Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 46b 1. 247 46b StGB ist auch auf das Opfer einer in 247 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. 247 100a Abs. 2 StPO bezeichneten Tat anwendbar. 2. Zur Ermessensaus374bung im Rahmen des 247 46b StGB. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 226 5 StR 182/10 LG Dresden 226 5 StR 182/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Urkundenf344lschung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-walts nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-geklagte wegen versuchter Urkundenf344lschung verurteilt worden ist (Fall II.2 j der Urteilsgr374nde); insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem An-geklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Demgem344337 wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Januar 2010 im Schuldspruch dahingehend ge-344ndert, dass der Angeklagte wegen Urkundenf344lschung in acht F344llen verurteilt ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil nach 247 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafaus-spruch aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenf344lschung in acht F344llen und versuchter Urkundenf344lschung zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit der Sachr374ge gef374hrte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Erfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verfahrenseinstellung nach 247 154 Abs. 2 StPO zieht den Weg-fall der Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten und die 304nderung des Schuldspruches nach sich. 2 3 2. Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben. Das Landgericht hat den Regelungsinhalt des 247 46b StGB verkannt. 4 a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte durch Offenbarung seines Wissens 374ber einen an ihm selbst ver374bten erpresserischen Men-schenraub (247 239a StGB) in Tateinheit mit r344uberischer Erpressung (247 255 StGB) wesentlich zur Aufkl344rung dieser Tat beigetragen. Obgleich eine Kata-logtat im Sinne von 247 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. 247 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. i und k StPO in Frage steht, hat die Strafkammer 247 46b StGB f374r nicht anwendbar gehalten, weil es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Tatbeteiligten, sondern um das Tatopfer handele. Zudem seien die Angaben des Angeklagten im Hinblick auf seine Aussagepflicht als Zeuge nicht freiwil-lig erfolgt. b) Diese Erw344gungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 aa) Nach der vom Gesetzgeber bewusst 374beraus weit ausgestalteten Tatbestandsfassung des 247 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist nicht erforderlich, dass es sich bei dem 204Kronzeugen223 um einen Tatbeteiligten handelt (Regie-rungsentwurf in BT-Drucks 16/6268 S. 10, 12; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 46b 6 - 4 - Rdn. 13a). Der 204Kronzeuge223 muss lediglich Aufkl344rungshilfe zu 204einer223 der in 247 100a Abs. 2 StPO aufgef374hrten Taten leisten. Ein Zusammenhang mit den von ihm ver374bten Taten ist nicht vorausgesetzt. Die vom Landgericht in die-sem Zusammenhang zitierte Vorschrift des 247 46b Abs. 1 Satz 3 StGB enth344lt keine Eingrenzung auf Tatbeteiligte, sondern statuiert f374r den Tatbeteiligten das zus344tzliche Erfordernis einer Aufkl344rung 374ber den eigenen Tatbeitrag hinaus. Hieraus ergibt sich im Gegenschluss, dass der 204Kronzeuge223 ansons-ten lediglich Wissen 374ber irgendeine Katalogtat offenbaren muss. bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird das Merkmal der Freiwilligkeit nicht mit Blick auf eine strafprozessuale Aussagepflicht des Zeugen (vgl. 247247 51, 70 StPO) ausgeschlossen. 7 8 Freiwilligkeit ist nach der insoweit auf 247 46b StGB 374bertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 31 BtMG dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte frei zur Offenbarung entschlie337en kann; unfreiwillig handelt hingegen, wer meint, nicht mehr anders handeln zu k366nnen (BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Freiwillig 1 und 2). Abgesehen davon, dass gesetzliche An-zeigepflichten betreffend begangene Straftaten nach geltender Rechtslage die Ausnahme bilden und der Zeuge 226 was das Landgericht im Grundsatz nicht verkennt 226 etwa bei polizeilichen Vernehmungen nicht aussagen muss, f374hrt eine gegebene Zeugnispflicht nicht dazu, dass er nicht Herr seiner Ent-schl374sse ist und eine Aussage daher nicht mehr auf einem autonomen Ent-schluss beruhen kann. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber den Tatbe-stand des 247 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB und damit das Freiwilligkeitserfor-dernis selbst bei Bestehen einer strafbewehrten Anzeigepflicht nach 247 138 StGB nicht in Frage gestellt sieht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des federf374hrenden Rechtsausschusses des Bundestages in BT-Drucks 16/13094 S. 5). Anders l344ge es, wenn der Zeuge erst nach gegen ihn konkret ergriffenen Erzwingungsma337nahmen (vgl. 247247 51, 70 StPO) aus-sagen w374rde. Hierzu enth344lt das Urteil indessen keine Feststellungen. - 5 - 3. F374r die Ermessensaus374bung weist der Senat auf Folgendes hin: 9 Es m374ssen, soweit im konkreten Fall relevant, die in 247 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB beispielhaft aufgef374hrten Umst344nde im Einzelnen dargelegt und bewertet werden. Vorliegend wird namentlich zu beachten sein, ob und wann der Angeklagte die Ermittlungsbeh366rden von der Tat informiert hat oder ob diese 226 etwa aufgrund der laufenden 334berwachung der Telekommunikation 226 bereits Kenntnis von Tat und T344tern hatten. Ferner kann zu w374rdigen sein, ob und inwieweit der Angeklagte, wie es beim Tatopfer der Fall sein kann, mit seiner Wissensoffenbarung (Anzeige bzw. Aussage) ausschlie337lich oder vorrangig eigene Aufkl344rungs- bzw. Genugtuungsinteressen verfolgt hat. In diesem Rahmen kann auch der vom Landgericht bei der Pr374fung der Freiwil-ligkeit er366rterte Umstand, dass der 204Kronzeuge223 nach den hier zu beurteilen-den Gegebenheiten durch eine (wahrheitsgem344337e) Aussage im Kern nur seine staatsb374rgerlichen Pflichten erf374llt (Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. Vor 247 48 Rdn. 5), gegen die Gew344hrung der Strafmilderung sprechen (vgl. zu 247 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB Beschlussempfehlung und Bericht aaO). 10 An Feststellungen zu den n344heren Einzelheiten der Wissensoffenba-rung durch den Angeklagten ermangelt es dem angefochtenen Urteil. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob die Versagung der durch 247 46b StGB gew344hrten Wohltaten im gegenst344ndlichen 226 gewiss atypisch gelager-ten 226 Fall einer 204Kronzeugenaussage223 im Ergebnis gerechtfertigt ist. Trotz der auch angesichts des Wegfalls des Vorwurfs einer versuchten Urkundenf344l-schung ma337vollen Bestrafung des Angeklagten kann er nicht ausschlie337en, dass der Strafausspruch bei Anwendung des 247 46b StGB milder ausgefallen w344re. 11 4. Das nunmehr entscheidende Tatgericht wird die erforderlichen Fest-stellungen nachzuholen haben. Es ist auch sonst nicht gehindert, erg344nzen-de Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen, rechtsfehlerfrei ge-troffenen und daher aufrecht erhaltenen nicht widersprechen. 12 - 6 - Sofern das Tatgericht zur Anwendung des 247 46b StGB gelangen soll-te, hat es nach der auch in diesem Punkt sehr weitgehenden und wenig be-stimmten gesetzlichen Konzeption die Angemessenheit und Gebotenheit der Strafmilderung f374r jede dem Angeklagten zur Last liegende Tat zu pr374fen (Regierungsentwurf aaO S. 13, unter Bezugnahme auf BayObLG NJW 1991, 2575, 2579). Mangels jeglichen inneren Zusammenhangs der vom Angeklag-ten begangenen Taten mit dem 204Kronzeugensachverhalt223 und damit mangels jeglichen Ma337stabs f374r differenzierte Strafmilderungen wird dies naheliegend nur durch einen 226 hier nicht sehr gewichtigen 226 einheitlichen Abschlag hin-sichtlich jeder der verh344ngten Einzelstrafen geschehen k366nnen, der sich dann in der Gesamtstrafe niederschl344gt. F374r die W374rdigung der hier inmitten stehenden besonders schweren F344lle der Urkundenf344lschung nach 247 267 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB gelten im 334brigen die allgemeinen Regeln (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 46b Rdn. 30a m.w.N.). 13 Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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