5 StR 185/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 18. Dezember 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensr374ge, mit der ein Er366rterungsmangel hinsichtlich der nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten geltend gemacht wird, unzul344ssig ist, da der Revisionsf374hrer schon den Einstellungsbeschluss im Rahmen dieser R374ge nicht mitteilt (vgl. hierzu BGHR StPO 247 344 Abs. 2 S. 2 Beweisw374rdigung 5; Brause NStZ 2007, 505, 511). Basdorf Raum Brause J344ger Schneider
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