ECLI:DE:BGH:2016:260516B5STR186.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 186/16 (alt: 5 StR 290/14) vom 26. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2016 beschlossen: Die Revisi on des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts D resden vom 25. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen ; jedoch wird festg e- stellt , dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 31. Januar 2014 wegen s e- xuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, versuchter gefährl i- cher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in vi er Fällen, Betruges in zwei Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil durch Beschluss vom 16. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Schuldsprüchen wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung und einer der Betrugstaten sowie hinsichtlich einer Einzelgeldstrafe und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Revision des Angeklagten im Übrigen verwor fen. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht das Verfahren betreffend die Be trugstat gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten gefährlichen 1 - 3 - Körperverletzung frei gesprochen und hinsichtlich der aufgehobenen Einzelstr a- fe erneut eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils einem Euro verhängt. Die neue Gesamtstrafe hat es auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte am 1. Oktober 2014 rechtzeitig R e- vision eingelegt und d iese fristgerecht durch Schr iftsatz vom 11. Deze m- ber 2014 begründet. Ohne sachlichen Grund ist das Verfahren in der Folgezeit nicht gefördert worden. Erst mit Bericht vom 21. April 2016 sind die Akten von der Staatsanwaltschaft an den Generalbundesanwalt ü bersandt worden. Dadurch ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Ve rfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gekommen. Dies hat der Senat auch ohne entspr e- chende Rüge der Revision von Amts wegen festzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. September 2014 5 StR 410/14, BGHR GVG § 198 Abs. 4 Verzögerungsrüge 1; vom 27. Februar 2014 4 StR 575/13 mwN; vom 2. Juli 2013 2 StR 179/13 mwN; vom 11. März 2008 3 StR 36/08). Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge rung von 14 Monaten genügt im vorliegenden Fall deren Feststellung. Die Verzögerung ist erst nach dem Eingang der Revisionsbegründung geschehen. Bereits am Tag der Urteilsverkündung ist der Haftbefehl gegen den Angeklagten außer Vollzug gesetzt worden. Nac h dem dargestellten Verfahrensablauf konnte sich eine den Angeklagten belastende Ungewissheit über den Ausgang des Verfa h- rens nur noch auf die Höhe einer Einzelgeldstrafe sowie der Gesamtfreiheit s- strafe beziehen; letztere war durch die Höhe der bereits rec htskräftig verhäng - 2 3 - 4 - ten Einzelstrafen weitgehend vorbestimmt. Zudem hat der Angeklagte bereits fast 23 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der Vollstreckung von U n- tersuchungshaft verbüßt (UA S. 23), so dass er keinen längerdauernden Fre i- heitsentzu g mehr zu befürchten hatte. Sander Schneider Dölp König Feilcke
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