5 StR 185/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juni 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2011 beschlossen: Die Revision de s Beschuldigten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berli n vom 24. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Mit Blick auf das Bewährungsversagen des Beschuldigten steht das nicht ü bermäßig große Gewicht der Anlasstaten seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Verhält nismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 62 StGB) nicht entgegen. Allerdings verlangt es ungeachtet des Bewä h- rungsversagens nach alsbaldiger Überprüfung der Möglich keit der Ausse t- zung der Maßregel. Basdorf Raum Schneider König Bellay
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