5 StR 189/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Mai 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten M und Z gegendas Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2002werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Hinsichtlich des Angeklagten M wird der Schuld-spruch dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte des banden-und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- undgewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 271 vollendetenFällen und in einem versuchten Fall schuldig ist.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen. - 3 -Die vom Generalbundesanwalt angeregte Berichtigung der Urteilsformel istgeboten und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich(vgl. BGH, Beschl. vom 29. April 1999 5 StR 131/99), weil infolge einesoffensichtlichen Zählfehlers in den Urteilstenor zu Unrecht ein weiterer Be-trug in Tateinheit mit Urkundenfälschung aufgenommen worden ist.Harms Häger BasdorfRaum Brause
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