ECLI:DE:BGH:2016:210616U5STR183.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 183/16 vom 21. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2016 , an der teilgenommen haben: R ichter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter in Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Bellay , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Staatsanwäl tin als Gruppenleiterin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ältin als Verteidiger in , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen; davon ausgenommen sind die dem Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Ausl a- gen, die der Staatskasse auferlegt werden. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen schwerer Brandstiftung, versuchter schwerer Brandstiftun g in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung und mit versuchter Körperverle t- zung, versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Sachbeschädigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und sechs Monaten verur teilt. Die auf die Sachrüge gestützte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist insgesamt unbegründet. 1 - 4 - 1. Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 6/15 Rn. 7 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. 2. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung im Fall 3 der Urteil s- gründe, da der Generalbundesanwalt insoweit einen Teilaufhebungsantrag b e- treffend den Sch uldspruch gestellt hat. In diesem Fall hat das Landgericht w e- gen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Nach Ansicht des Genera l- bundesanwalts sind die Erwägungen des Landge richts zum strafbefreienden Rücktritt rechtsfehlerhaft. Der Schuldspruch ist allerdings bereits rechtskräftig und unterliegt somit nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht. Die bereits ausdrücklich mit der Einlegung des Rechtsmittels (und sodann noch mals mit der Revisionsbegrü n- dung vom 19. Februar 2016) erklärte Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch im Fall 3 der Urteilsgründe wirksam. a) Dass die Verteidigung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in dem ergänzenden Schriftsatz vom 29. Februar 2016 auch Einwände erhoben hat, die den Schuldspruch betreffen, kann nicht mehr zur Erweiterung der Revision führen. Denn mit Ablauf der Revisionsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) ist der Schul d- spruch in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH , Beschluss vom 17. Oktober 1992 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366). b) Die Rechtsmittelbeschränkung ist auch nicht ausnahmsweise deshalb unwirksam, weil der Schuldspruch und die Strafzumessung so miteinander ve r- knüpft wären, dass eine getrennte Überprüfun g des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Teil mit zu berühren (vgl. BGH, 2 3 4 5 6 - 5 - Urt eil vom 13. Juli 1989 4 StR 2 9 7 /89, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschrä n- kung 2 Wirksamkeit). Bei fehlerhaft verneintem Rücktritt vom Versuch der sc hweren Brandstiftung käme weder eine völlige Straflosigkeit des Angeklagten in Betracht noch läge ein Fall vor, in dem der dann noch bestehende Schul d- spruch wegen Sachbeschädigung den angefochtenen Strafausspruch nicht mehr zu begründen vermöchte (vgl. BGH , Urteil vom 14. Mai 1996 1 StR 51/96; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 65). 3. Die Kosten des Rechtsmittels fallen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Angeklagten zur Last. Hiervon nimmt der Senat die dem Angeklagten durch die Rev isionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen aus, da eine Erledigung seiner Revision im Beschlussverfahren nahe gelegen hätte. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die dem Angeklagten durch die Rev i- sionshauptverhandlung entstandenen notwendige n Auslagen aus der Staat s- kasse zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 5 StR 521/08 Rn. 86). Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke 7
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