5 StR 182/09 (alt: 5 StR 257/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. G r 374 n d e 1 Nach Aufhebung einer ersten Verurteilung durch den Senat (NStZ-RR 2008, 341) hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen Heimt374ckemordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Re-vision greift mit der Sachr374ge durch, so dass es eines Eingehens auf die Ver-fahrensr374gen nicht bedarf. 1. Die zun344chst berufene Schwurgerichtskammer hatte ihre Feststel-lungen 374berwiegend auf eine von dem Verteidiger schriftlich fixierte, als ei-gene Einlassung 374bernommene Erkl344rung gest374tzt. Der Angeklagte hatte darin die Verursachung des Todes des ihn bedrohenden, von seinen tsche-tschenischen Landsleuten 204General223 genannten B. durch Er-drosseln von hinten im fahrenden Pkw als nicht gewollte Folge bei der Durch-f374hrung einer geplanten Fesselung einger344umt. Ersichtlich im Blick auf die damaligen Gutachten medizinischer Sachverst344ndiger, die den Eintritt der Bewusstlosigkeit des B. nach wenigen, h366chstens zehn Sekunden und 2 - 3 - den Todeseintritt sp344testens nach zwei Minuten belegten, hatte das Landge-richt aus dem Drosselvorgang kein ma337gebliches Indiz f374r einen T366tungsvor-satz hergeleitet, vielmehr auf eine T366tungsabsicht aus einer vorherigen Alibi-beschaffung geschlossen. Dies hielt der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand (Senat in NStZ-RR 2008, 341). 2. Das nunmehr berufene Schwurgericht hat sich der damaligen Ein-lassung des 226 jetzt schweigenden 226 Angeklagten versichert und folgendes Geschehen nach einer Todesdrohung des Opfers gegen374ber der Mutter des Angeklagten festgestellt: 3 204Der hinter der R374ckbank sich verborgen haltende Angeklagte h366rte dies und geriet in Wut. Er beschloss nun, B. im Pkw zu t366ten. Daher nahm er das zum Fesseln vorgesehene Seil, erhob sich etwas hinter der Bank, warf es von hinten schnell um den sich keines Angriffs versehenden B. und zog ihn kraftvoll nach hinten. Es kann sein, dass das Seil zu-n344chst um den Oberk366rper des B. geworfen wurde und dann 226 durch das Zuziehen 226 um den Hals des B. gelangte. Sichere Feststellungen hierzu lie337en sich nicht treffen, da B. 226 der Witterung angepasst 226 meh-rere dicke Bekleidungsst374cke trug, so dass etwaige Spuren des Seils am Oberk366rper nach der Tat nicht mehr feststellbar waren. Jedenfalls aber zog der Angeklagte das Seil, als es um den Hals des B. lag, schnell und 344u-337erst kraftvoll zu, um B. zu t366ten. Durch die dabei erfolgte vollst344ndige Kompression sowohl des arteriellen Zustroms als auch des ven366sen Abstroms wurde B. sofort bewusstlos und konnte sich dem Angriff nicht mehr entgegensetzen. Der Angeklagte erkannte dies. Den 334berraschungsef-fekt hatte er bewusst f374r die spontan geplante T366tung ausgenutzt. Dessen ungeachtet lie337 er das Seil nicht locker, sondern hielt es weiterhin fest um den Hals des B. gespannt, so dass dieser innerhalb k374rzester Zeit ver-starb. Miturs344chlich f374r den Tod des B. war auch dessen weit fortge-schrittene TBC-Erkrankung. (205) Der K366rper des B. wurde bis zum Ein-treten des Todes mehrfach im Innern des Fahrzeugs bewegt, etwa durch die 4 - 4 - fahrzeugeigenen Bewegungen beim Fahren oder durch nicht n344her aufkl344r-bare Fremdeinwirkung. Dadurch wurden einzelne oberfl344chliche Hautab-sch374rfungen an der linken Brust- und Kopfseite, insbesondere im linksseiti-gen Stirn- und Jochbein und Wangenbereich verursacht, die jedoch f374r den Todeseintritt nicht urs344chlich und jedenfalls nicht postmortal, allenfalls: ago-nal, entstanden waren223 (UA S. 9 f.). 3. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt erneut der sachlich-rechtlichen Pr374fung nicht stand. Sie erweist sich hinsichtlich des Tathergangs als l374ckenhaft (vgl. BGHSt 14, 162, 164 f.; 29, 18, 20; BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) und tr344gt die Annahme eines T366tungsvorsatzes nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 370, 371). 5 6 a) Das Landgericht hat es unterlassen, die bei dem Opfer erstmals festgestellten Sch374rfwunden daraufhin zu pr374fen, ob sie mit dem angenom-menen Tatablauf vereinbar sind oder diesem gar widersprechen. Dazu h344tte umso mehr Anlass bestanden, als die angenommenen Tatumst344nde aus-schlie337lich auf einer fr374heren, nicht zum Zweck der Sachaufkl344rung, sondern zur Verteidigung ausgearbeiteten Sachverhaltsschilderung des Angeklagten beruhen, deren Beweiswert besonders kritisch zu hinterfragen ist (vgl. BGH NJW 2003, 2692, 2694; BGH, Urteil vom 8. April 2009 226 5 StR 65/09). aa) Soweit das Landgericht die Entstehung der Verletzungen als durch fahrzeugeigene Bewegungen 226 also Ansto337en des K366rpers an harten Fahr-zeugteilen 226 f374r m366glich h344lt, sind solche f374r die Zeit vor dem Angriff des An-geklagten ersichtlich ausgeschlossen. Ein bei Bewusstsein und im Besitz seiner K366rperkr344fte befindlicher Mitfahrer in einem Pkw verletzt sich w344hrend normaler Fahrt nicht selbst. 7 Einer Annahme der Entstehung der Verletzungen in der Zeit zwischen dem Eintritt der Bewusstlosigkeit und des Todes widerstreiten indes die fest-gestellten Tatumst344nde. Der Angeklagte zog das um den Hals des Opfers 8 - 5 - liegende Seil schnell und 344u337erst kraftvoll zu. Das auf dem Fahrzeugsitz in normaler Haltung befindliche Opfer wurde sofort bewusstlos und verstarb unter fortdauerndem Spannen des Seils 204innerhalb k374rzester Zeit223 (UA S. 9). W344hrend dieser Tatausf374hrung ist ein Entstehen der Verletzungen durch fahrzeugeigene Bewegungen wegen der mit der Drosselung verbundenen Fixierung des Opfers und des 344u337erst geringen Zeitraums, in der die Verlet-zungen entstanden sein konnten, au337erordentlich unwahrscheinlich. Hinsichtlich der Verletzungen des Opfers an der Brust tritt hinzu, dass diese im Blick auf einen weiteren festgestellten Umstand durch ein Ansto337en an harten Fahrzeugteilen schwerlich verursacht werden konnten. B. trug n344mlich mehrere dicke Bekleidungsst374cke, die es sogar verhinderten, dass ein kraftvolles Zuziehen des Seils 374ber dem Oberk366rper Spuren hinterlassen konnte. Solches widerspricht aber genauso auch einer Verursachung der Verletzungen durch ein Ansto337en. 9 10 bb) Soweit das Landgericht eine nicht n344her aufkl344rbare Fremdeinwir-kung f374r urs344chlich h344lt, k366nnte es sich f374r die Zeit der Tatausf374hrung, die den Angeklagten infolge des kr344ftigen Ziehens an dem Seil voll in Anspruch genommen hatte, nur um ein m366gliches Eingreifen eines Dritten handeln. Ein solcher stand indes nach den Feststellungen des Landgerichts f374r die ange-nommene Tatzeit nicht zur Verf374gung. Der Tatgehilfe S. war noch nicht in das Fahrzeug eingestiegen. Bu. lenkte den Pkw und war die-serhalb an Einwirkungen auf den hinter ihm sitzenden B. gehindert. F374r die Zeit vor der Tat im Pkw kommt nach den Feststellungen des Landgerichts nur der Angeklagte als Verursacher in Betracht. Ein Zusteigen des B. in das Fahrzeug in bereits verletztem Zustand ist nach dem Zusammenhang der Feststellungen ersichtlich ausgeschlossen. Eine vom Landgericht somit zu betrachtende Verursachung der nicht t366dlichen Verletzungen durch den Angeklagten vor der Tatausf374hrung h344tte indes eine v366llig Neubestimmung des allein auf die Einlassung des Angeklagten beruhenden Tatablaufs 226 etwa durch Annahme k366rperlicher 334bergriffe vor der Fesselung oder m366glicher- - 6 - weise gar durch Annahme einer Tatausf374hrung au337erhalb des Pkw 226 er366ff-net. Dies entzieht der Verurteilung wegen heimt374ckisch begangenen Mordes die Grundlage. b) Soweit das Landgericht in seinen Feststellungen (UA S. 9) die Fas-sung einer T366tungsabsicht f374r den Zeitpunkt unmittelbar nach der gegen die Mutter des Angeklagten gerichteten Todesdrohung des B. annimmt, be-ruht dies auf einer unklaren Beweisgrundlage (vgl. BGH NJW 2007 aaO; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 226 5 StR 392/07). 11 Das Landgericht stellt zur Begr374ndung des T366tungsvorsatzes und zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, er habe nur die Widerstands-losigkeit des Opfers erreichen wollen, fest, dass der Angeklagte trotz sofort eingetretener und von ihm erkannter Bewusstlosigkeit den Drosselungsvor-gang fortgesetzt hat. Indes beruht die Annahme solcher Kenntnis des Ange-klagten nicht auf einer tragf344higen Tatsachengrundlage (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 370, 371; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 226 5 StR 348/08). Bei der festgestellten Tatausf374hrung 226 schnelles und 344u-337erst kraftvolles Zuziehen des um den Hals liegenden Seils aus etwas erho-bener Position von hinter der Sitzbank des Opfers aus w344hrend der Fahrt in st344dtischer Nacht 226 bleibt offen, aufgrund welcher tats344chlichen Umst344nde der Angeklagte die 204sofort223 eingetretene Bewusstlosigkeit erkannt haben soll. In diesem Zusammenhang lassen sich auch aus der Dauer des Drosse-lungsvorgangs keine den T366tungsvorsatz begr374ndenden Umst344nde entneh-men (vgl. BGHR StGB 247 212 Vorsatz, bedingter 57). Diese hat das Landge-richt nicht ausdr374cklich festgestellt; sie betrug jedenfalls nur 204k374rzeste Zeit223. 12 4. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufkl344rung und Be-wertung. Dabei wird sich die neu berufene Schwurgerichtskammer des in der Regel von Verteidigungsinteressen gepr344gten Charakters der Einlassung des Angeklagten bewusst zu machen haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2009 226 5 StR 65/09), die Aufkl344rung nahe liegend auf die von der Revision zum 13 - 7 - Todeszeitpunkt in einer Verfahrensr374ge vorgetragenen Umst344nde zu erstre-cken und auch die im ersten tatrichterlichen Urteil noch problematisierte To-desursache des Erh344ngens zu pr374fen haben. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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