5 StR 187/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der An-geklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit vors344tzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betruges und wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-nis, wegen Betruges (insoweit ist kein tateinheitliches Vergehen nach 247 21 StVG ausgeurteilt) und wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 - 3 - Au337erdem hat es die Verwaltungsbeh366rde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von f374nf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die gegen das Urteil gerichteten Verfahrensr374gen des Angeklagten dringen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Hingegen k366nnen aus sachlichrechtlichen Gr374nden ein Teil des Schuldspruchs und der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben. S344mtliche Feststellungen und der Ma337regelausspruch bleiben hingegen be-stehen. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hebelten der Angeklagte und ein Mitt344ter einen Schl374sseltresor auf, in dem ein Unternehmen die Fahrzeugschl374ssel seiner Dienstfahrzeuge aufbewahrte. Aus dem Schl374ssel-tresor entwendeten sie Fahrzeugschl374ssel f374r drei Pkws, um sich damit Zu-gang zu den Kraftfahrzeugen und sodann diese selbst zu verschaffen. Unmit-telbar danach suchten sie die unmittelbare Umgebung nach den Fahrzeugen ab, fanden diese innerhalb kurzer Zeit und fuhren sie nacheinander weg. Die Fahrzeuge wollten sie f374r sich behalten. 3 Das Landgericht ist von vier selbst344ndigen Vergehen des Diebstahls ausgegangen. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Bei nat374rlicher Be-trachtungsweise bildete der Diebstahl der Fahrzeugschl374ssel nur einen un-selbst344ndigen Teilakt des Diebstahls der Fahrzeuge, wobei er in einem sehr engen zeitlichen und r344umlichen Zusammenhang mit der nachfolgenden Ent-wendung der Fahrzeuge stand. Ferner entspricht es der st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs, dass nur ein Diebstahl gegeben ist, wenn der T344ter seinem 226 gegebenenfalls w344hrend der Tatausf374hrung erwei-terten 226 Tatplan entsprechend mehrere Sachen entwendet (vgl. BGHSt 22, 350, 351). Demgem344337 ist das gesamte Geschehen nur als ein Diebstahl im Rechtssinne zu werten. 4 - 4 - Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. Insoweit h344tte sich der Angeklagte nach einem Hinweis ersichtlich nicht wirkungsvoller als bisher verteidigen k366nnen. Den vom Landgericht f374r die von ihm angenom-menen vier Diebstahlstaten festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten ist damit ebenso die Grundlage entzogen wie dem Ausspruch 374ber die 226 f374r sich genommen unvertretbar hoch bemesse-ne 226 Gesamtstrafe. Der Strafausspruch war insgesamt aufzuheben, um dem neuen Tatgericht die M366glichkeit zu geben, die Einzelfreiheitsstrafen in ein ausgewogenes Verh344ltnis zueinander zu setzen. 5 2. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 6 7 Das neue Tatgericht wird auch in Anbetracht des Vorliegens nur einer Tat des Diebstahls das Gebot schuldangemessenen Strafens in besonderem Ma337e zu bedenken haben. In die W374rdigung einzubeziehen ist dabei auch der Umstand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 226 5 StR 8/09 m.w.N.), dass gegen den Mitt344ter des Angeklagten wegen des Diebstahls der Fahrzeuge eine zur Bew344hrung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten im selben Strafverfahren verh344ngt worden ist. Die weit h366here Be-strafung des Angeklagten ist ungeachtet des etwas weitergehenden Schuld-spruchs, seiner massiven Vorbelastungen, des Gest344ndnisses des Mitt344ters und des Umstandes, dass der Angeklagte nach den Feststellungen die 204Zentralfigur223 des Geschehens gewesen ist, nicht nachvollziehbar. Ferner ist der vom Landgericht zu gew344hrende H344rteausgleich in Be-zug auf eine nach Tatbegehung anderweit verh344ngte, an sich gesamtstrafen-f344hige, aber mittlerweile vollst344ndig vollstreckte Freiheitsstrafe in die Bemes-sung der Gesamtfreiheitsstrafe einzustellen und nicht 226 wie vom Landgericht 8 - 5 - mit nicht wahrnehmbarer Konsequenz angenommen 226 bei der Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafen zu w374rdigen. Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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