ECLI:DE:BGH:2019:030719B5STR183.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 183/19 vom 3. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2019 gemäß § 349 A bs. 2 und 4, § 357, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da ss die Angeklagten fü r den Einziehungsbetrag von 150 Eu ro als Gesamtschuldner haften. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kein en Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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