ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR183.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 183/18 vom 30. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d er Beschwerdeführer in am 30. August 2018 g e- mä ß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Chemnitz vom 7. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach teil der A n- geklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Zu r Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R . Soweit geltend gemacht wird, d l- t en die Anforderungen von Unterschrift en nicht, sondern seien als Paraphen zu qualifizieren (Verstoß gegen § 275 Abs. 2 Satz 1 S tPO), ist die Rüge unbegrü n- det . Es handelt sich um die Identität des Unterschreibenden ausreichend ken n- zeichnende Schriftz ü g e mit individuelle n, charakteristische n Merkmale n , die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstell en und di e Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen (vgl. BGH, B e- schluss vom 9. Februar 2010 VIII ZB 67/09 ). Leserlich müssen sie nicht sein. - 3 - Soweit als Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO die unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit geltend gema cht wird, handelt es sich um eine Rüge nach § 337 StPO, und nicht nach § 338 Nr. 6 StPO; der Senat schließt aus, dass das Urteil auf einer etwaigen Rechtsverletzung beruht. 2. Zu r Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Ru . Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO durch Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß (erneutem) Bewei s- antrag vom 3. November 2017 ist jedenfalls unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Ablehnung ihres Antrages vom 21. August/12. Sep tember 2017 sei verspätet erfolgt, ist ihre Rüge jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer war nicht gehalten, unverzüglich nach Antra g- stellung eine Entscheidung zu treffen, sondern konnte diese längstens bis zum Schluss der Beweisaufnahme ( § 258 Abs. 1 StPO ) z urückstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2010 1 StR 145/10 , NStZ 2011, 168 ). Soweit sie rügt, der Ablehnungsbeschluss d er Strafkammer vom 3. November 2017 beziehe sich unter Verstoß gegen § 261 StPO auf die Einlassung des Nichtr e- videnten in der Hauptverhandlung, weil dieser sich nie entsprechend eingela s- sen habe, ist die Rüge unzulässig. Der Nichtrevident hat sich unter anderem in den Hauptverhandlungen vom 21. und 28. August sowie 20. Oktober 2017 zur Sache eingelassen. Die Feststellung der Inhalte seiner Angaben ist wegen des Rekonstruktionsverbots nicht möglich. Die Verfahrensrüge nach § 261 StPO (Verstoß gegen das sog enannte Au s- schöpfungsgebot) ist unzulässig . Die Angeklagte macht insoweit geltend, die Urteilsgründe hätten angeben müssen , dass die Einlassung des Nichtrevide n- ten i n der Hauptverhandlung zustande gekommen sei , ohne dass die Verteidig er der Angeklagten Fragen an den Nichtrevidenten habe stellen können , weil er - 4 - solche nicht zugelassen habe. Dies trifft allerdings nicht zu. Der Nichtrevident hatte vielmehr seine Bereitschaft erklärt, Fragen, die von der Strafkammer für sachdienlich gehalten würden, zu beantworten. Daraufhin hat einer der Verte i- diger der Angeklagten durch Schriftsätze vom 8 . Juni und 14. August 2017 Fr a- genlisten ü bersandt, die durch das Tatgericht den Verteidigern des Nichtrev i- denten zugeleitet wurden. D er Nichtrevident hat in den Hauptverhandlungen a m 21. Juli und 20. Oktober 2017, also jeweils nach Einreichung der beiden Fr a- genlisten, zur Sache ausgesagt. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Nichtr e- vident in diesen Einlassungen zu den Fragen Stellung genommen hat oder di e- se sich angesichts seiner Einlassungen erledigt haben, kann ohne Rekonstru k- tion der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. 3. Zu r Revisions begründung von Rechtsanwalt M . Die Rüge betreffend die fehlende Verwertung der Erkenntnisse aus der Verl e- sung von WhatsApp - Kommunikation im Urteil (Verstoß gegen § 261 StPO) ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Die Rüge, das Landgericht habe die Einlassung der Angeklagten zur Sache unter Verletzung des § 261 StPO nur teilweise in der Urteilsbegründung gewü r- digt, hat ebenfalls keinen Erfolg . Da der Wortlaut der von der Angeklagten vo r- gelesenen Erklärung nicht Gegenst and der Hauptverhandlung geworden ist , scheiter t die k- turprinzip des Verbots der inhaltlichen Rekonstruktion der tatrichterlichen B e- weiserhebungen . Nur dann, wenn das Gericht ausnahmsweise die f örmliche Verlesung einer verschrifteten Einlassung im Wege des Urkundenbeweises a n- ordnet , bewirkt der Vollzug dieser Anordnung, dass der Wortlaut des Schrif t- stücks in die Hauptverhandlung eingeführt wird und deshalb in der Revision s- instanz als Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung herangezogen we r- den muss ( BGH, Beschlu ss vom 14. August 2003 3 StR 17/03 , NStZ 2004, - 5 - 163 , 164 ; vom 27. Februar 2007 3 StR 38/07 , NStZ 2007, 349 ; KK /Schneider , StPO , 7. Aufl. , § 243 Rn. 57 mwN ) . Die Verfahrensrüge einer Verletzung des Rechts der Angeklagten auf konfro n- tative Befragung des Nichtrevidenten (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK) ist unzulässig. Entgegen dem Vortrag der Revision ist es b e- reits unzutreffend, dass die Fragenliste vom 14. August 201 7 vom Tatgericht nicht weitergegeben worden sei (vgl. die mit Erledigungsvermerk versehene Verfügung des Richters am Landgericht B . , Bl. 3531R PB). Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Ru . sowie d ie in der Stellungnahme des Generalbundesa nwalts unter Gli e- derungspun k t I. 1.b) verwiesen. Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler
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