5 StR 188/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten F wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2001 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen (Einzelfreiheitsstrafen sieben Monate, acht Monate, ein Jahr und zweimal zehn Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun M o - naten verurteilt, wobei die durch ein Urteil des Landgerichts Lübeck wegen Betruges in sechs Fällen verhängten Strafen (Einzelfreiheitsstrafen jeweils ein Jahr) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten einbezogen worden sind. Die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen unb e - - 3 - grndet (§ 349 Abs. 2 StPO), fhrt indes zur Aufhebung des Ausspruchs ber die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat das Landgericht bei der Bemessung der verhngten Einzelstrafen eine spezielle Strafzumessung vorgenommen und das Maß der zugebilligten Kompensation genau bestimmt. Bei der Bildung der G e - samt-strafe wird ausgefhrt, es habe nochmals ... insbesondere die lange Verfahrensdauer und den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK sowie den zeitl i - chen, tatschlichen und rechtlichen Zusammenhang bercksichtigt und deshalb eine besonders enge Zusammenziehung der Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe vorgenommen. Diese zutreffende Wertung hat jedoch keinen Eingang in das Ergebnis der Gesamtstrafenbildung gefunden. Es wird nicht erkennbar, worin die vom Landgericht beabsichtigte besonders enge Zusammenziehung der Einzelfreiheitsstrafen besteht und ob es den engen Zusammenhang der Taten bedacht hat, der in der einbezogenen S a - che bestand und zu einer straffen Zusammenziehung der dortigen Einze l - freiheitsstrafen gefhrt hatte. Dies fhrt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellu n - gen können insgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird zu b e - denken haben, daß bei einer gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfa h - rensverzögerung auch bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe regelmßig eine spezielle Strafzumessung erforderlich ist, in der das Maß der hierfr zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR - 4 - StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzgerung 13; jeweils m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschlsse vom 13. Juni 2002 5 StR 201/02, 5 StR 203/02 und 5 StR 237/02). Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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