BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 185/15 vom 15. Juli 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 7. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge des Angeklagten W . betreffend die Able hnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den technischen Anforderungen an die Überprüfung von Gasleitungen (RB S. 16): Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Antrag um einen Beweis - oder w o- von das Landgericht und der General bundesanwalt ausgehen um einen B e- weisermittlungsantrag handelt. In seinem Ablehnungsbeschluss hat das Lan d- gericht die vorgetragenen Behauptungen zu a. und b. als wahr unterstellt und sich hinsichtlich der Behauptung zu c. auf eigene Sachkunde berufen. Di es g e- schah rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat auch nicht gegen die Wahrunterstellung zu der Behau p- notwendig zuverlässige Prüfung jedes Leitungsabschnitts des G asleitungsrohres über die gesamte Länge der jeweiligen Brücke erfolgen mus s und nur händisch aus nächster Nähe erfolgen kann, und die Einrü s- tung Voraussetzung für eine sachgerechte Durchführung der Arbeiten ist r- stoßen. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass Einrüstungen der Brücken a l- - 3 - lein zum Zweck der Überprüfung/Wartu r- spektive des Angeklagten W . r- beitsalltag von E . e- hensweisen, die auch dem Angeklagten bekannt waren und von ihm nicht i n Zweifel gezogen wurden, hat das Landgericht Beweis erhoben. Lediglich soweit es sich um Brücken mit einer Höhe von nur 1,50 m handelte, ist das Landg e- richt zu der Überzeugung gelangt, dass Einrüstungen nicht erforderlich waren (UA S. 48 ff.). Diese Überz eugung hat sich die Strafkammer auf der Grundlage g- ter Brückenfotos erläutert hat, dass bei kleineren Brücken eine Einrüstung sin n- los und unüblich sei und überdies die erforderlichen Auch wenn diese Beweiserhebung entsprechend der Revisionsbegründung einem weiteren Antrag des Angeklagten folgte, dessen Gegenstand die No t- wendigkeit von Einrüstungen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten war, war mit der Aussag e des Sachverständigen, eines für die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft tätigen Diplom - Ingenieurs, auch das oben genannte Beweisb e- gehren beantwortet. Hinsichtlich des Ausspruchs zu § 111i Abs. 2 StPO stellt der Senat klar, dass die Angeklagten hinsic haften. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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