5 StR 188/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die f374r die Nachtragsentscheidungen zust344ndige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht 374berm344337ig gro337en Gewichts der Anlasstaten 226 die ohne die im Zustand der Schuldunf344higkeit begangene gef344hrliche K366rper-verletzung f374r sich genommen die Anordnung der Ma337regel nicht gerechtfer-tigt h344tten 226 zur Wahrung der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) die M366glich-keit der Aussetzung der Ma337regel zeitnah zu pr374fen haben. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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