5 StR 185/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. September 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeh o - ben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Jugen d - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenomm e - nen Revision und die dem Angeklagten W insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. I. Das Landgericht, welches aufgrund einer ansonsten nicht zu bea n - standenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß keine weitere Person an dem Gerangel zwischen dem geschädigten Wachmann G und dem Angeklagten beteiligt war, ha t den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Einvernahme der Zeugin Wi rechtsfehlerhaft als für - 3 - die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Die in das Wissen der Zeugin gestellte Tatsache, wonach der Wachmann, der später auch zu Boden g e - sackt sei, sich mit zwei Südländern auseinandergesetzt habe, steht im W i - derspruch zu der vorgenannten Feststellung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat damit gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, weil es die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsache zur Begründung des Schuldspruchs herangezogen hat (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18, 22). Wäre in das Kampfgeschehen noch eine dritte Person verwickelt gewesen, entfiele die tatsächliche Grun d - lage für die Schlußfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte als derjenige, der allein mit dem Wachmann gerungen habe, müsse auch derjenige sein, der dem Wachmann die Messerstiche beigebracht habe. Die Erwartung des Tatrichters, daß durch eine Aussage der benannten Zeugin die Beweisb e - hauptung nicht bestätigt werden und die bisherige Beweislage unverändert bleiben würde, rechtfertigte eine Ablehnung des Beweisantrages wegen ta t - sächlicher Bedeutungslosigkeit nicht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 23). II. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß sollte sich der festgestellte Sachverhalt wiederum bestätigen auch eine Verurteilung wegen eines versuchten Verdeckungsmordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB zu prüfen sein wird. Die Fests tellung des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe zugestochen, um die Feststellungen seiner Personalien und die Verständigung der Polizei zu verhindern, legt die Annahme der Ab- - 4 - sicht der Verdeckung einer anderen Straftat nahe, weil der Angeklagte den Wachmann zuvor beleidigt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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