ECLI:DE:BGH:2019:210519B5STR188.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 188/19 vom 21. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwal ts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 7. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbe gründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitte ln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Mona- ten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 Euro angeordnet. Während die Revision zum Schuld - und Strafausspruch im Si nne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, kann die Einziehungsent- scheidung nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zu- schrift hierzu ausgeführt: Taterträgen der Überpr üfung nicht stand. Zwar ist es in Fällen, in de- nen Werte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können oder ihre Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Zeit erfordert, zulässig, die Höhe des Erlangten zu schätzen (vgl. § 73d Abs. 2 StGB; st. Rspr.; BGH, Urteil vom 20. Ap- 1 - 3 - ril 1989 - 4 StR 73/89 - juris). Jedoch müssen die Grundlagen, auf welche sich die Schätzung stützt, festgestellt und erwiesen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 2 BvR 67/15 - , NStZ - RR 2015, 335 zu § 40 Abs. 3 StGB; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 3 StR 501/18 - , juris). Vorliegend fehlt es indessen an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Denn die Überlegung, der Angeklagte werde seine Tätigkeit nicht umsonst ausgeführt haben (UA S. 17), rechtfer- tigt allenfalls die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, nicht je- doch die Feststellung, er habe für seine Tätigkeit auch jeweils konk- ret Geld oder einen geldwerten Vorteil in entsprechender Höhe er- Dem schließt sich der Senat an. Da in soweit weitergehende Feststellun- gen nicht zu erwarten sind, lässt er die Einziehungsentscheidung entfallen. Der nur geringfügige Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler 2
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