5 StR 184/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 be schlossen: D ie Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 15. Dezember 2011 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen , jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte im Übrigen (Fä l- le 4, 6, 7 und 8 d er Anklage) auf Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen wird . D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Begründung des ergänzten Teilfreispruchs wird auf d ie Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 2012 verwiesen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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