ECLI:DE:BGH:2016:160816B5STR182.16.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1 Gesetzesalternative Verurteilung (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestand s der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB BGH, Beschluss vom 16. August 2016 5 StR 182 /1 6 LG Potsdam ECLI:DE:BGH:2016:160816B5STR182.16.0 BUNDESGER ICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 182/16 vom 16. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird da s Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 17. August 2015 im Schuldspruch klarste l- lend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls oder der gewerbsmäßigen Hehlerei in jeweils acht Fällen sowie der vorsätzlichen Körperverletzung strafbar ist, und im Recht s- folgenausspruch insoweit aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), als eine gesonderte Geldstrafe verhängt wurde; diese entfällt. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsm ittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder gewerb s- mäßiger Hehlerei in acht Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, ihn unter Einbeziehung der Strafen aus drei vorangega n- genen Strafbe fehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Geldstrafe verhängt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt e Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts den aus der B e- 1 - 3 - schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleibt sie erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den T aten 1 bis 8 stahl oder hehlte der Angeklagte zwischen Januar 2009 und August 2012 insbeso n- dere Baumaschinen, Gartengeräte, Solarmodule, Motorradreifen und einen VW - Bus. Diese Gegenstände, die im vorgenannten Tatzeitraum gestohlen worden waren, wurden auf seinem Grundstück sichergestellt. Mit deren Verkauf wollte er seinen Lebensunterhalt finanzieren. 2. Das Landgericht hat nicht zu klären vermocht, ob der Angeklagte die festgestellten Diebstähle selbst begangen oder die bei ihm sichergestellten G e- genstän de als Hehler erworben hat. Es hat ihn jeweils wegen unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB bezeichneten Voraussetzungen, mithin g e- werbsmäßig begangenen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB oder g e- werbsmäßiger Hehlerei im Sinne von § 259 Abs. 1, § 260 A bs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. II. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Die Verfahrensbeanstandung betreffend die Ablehnung der nochmal i- gen Einvernahme des Zeugen KOK V . ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StP O). Wird mit der Revision die Able h- nung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nach ständiger Rechtsprechung mitgeteilt werden, dass und 2 3 4 5 - 4 - wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat; denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederh o- lung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder wie hier geschehen und b eanstandet als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2000 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 80; vom 13. Dezember 2001 5 StR 322/01; vom 16. Juni 2005 3 StR 338/04; Beschluss vom 1. Juni 2015 4 StR 21/15, jeweils mwN). D ie Revision teilt zwar mit, dass der Zeuge bereits zuvor vernommen worden war, versäumt es aber, den Inhalt seiner Angaben zu schildern. 2. Die wahldeutige Verurteilung des Angeklagten steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 19. April 1951 3 StR 165/51, BGHSt 1, 127; umfangreiche Rechtsprechung s- nachweise bei LR - StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 141 ff.; KMR/Stuckenberg, StPO, 68. EL, August 2013, § 261 Rn. 136 ff.); sie ist rechtlich nicht zu bea n- s tanden. a) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die ungleichartige Wahlfeststellung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 1 ARs 14/14, NStZ - RR 2014, 308; vom 30. September 2014 3 ARs 13/14, NSt Z - RR 2015, 39; vom 11. Septe m- ber 2014 4 ARs 12/14, NStZ - RR 2015, 40; vom 16. Juli 2014 5 ARs 39/14, NStZ - RR 2014, 307; aM BGH, Beschluss vom 11. März 2015 2 StR 495/12). b) Die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage scheidet vorliegend nicht desh alb aus, weil in allen betroffenen Fällen neben einer Strafbarkeit wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei auch eine Strafbarkeit wegen Gel d- wäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben ist. Vielmehr schließt die g e- 6 7 8 - 5 - setzesalternative Verurteilung wegen der Katalogvortat auch nach der Neufa s- sung der Strafvorschrift des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ). aa) Durch die genannte Gesetzesänderung wurde die Strafbarkeit w e- gen Geldwäsche auf Fälle erweitert, in denen der (Allein - )Vortäter selbst Geld wäscht. Damit sollte die als unbefriedigend empfundene vormalige Rechtslage geändert werden, nach der bei m öglicher, jedoch nicht sicher nachweisbarer Begehung der Vortat durch den Alleinvortäter dessen Bestrafung weder wegen der Vortat noch wegen Geldwäsche möglich sei (BT - Drucks. 13/8651 S. 10 f.). Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden, wurde in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein persönlicher Strafausschließungsgrund bzw. eine Konkurrenzregel (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2000 5 StR 252/00, NJW 2000, 3725; B e- schluss vom 26. Februar 2003 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 245) eingeführt, wonach bei einer Strafba rkeit wegen der Beteiligung an der Katalogvortat die zugleich verwirklichte Geldwäsche straflos gestellt wird. Nach diesem Reg e- lungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 2 StR 157/95, BGH R StGB vor § 1 Wahlfes t- stellung Postpendenz 5; Beschluss vom 26. Februar 2003 5 StR 423/02, aaO; Urteil vom 20. September 2000 5 StR 252/00, aaO) bei nicht nachwei s- barer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatb e- standes von vor nherein kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche. 9 - 6 - bb) Von der vorgenannten, durch den Gesetzgeber allein ins Auge g e- fassten Sachverhaltskonstellation (vgl. BT - Drucks. 13/8651 S. 10 f.) unte r- scheiden sich die a bgeurteilten Fälle dadurch, dass die Strafbarkeit des Ang e- klagten wegen einer Katalogvortat gerade nicht zweifelhaft ist, sondern sicher feststeht. Demgemäß greift nach ihrem eindeutigen und nicht durch Auslegung korrigierbaren Wortlaut die Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein, die der Verurteilung wegen der Katalogvortat den Vorrang gegenüber der Verurteilung wegen etwa zugleich verwirklichter Geldwäsche einräumt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 358). Weder dem Gese tze s- wortlaut noch den Gesetzesmaterialien können dabei irgendwelche Anhalt s- punkte dafür entnommen werden, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gelten soll, wenn der Angeklagte wegen der Katalogvortat nicht auf ei n- deutiger, sondern auf wahldeutig er Grundlage verurteilt wird. Damit einherg e- hend fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die aufgrund der Anknüpfung an die in § 261 Abs. 1 StGB aufgeführten Katalogtaten in ihrem Regelungsbereich eingeschränkte und hinsichtlich des Schutzgu tes jedenfalls nicht unmittelbar auf Eigentum und Vermögen zielende (vgl. BGH, aaO) e- - und Vermögensdelikten oder gar allen im Vortatenkatalog a ufgeführten Straftaten ausgestalten wollte, um so der wahldeutigen Schuldfeststellung generell die Basis zu entziehen (abw eichend womöglich BGH, Beschluss vom 11 . März 2015 2 StR 495/12 Rn. 75 f.). 10 - 7 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revis ion ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sander Schneider Dölp König Bellay 11
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