ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR183.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 183/18 vom 10 . Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Oktober 2018 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2018 wird auf ihre Kosten zu rückg e- wiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Chemnitz vom 7. November 2017 mit Beschluss vom 30. August 2018 gemäß § 349 Abs . 2 StPO verworfen. Die Revisionsbegründungsschriften der Verteidiger sowie ihre Gegenerklärungen zur Stellungnahme des Generalbu n- desanwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat in seinem Beschluss, der verschiedene, aus Sicht des Senats ang ezeigte Ergänzungen zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts enthielt, nicht auf jede n Vortrag der Revision e ingegangen ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat zudem in gesetzmäßiger Weise über die Revision der Ver urteilten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sogenannten Zehn - Augen - Prinzip besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 1 StR 433/14, NJW 2016, 343 mwN). Der Schriftsatz von Rechtsanwalt R . vom 16. Sep tember 2018 deckt allerdings einen redaktionellen Fehler in der Beschlussbegründung des n- gen in der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R . i- 1 2 3 - 3 - igen wird auf die Ausführungen zu der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R . Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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