5 StR 188/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Juli 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2012 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Leipzig vom 13. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben . Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Verhan d- lung und En tscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Wirtschaftss trafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vo n drei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des gesamten Stra f- ausspruchs. Das Landgericht geht im Rahmen seiner Strafzumessung da von aus, dass der Haupttäter N. bei den Betrugshandlungen gewerbsmäßig im Si n- ne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt hat. Es entnimmt in sämtl i- chen Fällen die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, den es nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB mildert. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Beim Gehilfen ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht, wenn 1 2 3 - 3 - sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Beschluss vom 21. September 1995 1 StR 316/95, StV 1996, 87). Dies muss anhand des konkreten Regelbeis piels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2007 5 StR 65/07, w istra 2007, 461). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Das Landgericht stellt zwar fest, dass de r Angeklagte (UA S. 123), benennt diese jedoch nicht. Dies belegt ein eigenständiges g e- werbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es liegt nah e, dass er sich auf die jedenfalls im Verhältnis zu den anderen Tatbete i- ligten, die allerdings eine Verständigung nach § 257c StPO gesucht hatten hohe Strafe ausgewirkt hat. Die Feststellungen können dagegen bestehen bleiben, weil lediglich ein Wer tungsfehler vorliegt. Der neue Tatrichter kann jedoch ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisher getroffenen nicht widerspr e- chen. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay 4 5
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