5 StR 184/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 19. Dezember 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ein 226 in Modifizierung fr374herer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) 226 grunds344tzlich denkbarer H344rteausgleich im Wege der Vollstreckungs-l366sung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt [GS] 52, 124, 136, Rdn. 31; 52, 48, 56 f., Rdn. 27 ff.; BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 H344rteaus-gleich 15; siehe auch BGHR StGB 247 57a Abs. 1 Schuldschwere 26) im Blick auf die erledigte und daher nicht nach 247 55 StGB einbeziehungsf344hige sp344te-re Bestrafung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rper-verletzung kam vorliegend nicht in Betracht. Ohne den die Unanwendbarkeit des 247 55 StGB begr374ndenden Zeitablauf h344tte es bei einer Einbeziehung der sp344teren Strafe und 374berhaupt bei zeitn344herer Aburteilung auf der Hand ge-legen, gegen den Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gem344337 247 57a StGB festzustellen. Schon der Tatvorwurf im gegenst344ndlichen Verfah-ren wog au337erordentlich schwer. Der Angeklagte hat das Opfer 226 eine da-mals 73 Jahre alte, gehbehinderte Frau 226 brutal vergewaltigt und anschlie-337end erw374rgt. F374r die Beurteilung der T344terpers366nlichkeit w344re bei gemein-samer Aburteilung bestimmend heranzuziehen gewesen, dass der auch sonst zu erheblichen Gewaltt344tigkeiten neigende Angeklagte bei der sp344ter - 3 - abgeurteilten Tat eine Prostituierte sexuell gen366tigt und dabei bis zur Be-wusstlosigkeit gew374rgt hatte. Dem Angeklagten ist wegen der Nichtber374ck-sichtigung der zu zwei Dritteln verb374337ten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten deshalb letztlich kein Nachteil entstanden, der des Ausgleichs bedurft h344tte. Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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