5 StR 185/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 16. Dezember 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet ver-worfen, daß der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und unter weiterer Einbeziehungdes Urteils des Amtsgerichts Oldenburg vom 27. Septem-ber 2000 verurteilt ist.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko-sten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).Die Überprüfung der Nichtanwendung der Maßregel nach § 64 StGB hat derBeschwerdeführer auf Nachfrage bei seinem Verteidiger wirksam vom Revi-sionsangriff ausgenommen.Harms Häger BasdorfRaum Brause
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