5 StR 186/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 18. Dezember 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung in drei F344llen, versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller N366tigung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die allein auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten, mit der die Beweisw374rdigung des Landgerichts an-gegriffen wird, bleibt erfolglos. 1. Das Landgericht hat sich durch Vernehmung der gesch344digten Frauen und nach sachverst344ndiger Auswertung der Tatumst344nde davon 374berzeugt, dass derselbe T344ter folgende sechs zwischen dem 18. Juli und dem 30. August 2005 in der Berliner Innenstadt im Umkreis von 1500 m ver374bte Se-xualdelikte begangen hat (UA S. 13 f.): 2 a) Der T344ter trat am 18. Juli 2005 gegen 3.00 Uhr von hinten an die auf dem Heimweg befindliche Zeugin S. mit den Worten heran: 204Willst Du mir einen blasen?223 und 204Oder halt ficken?223, ergriff sie am Hals und drohte ihr mit den Worten: 204Entweder so oder mit Gewalt223. Der T344ter zerrte die Zeugin auf ein 3 - 4 - Garagengrundst374ck, dr374ckte sie an ein Garagentor, entkleidete sie am Unterleib und drang vaginal mit seinem Geschlechtsteil in die Zeugin ein. Nach kurzer Zeit lie337 die Erektion des T344ters nach; dieser brach mit den Worten 204Schei337-Drogen223 den Geschlechtsverkehr ab. b) Am 30. Juli 2005 gegen 4.45 Uhr trat der T344ter im Stadtpark aus ei-nem Geb374sch an die auf dem Heimweg befindliche Zeugin B. mit den Wor-ten 204Willst Du mich ficken?223 heran und hielt sie an der rechten Schulter fest. Der T344ter versuchte, die Zeugin mit den Worten 204Schlampe, fick mich!223 in ein Ge-b374sch zu dr344ngen, um dort gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu er-zwingen. Durch geschicktes Wegducken ihres K366rpers und unter Zur374cklassen ihrer Wolljacke und Umh344ngetasche konnte sich die Zeugin dem Griff des T344-ters entwinden und fl374chten. 4 5 c) Am 14. August 2005 um 5.30 Uhr folgte der T344ter der Zeugin M. in den Hausflur ihres Wohnhauses. Der T344ter sagte, er wolle zu ihr, und umklam-merte sie. Er f374hrte seine Zunge gegen ihren Willen in ihren Mund. Die Zeugin biss dem Angeklagten daraufhin in die Zunge und rief um Hilfe. Nunmehr dr374ck-te der T344ter eine Hand auf den Mund der Zeugin und drehte sie gewaltsam mit dem Gesicht zur Hauswand. Er sagte: 204Fick mich, fick mich!223 und griff ihr dabei kr344ftig in den bedeckten Schritt und einmal an die Brust. Der T344ter lie337 nach etwa zehn Sekunden von der sich weiterhin wehrenden Gesch344digten ab und fl374chtete. d) Am 17. August 2005 gegen 5.10 Uhr trat der T344ter in einer Grund-schule an die dort als Putzfrau t344tige Zeugin S. heran, griff ihr zwischen die Beine an ihr Geschlechtsteil, ergriff den Hals der Zeugin und 344u337erte mehrfach: 204Ich will dich ficken!223 Der T344ter schleppte die Zeugin, sie mit Schl344gen traktie-rend sowie mit Worten beleidigend und bedrohend, zum Putzmittelraum der Grundschule. Als der T344ter den Rei337verschluss seiner Hose 366ffnete, boxte die Zeugin den Angreifer heftig in den Magen und entwand sich dem T344ter in den Putzraum, dessen T374r sie verschlie337en konnte. 6 - 5 - e) Am 21. August 2005 gegen 4.05 Uhr verfolgte der T344ter die auf dem Heimweg befindliche Zeugin N. und fragte sie: 204Wollen wir ficken?223 Die Zeugin ignorierte den T344ter, worauf dieser deren rechten Arm festhielt und mit seiner linken Hand den Oberk366rper und die Br374ste der Zeugin anfasste. Der T344ter dr374ckte die Zeugin gegen die Wand eines Supermarkts. Nach einem Hil-feruf stie337 der T344ter die Zeugin zu Boden; sie schlug heftig mit dem Kopf auf dem Weg auf. Der T344ter hielt ihr dann den Mund zu und zerrte sie zu den B374-schen, um dort den Geschlechtsverkehr erzwingen zu k366nnen. Aus einem Nachbarhaus mischte sich durch den Ruf 204Hey Sie!223 der Bruder der Zeugin A. ein, die nur wenige Minuten zuvor auf ihrem Heimweg ebenfalls mit den Worten: 204Willst Du ficken?223 bel344stigt worden war, aber hatte fliehen k366nnen. Der T344ter fl374chtete daraufhin. 7 8 f) Am 30. August 2005 befand sich die Zeugin Sk. gegen 2.20 Uhr auf dem Heimweg. Der T344ter trat mit den Worten: 204Willst Du ficken?223 an sie heran, ergriff ihren Hals und dr374ckte so stark zu, dass die Gesch344digte keine Luft mehr bekam. Der T344ter wiederholte mehrmals: 204Komm, mach keinen Schei337 226 wir gehen jetzt ficken223, und forderte die Zeugin auf, 374ber den Zaun einer Kinderta-gesst344tte zu klettern, um dort auf dem nicht einsehbaren Spielplatzgel344nde den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der T344ter riss die Zeugin unter weiterer Be-drohung zu Boden, er trat ihr gegen den linken Arm und den Kopf, lie337 aber nach lauten Hilferufen von ihr ab. 2. Das Landgericht hat sich von der T344terschaft des Angeklagten im We-sentlichen wie folgt 374berzeugt: 9 a) Der Angeklagte befand sich am 21. August 2005 (Fall 1. e betreffend) bis kurz vor 4.00 Uhr in der Wohnung des Zeugen K. und hatte Amphe-tamine in einer Dosis von ca. einem halben Gramm geschnupft sowie m344337ig Alkohol in Form von Bier konsumiert. Der in diesem Fall festgestellte Tatort be-fand sich in unmittelbarer N344he der nur wenige hundert Meter betragenden Strecke von der Wohnung des Zeugen K. zu der des Angeklagten, wes- 10 - 6 - halb die von der Zeugin N. angegebene Tatzeit genau der Zeit entspro-chen habe, zu welcher der Angeklagte nach Verlassen der Wohnung den Tatort h344tte erreichen m374ssen. Zudem sei der Angeklagte von seiner damaligen Le-bensgef344hrtin, der Zeugin H. , zu dieser Zeit noch erwartet worden. Die Zeugin N. habe den Angeklagten eindeutig als T344ter wiederer-kannt. Sie habe 226 unbeeinflusst von Lichtbildvorlagen 226 mit der Sachverst344ndi-gen Zeugin B. ein Phantombild mit einer solch gro337en 304hnlichkeit mit dem Angeklagten erstellt, wie es das Gericht bei noch keinem Angeklagten erlebt habe. Anschlie337end habe die Zeugin aus mehreren Hundert auf einem Compu-termonitor in Augenschein genommenen Bildern zwei Bilder als dem T344ter 344hn-lich und ein Bild, das den Angeklagten gezeigt h344tte, als dem T344ter sehr 344hnlich identifiziert. Bei einer Videowahlgegen374berstellung habe die Zeugin unter sechs gefilmten M344nnern den Angeklagten 204mit 99%iger bis 100%iger Sicherheit223 als den T344ter wiedererkannt und dabei nicht nur auf das Gesicht, sondern den Gang des Mannes und seine Art, den Kopf leicht zur Seite geneigt zu halten, abgestellt. Diese eigent374mliche Kopfhaltung hat die Strafkammer durch eigene Wahrnehmung in der Hauptverhandlung bei dem Angeklagten verifiziert. 11 b) Im Fall 1. d habe die Zeugin S. vor Inaugenscheinnahme von Lichtbildern eine auf den Angeklagten passende T344terbeschreibung abgege-ben: schmale Nase, eher d374nne Lippen, etwas l344ngliche Augen, anliegende Ohren, eher schmale Gesichtsform, 1,70 m gro337, 20 bis 30 Jahre alt und von eher schm344chtiger Statur. Diese Merkmale tr344fen s344mtlich auf den Angeklagten zu. Dar374ber hinaus habe die Zeugin zwei Wochen nach der Tat in einer Wahl-lichtbildvorlage unter sechs M344nnern den Angeklagten als T344ter erkannt, auch wenn sie sich zun344chst wegen eines Bartes, den der Angeklagte auf dem Foto, nicht aber der T344ter getragen habe, unklar dahingehend ausgedr374ckt habe, den T344ter 204nur zu 95 %223 erkannt zu haben. Die Zeugin habe ferner bekundet, dass sie den T344ter auch in der Videowahlgegen374berstellung erkannt habe, auch wenn sie sich damals nicht habe 204100%ig223 festlegen wollen, weil sie die Haar-farbe bei dem T344ter durch dessen M374tze nicht habe erkennen k366nnen und ihr 12 - 7 - die Augen dunkler erschienen seien. Schlie337lich habe die Zeugin bei einer di-rekten Gegen374berstellung mit dem Angeklagten im Gerichtssaal spontan zu diesem gesagt: 204Wir haben uns doch schon gesehen!223, worauf der sonst eher teilnahmslos und k374hl wirkende Angeklagte ungew366hnlich verschreckt und ver-344ngstigt reagiert habe. c) Hinsichtlich der 374brigen F344lle 1. a bis c und f stehe die T344terschaft des Angeklagten fest aufgrund der zahlreichen 334bereinstimmungen der Tatmodali-t344ten in diesen F344llen mit den Tatumst344nden in den F344llen 1. d und e, in denen unabh344ngig voneinander die T344terschaft des Angeklagten erwiesen sei. 13 Dazu habe der sachverst344ndige Zeuge Kriminalhauptkommissar Sch. die Tatumst344nde aller sechs F344lle in dem Analysesystem f374r Sexualstraftaten ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) bearbeitet und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit alle sechs Taten zu einer Tatserie geh366ren und von demselben T344ter begangen worden sind. Es best374n-den in allen sechs F344llen 334bereinstimmungen hinsichtlich der Tatzeiten in den fr374hen Morgenstunden innerhalb eines Zeitfensters von etwa zwei Stunden und der sehr dicht 226 innerhalb eines Umkreises von nur etwa 1500 m 226 beieinander liegenden Tatorte. Bei allen Taten sei die erste Kontaktaufnahme durch plum-pes sexualisiertes Ansprechen erfolgt, dem sich unmittelbar die k366rperliche Kontaktaufnahme angeschlossen habe. In allen F344llen habe der T344ter zun344chst den Widerstand der Opfer ignoriert, sich dann aber bei gr366337erer Gegenwehr in die Flucht schlagen lassen. Das Verbalverhalten des T344ters sei gleich und un-missverst344ndlich gewesen. In allen F344llen h344tten die Gesch344digten den T344ter in gleicher Weise beschrieben, n344mlich als Mann vermutlich mitteleurop344ischer Herkunft, Mitte 20, von eher schm344chtiger Gestalt und bekleidet mit einem hel-len Basecape (UA S. 14). Aufgrund kriminologischer Untersuchungen einer Vielzahl von Sexualdelikten sei bekannt, dass T344ter von Sexualdelikten stark regional orientiert seien und ihre Taten im Rahmen von Routinehandlungen be-gehen w374rden. Deshalb komme den r344umlichen und zeitlichen Parallelen in allen F344llen besonderes Gewicht zu, weshalb davon auszugehen sei, dass der 14 - 8 - T344ter im Umkreis der Tatorte gewohnt und die Taten auf dem Weg nach Hause oder von dort weg begangen habe. Entsprechende Tatserien k344men bundes-weit selten, in Berlin sehr selten vor. Besonders auff344llig sei auch der Abbruch der Tatserie Ende August/Anfang September 2005 unmittelbar nach der ersten Inhaftierung des Angeklagten am 2. September 2005. Es seien weder vor noch nach den hiesigen F344llen vergleichbare Taten in Berlin bekannt geworden. d) F374r die T344terschaft des Angeklagten hat das Landgericht bei allen Ta-ten Umst344nden aus der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklag-ten und den Aussagen von dessen ehemaliger Lebensgef344hrtin in der Haupt-verhandlung und bei der Polizei 204mindestens indizielle Bedeutung223 zugemessen (UA S. 14). 15 16 3. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt den sachlichrechtlichen Revisionsangriffen und den vom Generalbundesanwalt geltend gemachten prinzipiellen Einw344nden stand. Die Schuldspr374che des Landgerichts bauen auf einer tragf344higen Beweisgrundlage auf (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2003, 2444, 2445 m.w.N.; BGH StV 2002, 235 m.w.N.) und sind auch das Ergebnis einer ausreichenden Beweisw374rdigung (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928). a) Indes ist die hier 226 mangels erhobener Verfahrensr374gen gem344337 247 244 Abs. 2 und/oder 247 261 StPO 226 aufgrund der Sachr374ge m366gliche und gebotene Pr374fung der Beweisw374rdigung auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils be-schr344nkt (vgl. BGHSt 35, 238, 241). Die Revision kann grunds344tzlich nicht mit der Behauptung geh366rt werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn sich diese Aus-sage nicht aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152). Danach bleibt 226 worauf auch der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat 226 der Vortrag der Revision von vornherein erfolglos, alle gesch344digten Zeuginnen h344tten aufgrund unvollst344ndiger Wertung ihrer Aussagen durch das Landgericht und nach Ma337gabe der richtigen Wertung durch den Revisionsf374hrer den An- 17 - 9 - geklagten nicht nur nicht wiedererkannt, sondern ihn mitunter sogar als T344ter explizit ausgeschlossen. Damit unterliegen die Behauptungen der Revision, die Zeuginnen A. , S. und M. h344tten ganz andere T344ter be-schrieben, das Landgericht h344tte die Aussage der Zeugin N. missinterpre-tiert und die R344umlichkeiten der Grundschule seien 226 entgegen der Aussage der Zeugin S. (UA S. 13) 226 hell erleuchtet gewesen, hier nicht der revisi-onsgerichtlichen Pr374fung. Gleiches gilt f374r den urteilsfremden Vortrag, im Fall 1. d habe der T344ter am vermuteten Einstiegsfenster der Grundschule Ziga-rettenkippen hinterlassen, die 226 wie auch andere ausgewertete Spuren 226 den Angeklagten nicht belastet h344tten. b) Das Landgericht durfte sich ohne Rechtsfehler von der T344terschaft des Angeklagten in allen Einzelf344llen der festgestellten Tatserie auf der Grund-lage der Wiedererkennungsleistungen von zwei gesch344digten Zeuginnen, der individuellen 334bereinstimmungen zwischen den Einzelf344llen und dem Abriss der Tatserie nach der ersten Verhaftung des Angeklagten 374berzeugen. Die daf374r von dem sachverst344ndigen Zeugen Sch. gelieferte Grundlage ist 226 trotz der eher ermittlungstechnisch eingesetzten operativen Fallanalyse 226 nicht als Ver-wertung eines methodisch n344her zu erl344uternden Gutachtens zu verstehen, sondern als Verwendung zul344ssig 374ber sachkundige Angaben eingef374hrter mehrerer aussagekr344ftiger Belastungsindizien. 18 Soweit der Generalbundesanwalt besorgt, die beweisw374rdigenden Erw344-gungen des Landgerichts w374rden in den F344llen 1. a bis c und f, in denen etwai-ge Wiedererkennungsleistungen der Gesch344digten im Urteil nicht n344her wie-dergegeben sind, einen strukturellen Darlegungsmangel offenbaren, folgt der Senat dem nicht. 19 Allerdings trifft der Ausgangspunkt des Generalbundesanwalts zu, dass der Tatrichter aufgrund der Komplexit344t und Fehlertr344chtigkeit bei einer 334ber-f374hrung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2003, 2444, 2445 20 - 10 - m.w.N.; BGHR StPO 247 261 Identifizierung 6) grunds344tzlich gehalten ist, darzu-legen, ob und in welchem Grade die Aussage des Wiedererkennungszeugen zur 334bereinstimmung zwischen dem Angeklagten und dem seinerzeit wahrge-nommenen T344ter mit den in der Hauptverhandlung gewonnenen 374brigen Be-weisergebnissen in Einklang gebracht werden kann oder aber diesen zuwider l344uft (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. M344rz 2004 226 5 StR 490/03). Diese Pflicht hat die Strafkammer vorliegend erf374llt. Das Landgericht hat zwar von den Zeuginnen S. , B. , M. und Sk. stammende T344terbeschreibungen nicht anhand deren polizeilicher Aussagen und der Bekundungen dieser Zeuginnen in der Hauptverhandlung mitgeteilt. Es hat aber, dargestellt in der Aussage des Sachverst344ndigen Zeu-gen Kriminalhauptkommissar Sch. , deren jeweiliges Erinnerungsbild vom T344-ter (UA S. 14) als 374bereinstimmende Mindestbeschreibung durch diese Zeugin-nen 226 anders als die den Angeklagten sogar identifizierenden Angaben der Zeuginnen S. und N. 226 festgestellt und seiner Bewertung zugrundege-legt. Solches erf374llt die sich aus dem Erfordernis der rationalen Nachvollzieh-barkeit der Beweisw374rdigung ergebende Darstellungspflicht (vgl. J344hnke in FS f374r Ernst-Walter Hanack 1999 S. 355, 362) und das Gebot der ersch366pfenden Beweisw374rdigung (vgl. BGH wistra 2002, 260, 261; BGH NStZ-RR 2002, 338; 2005, 321, 322). Es ergibt zudem nach dem Sinnzusammenhang des Urteils die weitere Feststellung, dass keine der den Angeklagten nicht sicher identifi-zierenden vier Zeuginnen genauere Angaben machen konnte und keine eine wesentliche Detailwahrnehmung bezeichnet hat, die dem Erscheinungsbild des Angeklagten in relevanter Weise widersprochen h344tte. 21 Eine weitergehende Darstellungspflicht, wie sie der Generalbundesan-walt hinsichtlich der Umst344nde in Erw344gung zieht, aus denen diese Zeuginnen keine umfangreicheren oder pr344ziseren Angaben machen konnten, besteht nicht. Der Tatrichter ist generell unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu ei-ner umfassenden Darstellung einer nicht protokollierten Zeugenaussage im Ur-teil verpflichtet (vgl. BGH StV 1986, 6; BGH NStZ-RR 2006, 346). Das Fehlen 22 - 11 - der hier in Frage stehenden Umst344nde offenbart auch keine sachliche L374cke (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928). Die Opfer von 226 auch sexuell motivierten 226 Gewalthandlungen sind w344hrend der Tatausf374hrung als existenz-bedrohend empfundenen Bedr344ngnissen ausgesetzt. Dieser Umstand kann sie in ihrer Wahrnehmungsf344higkeit in Bezug auf Merkmale des T344ters, die eine Wiedererkennung erm366glichen, beeintr344chtigen, 344hnlich auch der Situation von Opfern, die mit einer Schusswaffe bedroht worden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 212). Angaben derart beeintr344chtigter Zeuginnen m374ssen deshalb nicht etwa stets als Grundlage f374r eine T344terfahndung geeignet sein. Diese Gr374nde sind so naheliegend, dass der Tatrichter zur n344heren Darlegung insoweit nicht verpflichtet ist. 23 c) Die sachlichrechtlich m366gliche und gebotene Nachpr374fung der Be-weisw374rdigung im Einzelnen (vgl. BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33 m.w.N.) ergibt keinen durch-greifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. 24 aa) Das Landgericht hat allerdings nicht erwogen, dass auch die Zeugin A. am 21. August 2005 wenige Minuten vor der Zeugin N. eben-falls Opfer einer sexistischen Beleidigung und vom T344ter bedr344ngt worden ist und sich weiteren Angriffen nur durch Flucht entziehen konnte (UA S. 9). Das Landgericht hat nicht ausdr374cklich festgestellt, dass dieser T344ter auch der An-geklagte war. Dies versteht sich indes von selbst. Denn auch die T344terangaben der Zeugin A. als 204Gesch344digte223 (UA S. 14) stimmten mit den Angaben der Zeuginnen 374berein, die den Angeklagten nicht identifiziert haben. Das Landgericht hat es lediglich unterlassen, die von den Zeuginnen N. und S. herr374hrenden T344terbeschreibungen daraufhin kritisch zu pr374fen, ob die Zeuginnen nicht einen dem Angeklagten sehr 344hnlichen anderen T344ter beschrieben haben k366nnten (vgl. BGHR StPO 247 261 Identifizierung 11), der dann auch f374r die gesamte Tatserie h344tte verantwortlich sein k366nnen. Dies begr374ndet jedoch keinen relevanten Er366rterungsmangel. Die Strafkammer hat 25 - 12 - aufgrund einer fehlerfreien, von den Aussagen der Opferzeuginnen nicht beein-flussten Beweisw374rdigung festgestellt, dass der Angeklagte gegen 4.05 Uhr des 21. August 2005 auf seinem Nachhauseweg die Wege der Zeuginnen N. und A. kreuzen konnte (UA S. 12). Dass um diese Uhrzeit anstelle des Angeklagten ein ganz 344hnlich aussehender Mann, den der Angeklagte nahelie-gend sogar h344tte agieren sehen oder dessen Opfer er h344tte h366ren k366nnen, der T344ter gewesen ist, der zudem seine Tatserie mit Verhaftung des Angeklagten beendet hat, ist denkbar fernliegend und n366tigte nicht zu ausdr374cklicher Prob-lematisierung (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2003, 2444, 2446). bb) Der Senat besorgt nicht, dass sich das Landgericht unter Missach-tung m366glicher suggestiver Wirkung vorgelegter Bilder (vgl. BGHR StPO 247 261 Identifizierung 3) davon 374berzeugt hat, dass die Zeugin S. den Angeklag-ten als T344ter wiedererkannt hat (UA S. 12 f.). Die Strafkammer hat die ver-schiedenen Beweisstationen anhand einer 374bergreifenden Zeugenaussage le-diglich rekapitulierend und erl344uternd nachvollzogen und als Ausgangspunkt seiner 334berzeugungsbildung die von vorgelegten Bildern unbeeinflusste erste T344terbeschreibung der Zeugin genommen. Solches st366337t auf keine Bedenken (vgl. BGHR StPO 247 261 Identifizierung 12). 26 cc) Soweit die Revision eine Er366rterungsl374cke darin sieht, dass es das Landgericht nicht erwogen hat, dass der Angeklagte aufgrund des regelm344337ig praktizierten Konsums von Amphetamin und Alkohol 204positiv, fr366hlich und ent-spannt223 gewesen sei (UA S. 16), was der Begehung von Gewalttaten entgegen st374nde, offenbart dieses keinen Rechtsfehler. Angesichts der Vielfalt menschli-cher Dispositionen und Motive, die zur Begehung von Verbrechen f374hren k366n-nen, wird von der Revision insoweit kein er366rterungsbed374rftiger, einer T344ter-schaft des Angeklagten entgegenstehender Umstand dargelegt. 27 dd) Entgegen der Auffassung der Revision beruhen die vom Landgericht 374bernommenen Schlussfolgerungen der Vernehmungsbeamten bez374glich des Aussageverhaltens des Angeklagten w344hrend dessen polizeilicher Vernehmung 28 - 13 - auf einer tats344chlichen Grundlage. Das Landgericht durfte in Verfolgung seiner umfassenden Kognitionspflicht auf den besonderen, dem prinzipiellen Bestrei-ten der T344terschaft des Angeklagten widersprechenden Umstand abstellen, dass der Angeklagte den Tatopfern Mitleid entgegengebracht und nach Vorhalt von Einzelheiten auf Erinnerungsl374cken verwiesen hat (UA S. 14). Dadurch hat der mit einer Tatserie konfrontierte Angeklagte 226 wenn auch in geringstem Um-fang 226 eine gewisse Tatn344he zu erkennen gegeben, der das Landgericht ge-ringste indizielle Bedeutung zumessen durfte. Eine 334berbewertung dieses er-g344nzend herangezogenen Indizes ist nicht zu besorgen. ee) Soweit das Landgericht der Aussage der ehemaligen Lebensgef344hr-tin des Angeklagten ebenfalls 204zumindest indizielle Bedeutung223 zugemessen hat (UA S. 14), beruht dies dagegen auf keiner ausreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BGH StV 2002, 235) und ist rechtsfehlerhaft. Die Aussage der Zeugin, die nach Trennung vom Angeklagten wegen erloschener Zuneigung zu diesem und nach dieserhalb vom Angeklagten erhaltener Todesdrohung die Fassung verlo-ren und in ersichtlich aufgew374hltem Zustand erkl344rt hatte, sie mache sich sol-che Vorw374rfe, weil sie 204es223 h344tte verhindern m374ssen, l344sst offen, ob sie ihre Aussage auf eine blo337e Vermutung einer T344terschaft des Angeklagten gest374tzt oder aufgrund vom Angeklagten erlangten Wissens bzw. sonst gewonnener Erkenntnisse get344tigt hat. Nur in letzterem Fall k366nnte die 304u337erung der Zeugin einen die T344terschaft des Angeklagten st374tzenden Umstand darstellen. 29 Solches ist auch der weitergehenden, auf die Aussage der Verneh-mungsbeamtin zur374ckgehenden Annahme des Landgerichts, die von der Zeu-gin H. w344hrend ihrer polizeilichen Vernehmung ge344u337erten Selbstzwei-fel seien 204typisch f374r Frauen von Sexualstraft344tern, die eine Begehung entspre-chender Taten durch ihre Partner zumindest vermuten223 (UA S. 15), nicht zu entnehmen. Diese Erw344gung kn374pft ausdr374cklich an eine blo337e Vermutung an und ist somit ebenfalls nicht geeignet, eine T344terschaft des Angeklagten zu st374t-zen. 30 - 14 - Indes schlie337t der Senat aus, dass die fehlerhafte Bewertung der Aussa-ge der Zeugin H. als ersichtlich unwesentliches Indiz die Beweisw374rdi-gung insgesamt tangiert haben k366nnte. 31 4. Gegen die vom Landgericht vorgenommene Subsumtion und die Rechtsfolgenentscheidung bestehen keine Bedenken. 32 Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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