BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 185/14 vom 26. August 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Geldwäsche - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. A u- gust 2014 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter B asdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Ju s tiz angestel lte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2013 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freig e- spro chen worden ist. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wegen eines weiteren Vorw urfs der Geldwäsche hat es ihn freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nach Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung mit der Sachrüge nur noch gegen den Freispruch. Der Angeklagte bea nstandet mit se i- 1 - 4 - ner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getro f- fen. Nach vorangegangenen, zum Teil dubiosen geschäftlichen Kont akten erhielt der Angeklagte spätestens Anfang Dezember 2012 von T . das Angebot, für diesen eine Kontoverbindung zur Durchführung größerer Gel d- trans aktionen gegen Zahlung einer Provision von 2 % der Geldsumme zur Ve r- fügung zu stellen. T . erklärte dem Angeklagten, dass es um die Vermit t- lung von Warenoptionspapieren ginge, bei der er vermeiden wolle, dass sich dung habe, Geldüberweisungen in der beabsichtigten Größenordnung von bis zu einer Million Euro bei einem Gesamtvolumen von zwei bis zweieinhalb Millionen Euro tätigen zu können. Der Angeklagte, der vom Hintergrund der avisierten Überweisungen keine Ken ntnis hatte, hielt es für möglich, dass die Zahlungseingänge in Folge durch Täuschung, Missbrauch einer Verfügungsmacht oder unbefugte Einwirkung auf Vorgänge elektronischer Datenverarbeitung veranlasster Verfügungen gutg e- schrieben würden. Er willigte in d as Angebot T . s ein und teilte diesem die Daten des Kontos der von ihm geschäftsführend betriebenen Firma D . GmbH bei der Commerzbank in Berlin mit. a) Am 20. Dezember 2012 informierte T. den Angeklagten in einer Textnachricht, dass 682.3 29 Euro auf das Konto der D . GmbH überwiesen wurden; er solle das Geld auf das angegebene Konto der R . (nachfolgend: R . ) in Zypern weiterleiten, was der Angeklagte unter A b- zug seiner Provision in mehreren Überweisungen am nächsten Tag auch tat; 2 3 4 - 5 - dabei bemerkte er, dass der Geldbetrag von dem französischen Unternehmen P . (nachfolgend : P . ) stammte, zu dem die D . GmbH in keiner geschäftlichen Beziehung stand (Fall 1). Gleichwohl fertigte der A ng e- e- schäftspartners von T . eine an die P . gerichtete (Schein - )Rechnung der D . GmbH unter dem Datum 19. Dezember 2012. - buchhalter der P . , C . , vorgenommen. C . erhielt seit dem 27. November 2012 verschiedene E - Mail - L . , der tatsächlich unzutreffend vorgab, fü r das Mutterunte r- nehmen der P . , die W . , an einer vertraulichen Unterne h- menstransaktion zu arbeiten, für die C . (UA S. 11). Des Weiteren gingen C . auch scheinbar von dem Geschäft s- führ er der P . , G . , und später auch von einem weiteren G e- schäftsführer der Muttergesellschaft stammende, tatsächlich aber nicht von diesen herrührende E - Mail - Nachrichten zu, in denen diese das Zahlungsverla n- gen L . s zu bestätigen s chienen. Infolge dessen überwies C . im Zei t- raum vom 28. November bis 12. Dezember 2012 in sieben Tranchen insgesamt knapp 5,8 Millionen Euro an ein norwegisches Unternehmen. Die Geldtransfers tätigte C . scheidungsträgern des Unternehmens dazu beauftragt worden zu sein, oder aber, was jedenfalls mö g- lich erscheint, im Wissen, seinem Arbeitgeber gegenüber zu diesen Verfügu n- gen nicht befugt zu sein, und in der Absicht, sich durch die Aktionen selbst zu bereic b) Am 27. Dezember 2012 führte C . eine weitere Überweisung über 638.430 Euro an die D . GmbH aus, die dem Angeklagten von T . tel e- 5 6 - 6 - fonisch angekündigt wurde. Der Angeklagte leitete den Geldbetrag in Ei n- zeltranchen unte r Abzug seines Provisionsanteils am selben Tag auf das Konto der R . in Zypern weiter (Fall 2). c) Am 2. Januar 2013 veranlasste C . eine weitere Überweisung e i- nes Betrages von 921.056 Euro auf das Konto der D . GmbH, der am gle i- chen Tag gutgeschrieben wurde. Der Angeklagte, der zwar mit weiteren Za h- lungseingängen rechnete, vorab aber über diesen Eingang nicht informiert wo r- den war, erlangte von der Gutschrift des Betrages keine Kenntnis. Die Co m- merzbank Berlin sperrte das Konto der D . GmbH am 2. Januar 2013 um e- r- ten GmbH an die R . nach Zypern eine Überprüfung erfolgt war, die zu einer Ve rdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz führte. Dem Angekla g- ten gelang es fortan nicht, Zugang zum Konto der D . GmbH zu erlangen. Spätestens am Abend des 2. Januar 2013 erfuhr er vom Geschäftspartner T . s, dass dem Konto der D . GmbH 921 .056 Euro gutschrieben wo r- den waren (Fall 3). Gegenüber der die Geldtransaktionen prüfenden Commer z- bank legte der Angeklagte am 3. Januar 2013 die auf den 19. Dezember 2012 datierte Scheinrechnung der D . C . sowie eine Rechnung gleichen Datums der R . an die D . . c . die er von T . oder von dessen Geschäftspartner erhalten hatte. Eine Freigabe des ihm zuletzt überwiesenen Betrages konnte der Angeklagte nicht erreichen. Die Staatsanwaltschaft erwirkte am 15. Januar 2013 eine Beschla g- nahme des Kontos. 7 - 7 - C . überwies vom Kont o der P . im Zeitraum 2. bis 9. Januar 2013 in sechs Tranchen insgesamt über 5,6 Millionen Euro auf verschiedene Konten der Bank of China, bis er seinem Vorgesetzten G . am 10. Januar 2013 den Sachverhalt offenbarte, der umgehend die französisch en Ermittlungsb e- hörden einschaltete und später in Berlin Strafanzeige erstatten ließ. 2. Das Landgericht hat beweiswürdigend die vom Angeklagten behaupt e- te Gutgläubigkeit als widerlegt angesehen. Zu den Vorgängen innerhalb der P . hat es deren Geschä ftsführer G . als Zeugen vernommen. Dieser habe nachvollziehbar dargelegt, dass C . u- geplanter Unternehmensübernahmen, deren Finanzierung die Überweisungen angeblich dienen sollten, von den vermeintlich Verantwortlichen der Firme n- gruppe zur Geheimhaltung verpflichtet und telefonisch unter Druck gesetzt wo r- den sei. Aufgrund der Aussage G . s so das Landgericht stehe sicher fest, dass ein tatsächlicher Auftrag der Geschäftsleitung der Firmengruppe zur Durchführung der Transaktionen nicht vorgelegen habe. Da eine nähere Übe r- prüfung der von C . gegenüber den Verantwortlichen der P . geltend gemachten Gutgläubigkeit nicht e- . nicht aufgrund einer Täuschung die Überweisungen vo r- nahm, sondern sich durch die Überweisungen selbst bereichern wollte (UA S. 18). Ein anderer Hintergrund scheide sicher aus. 3. Die Str afkammer hat den Angeklagten in den Fällen 1 und 2 wegen vorsätzlicher Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil er die Geldbeträge auf das Konto der von ihm geführten D . GmbH habe überweisen lassen . Die zum überwiegenden Teil 8 9 10 11 - 8 - zur Weiterleitung verschafften Kontogutschriften rührten entweder aus einem in Frankreich begangenen gewerbsmäßigen Betrug oder wahlweise aus einer vom Chefbuchhalter C . zum Nachteil der P . begangenen gewerbsm ä- ßige n Untreue her. Dass die gegenüber T . abgegebene Zusage, das Konto für strafbare Transaktionen zur Verfügung zu stellen, im Sinne des § 27 StGB als Beihilfehandlung zu der Verwirklichung der Betrugs - oder Untreuet a- ten anzusehen sei, stehe der Best rafung des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB), weil der Angeklagte e- in Deutschland nicht als Beteiligter der Vortat strafbar sei. Im Fall 3 hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht habe feststellen können, dass er sich das auf dem Konto gutgeschriebene Geld im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft habe. Obwohl er mit dem Eingang weiterer Überweisungen gerechnet habe, sei nicht sicher, dass er von der Gutschrift gewusst habe, so dass er eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über das Kontoguthaben nicht erlangt habe, bevor die Commerzbank eine Sperrung des Kontos vornahm. Eine Versuchsstrafbarkeit scheide aus, weil nicht feststellbar gewesen sei, dass der Angeklagte unmittelbar dazu angesetzt habe, über den eingegangenen Geldbetrag zu verfügen oder sonst die Ford e- rung gegen die Bank sich zu verschaffen. 4. Das Urteil hält bereits sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. E i- nes Eingehens auf die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. a) In den beiden Verurteilungsfällen (Fälle 1 und 2) belegt das Landg e- richt nicht hinreichend tragfähig (§ 261 StPO), dass die auf das Konto der D . GmbH überwiesenen Gelder zweifels frei aus einer konkreten Katalogtat 12 13 14 - 9 - im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB herrühren (vgl. BGH, B e- schluss vom 10. November 1999 5 StR 476/99, wistra 2000, 67, und Urteil vom 28. Januar 2003 1 StR 393/02, wistra 2003, 260). Die vorgenommene Beweiswürdigung begegnet auch eingedenk des beschränkten revisionsg e- richtlichen Prüfungsmaßstabes (BGH, Urteil vom 16. November 2006 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387 mwN) durchgreifenden Bedenken, weil sie Lücken zu erörterungsbedürftigen Tatumständ en aufweist. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zur Vortat in Frankreich im Wesentlichen auf die Aussage des Geschäftsführers der P . , ohne die Glau b- haftig keit seiner Angaben angesichts sich aufdrängender außergewöhnlicher Umstände näher zu erö rtern oder zu hinterfragen. Insoweit meint zwar das Landgericht, der Einschätzung des Zeugen G . nicht uneingeschränkt fo l- gen zu müssen, dass der Chefbuchhalter C . die Überweisungen gutglä u- big vorgenommen habe. Die Revision des Angeklagten und ihm folgend der Generalbundesanwalt weist aber zu Recht darauf hin, dass es in der Bewei s- würdigung eines Eingehens auf die Frage bedurft hätte, wie es insbesondere angesichts der als nicht gänzlich ausschließbar angesehenen dolosen Han d- lung C . s möglich gewesen sein soll, bei einem Zeitraum von nahezu eineinhalb Monaten eine Vielzahl von Geldtransaktionen mit einem Volumen von über 13,5 Millionen Euro mit mehreren Unternehmen, die in keiner g e- schäftlichen Beziehung zur P . standen, manip ulationslos vorzunehmen, ohne dass die Geschäftsleitung der Unternehmensgruppe mittels Kontrollsystems von dem Geldabfluss Kenntnis erlangt haben soll. Schließlich hätte ein anderer Hintergrund der zu verschleiernden Millionenzahlungen unter einverstän dlicher Mitwirkung der P . in den Blick genommen werden müssen. 15 - 10 - Das neue Tatgericht wird bei erneuter Annahme einer wahlweise b e- gangenen Vortat der Untreue zu beachten haben, dass ein gewerbsmäßiges Handeln des Chefbuchhalters der P . bislang ni cht durch Beweistatsac hen dargetan ist. Nur bei gewerbsmäßigem Handeln des Haupttäters, nicht aber lediglich demjenigen der Hintermänner als Teilnehmer der Haupttat, vermag eine Verurteilung wegen Geldwäsche zu erfolgen (BGH, Urteil vom 24. J u- ni 2008 5 S tR 89/08, NJW 2008, 2516). Die darüber hinaus vom Landgericht vorgenommene indes nicht begründete rechtliche Würdigung, dass die vom Angeklagten für T . erfolgte Zurverfügungstellung des in Deutschland g e- führten Kontos als Beihilfehandlung (§ 27 StGB) zu den Betrugs - oder Untreu e- taten anzusehen sei, jedoch einer Verurteilung des Angeklagten wegen Gel d- wäsche nicht entgegenstehe (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB), weil der Angeklagte t strafbar sei, ist mit Blick auf § 9 Abs. 2 StGB durchgreifend bedenklich. b) Auch der Freispruch im Fall 3 hat keinen Bestand. Nach den Urteils - feststellungen erwartete der Angeklagte weitere Geldeingänge, nachdem er die Kontoverbindung der D . GmbH der Tätergruppe zur Verfügung gestellt ha t- te. Mit dem Eingang des Geldbetrages am 2. Januar 2013 hat der darüber ve r- fügungs befugte Angeklagte, ohne dass er von der Gutschrift Kenntnis erlangen musste, sich das Giralgeld im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft. Trotz Sperrung des Kontos durch die Commerzbank wäre der als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 2 ARs 91/13, NStZ - RR 2013, 253) ausgestaltete Geldwäschetatbestand damit sogar volle n- det. 5. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Der Senat verweist das Verfahren an eine Wirtschaftsstrafkammer als 16 17 18 - 11 - Gericht höherer Ordnung (vgl. § 74e Nr. 2, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a GVG) zurück (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2010 5 StR 428/09, wistra 2010, 268, 270), die den komplizierten Fall unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern zu ve r- handeln haben wird. Der vom Landgericht rechtlich auch als Beihilfe zum B e- trug oder zur Untreue gewürdigte Sachverhalt zeigt Umstände auf, die bes o n- dere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordern; dies vor allem mit Blick auf die zu treffenden Feststellungen zu den internen Vorgängen der P . . Basdorf Sander Schnei der Dölp Bellay
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