5 StR 184/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. J u- ni 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwalts chaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2013 wird verworfen. Die Staa tskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Hande l- treiben mit diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafausse t- zung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Überprüfung des Rechtsfolge n- ausspruchs beschränkte, mit der Sachrüge geführte, vom Generalbunde s- anwal t vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Angeklagte, ein 43 - jähriger unbestrafter verschuldeter holländ i- scher Sozialhilfeempfänger, beförderte für einen ihm bekannten deutschen Drogenhändler als Kurier für ein versprochenes Entg 22 Kilogramm Marihuana mit einem THC - Gehalt von etwas mehr als 10 % von Holland nach Deutschland, wo er nach polizeilicher Überwachung des Transports sofort hinter der Grenze von der Zollfahndung gestellt und nach Sicherstellung des Ra uschgifts festgenommen wurde. 1 2 - 4 - Mit Strafrahmenwahl (§ 30 Abs. 2 BtMG bei gleichzeitiger Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG ohne Verbrauch der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB), Strafbeme s- sung und Strafa ussetzung (§ 56 Abs. 2 StGB) hat das Tatgericht den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht übe r- schritten. Die ausschlaggebende Berücksichtigung der Unbestraftheit des Angeklagten, seiner Geständigkeit von Beginn an, der Sicherste llung des Rauschgifts und der konkreten Ungefährlichkeit der von Anfang an polizeilich überwachten Tat im Rahmen der zutreffend vorgenommenen Gesamtb e- trachtung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Deren Ergebnis ist auch a n- gesichts der insgesamt sehr hohen Wirkstoffmenge der eingeführten Betä u- bungsmittel nicht unvertretbar. Dass das Landgericht diesen selbst festg e- stellten Umstand bei seiner Rechtsfolgenentscheidung in der Gesamtwü r- digung nicht ausreichend berücksichtigt hätte, lässt sich der mangelnden Hervorhebung im Rahmen des strafschärfend gewerteten Umstands der Ei n- ebenso wenig entnehmen, wie dies in umgekehrter Weise für den Umstand der vergleichsweise geringeren Gefährlichkeit der Art des gehandelten Rauschgifts gilt. Eine beanstandungswürdige Berücksichtigung sonstiger Strafmilderungsgründe liegt nicht vor. Die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgestellte Behauptung, die dem Angeklagten zugutegehaltenen Mild e- ist offensichtlich unzutreffend. Basdorf Sander Dölp König Bellay 3
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