ECLI:DE:BGH:2016:250516B5STR184.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 184/16 vom 25. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision jeweils entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Der Senat besorgt nicht , dass die bedenklichen, das Vorfeld der Tat b e- treffenden Erwägungen des Schwurgerichts im Ergebnis die Höhe der Freiheitsstrafe maßgeblich beeinflusst haben. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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