ECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR184.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 184/17 vom 30. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 20 17 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2016 wird aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1b StPO) als unbegründet verworfen, dass eine nachträgl i- che Entscheidung über die Gesamtstrafe mit der durch das Lan d- gericht Hamburg im Verfahren 611 KLs 18/14 3100 Js 341/14 verhängten Strafe(n) nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen sein wird. Der Beschwerdeführ er hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Senat sieht die verhängte Freiheitsstrafe als angemessen an (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO), da der erst kurz zuvor aus einer dreijährigen Strafhaft entlassene Angeklagte den schweren Raub in der Wohnung der 89 Jahre alten Überfallenen verübt und dabei ihr sowie ihrer 63 Jahre alten Ziehtochter erhe b- liche körperliche Verletzungen beigebracht hat. Mutzbauer Sander Dölp König Berger 1
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