5 StR 183/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 besch lossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte und gemäß § 357 StPO auch die nicht r evidi e- renden Mitangeklagten J. und F a. im Übrigen (Fälle 3 und 4 [Fa . nur Fall 4] der Anklage) auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen werden und dass bei dem Angeklagten der Strafb e- fehl des Amtsgerichts Plauen vom 25. März 2011 (Geld strafe von 80 Jahren und einem Monat einbezogen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a gen. Zur Begründung des ergänzten Teilfreispruchs wird auf die Antragsschrift des Generalbund esanwalts vom 12. April 2012 verwiesen. In entsprechender, zur unerlässlichen Verfahrensbeschleunigung gebotener Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO holt der Senat die unterbliebene Einbeziehungsentscheidung nach § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ohne Erhöh ung der erkannten Jugendstr a- fe nach. Der Senat schließt angesichts der unterschiedlichen Strafhöhen sicher aus, dass das Landgericht dem Angeklagten die vor seinem Bandenbeitritt g e- handelten Rauschgiftmengen angelastet haben könnte . Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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