5 StR 184/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 2010, an der teilgenommen haben: Richter Dr. Brause als Vorsitzender, Richterin Solin-Stojanovic, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung des erweiterten Verfalls abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ei-ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision wirksam auf die Nicht-anordnung des erweiterten Verfalls beschr344nkt. Das vom Generalbundesan-walt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 2 Der Angeklagte stellte am 28. Juli 2009 in Kenntnis eines auf den Um-satz von mehreren Kilogramm Marihuana gerichteten Gesch344fts des Nichtre-videnten R. diesem seinen Pkw f374r den Transport der Bet344ubungsmittel zum 334bergabeort zur Verf374gung und 374berwachte den 334bergabeort sowie die 204Gesch344ftspartner223 des Nichtrevidenten, als dieser wegen des Herbeischaf-fens des Rauschgifts vor374bergehend ortsabwesend war. 3 4 Anl344sslich einer im April 2009 erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten waren neben Kleinstmengen Marihuana auch insgesamt 226 teilweise versteckt 226 70.750 Euro aufgefunden und beschlagnahmt worden. Das zugrundeliegende (andere) Ermittlungsverfahren gegen den Angeklag-ten wurde am 22. Juni 2009 nach 247 31a BtMG eingestellt. Der Geldbetrag wurde am 2. September 2009 im Wege der Anschlussbeschlagnahme als m366glicher Einziehungsgegenstand f374r das vorliegende Verfahren beschlag-nahmt. Zu den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen hat das Landge-richt festgestellt, dass der Angeklagte seit dem Jahr 2002 zun344chst ohne Be-sch344ftigung war. W344hrend des Vollzugs einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2006 fand er eine T344tigkeit als Lagerarbeiter in einem Gro337handel, die er auch nach der vorzeitigen Entlas-sung aus der Haft im Dezember 2008 weiter aus374bte. Zuletzt erzielte er aus dieser Besch344ftigung monatliche Eink374nfte in H366he von etwa 780 Euro. Bei seinem Pkw handelte es sich um einen Opel Corsa. 5 - 5 - II. Zur Frage der Verfallsanordnung hat das Landgericht aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend ausgef374hrt, dass 247 73 StGB keine Anwendung finde, weil der im April 2009 aufgefundene Geldbe-trag in keinem Zusammenhang mit dem Bet344ubungsmittelgesch344ft im Ju-li 2009 stehe (UA S. 10), und dass 247 74 StGB zu verneinen sei, da der Ange-klagte den Geldbetrag weder f374r die Tat noch aus ihr erlangt habe (UA S. 18). 6 Die Anordnung des erweiterten Verfalls nach 247 73d StGB bleibt jedoch im Urteil uner366rtert. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Bei der vom Angeklagten begangenen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 247 27 StGB kommt der erweiterte Verfall in Betracht, weil 247 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf 247 73d StGB verweist. Nach dieser Regelung k366nnen Gegenst344nde eines an der rechtswidrigen Tat Beteiligten bei der gebotenen verfassungs-konformen Auslegung der Vorschrift f374r verfallen erkl344rt werden, wenn das Tatgericht nach Beweiserhebung und Beweisw374rdigung davon 374berzeugt ist, dass die von der Verfallsanordnung erfassten Gegenst344nde f374r rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne dass diese im Einzelnen festgestellt werden m374ssen (vgl. BGHSt 40, 371 , 373 ; BGHR StGB 247 73d Gegenst344nde 4; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 73d Rdn. 5 m.w.N.). Dass die Ankn374pfungstat vor der hier abgeurteilten Tat begangen worden ist, steht einer Anordnung nach 247 73d StGB nicht entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 384; Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 73d Rdn. 14 m.w.N.). 7 Das Landgericht h344tte sich im Einzelnen damit auseinandersetzen m374ssen, ob die bei dem Angeklagten beschlagnahmten 70.750 Euro aus anderen rechtswidrigen Taten herr374hren. Hierf374r bestehen nach Lage des Falls gewichtige Anhaltspunkte. Das Geld war teilweise versteckt und wurde 8 - 6 - zusammen mit Bet344ubungsmitteln aufgefunden. Die pers366nlichen Verh344ltnis-se des Angeklagten, insbesondere seine Einkommensverh344ltnisse, sind eher bescheiden. Zwischen seiner Verm366genslage und seiner legalen Einkunfts-quelle besteht eine deutliche Diskrepanz. Das Fehlen der gebotenen Er366rterung stellt vor diesem Hintergrund einen Sachmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils f374hrt, soweit die An-ordnung des erweiterten Verfalls unterblieben ist. 9 Brause Solin-Stojanovi Schaal J344ger K366nig
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