, mehrfach einschl344gig vorbestraft, sondern lediglich durch einen Strafbefehl vom 3. Ja-nuar 2002 wegen K366rperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagess344tzen zu je 25 Euro. Auch die weiteren vier Verur-teilungen wegen zwei Verkehrsdelikten und drei Diebstahlstaten sind in drei Strafbefehlen und einer Verurteilung durch den Strafrichter mit ebenfalls noch geringen Geldstrafen geahndet worden. 7 - 4 - b) Das Landgericht l344sst unbeachtet, dass die brutale Vorgehenswei-se, die bei der Strafrahmenwahl und bei der allgemeinen Strafzumessung Ber374cksichtigung gefunden hat (vgl. dazu BGH NJW 2001, 836, 838, inso-weit nicht in BGHSt 46, 225 ff. abgedruckt), als Art der Tatausf374hrung sich ersichtlich aus dem die Annahme erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit (nicht Einsichtsf344higkeit; vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 21 Rdn. 3) be-gr374ndenden Zustand des Angeklagten erkl344rt (vgl. BGHR StGB 247 21 Straf-zumessung 18; BGH NJW aaO). 8 c) Ferner ist die strafsch344rfende Erw344gung, dass der Angeklagte 204zugleich eine Vergewaltigung begangen hat223 (UA S. 13) nicht nachvollzieh-bar. 9 10 3. Demnach muss die Strafe, die entgegen der Auffassung des Gene-ralbundesanwalts ungeachtet der gewichtigen Verletzungen der Gesch344dig-ten nicht als jedenfalls angemessen nach 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO zu be-st344tigen ist, von einem neuen Tatrichter neu bemessen werden. Der Aufhe-bung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden blo337en Wer-tungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird weitergehende Feststellungen treffen k366nnen, die freilich nicht zu den bisher getroffenen in Widerspruch treten d374rfen. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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