5 StR 189/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Au-gust 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt R. als Verteidiger f374r den Angeklagten C. , Rechtsanwalt S. als Verteidiger f374r den Angeklagten G. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Die Revision des Angeklagten C. ge-gen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 15. Novem-ber 2005 wird auf seine Kosten verworfen. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das ge-nannte Urteil, soweit es die Angeklagten C. und G. betrifft, jeweils im ge-samten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirt-schaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat 226 neben zwei geringer verurteilten Mitan-geklagten, die am Revisionsverfahren nicht beteiligt sind 226 den Angeklagten C. wegen Steuerhinterziehung in 72 F344llen, wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 12 F344llen und wegen Versto337es gegen das Waf-fengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, den nicht revidierenden Angeklagten G. wegen Steuerhinterziehung in 71 F344l-len und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 12 F344llen ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung beider Frei-heitsstrafen hat das Landgericht zur Bew344hrung ausgesetzt. 1 - 4 - W344hrend die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte umfassende Revision des Angeklagten C. erfolglos bleibt, erweisen sich die auf die Strafausspr374che gegen die genannten Ange-klagten beschr344nkten, ebenfalls auf die Sachr374ge gest374tzten, von der Bun-desanwaltschaft vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft als begr374n-det. 2 1. Die Schuldspr374che betreffen im Wesentlichen Aktivit344ten der Angeklagten ab 1996 in von ihnen organisierten Scheinfirmen, welche sie als sogenannte 204Serviceunternehmen223 verschiedenen Kolonnenschiebern zur Verschleierung des Einsatzes von Schwarzarbeitern bereitstellten und f374r die sie nach Ausstellung von Scheinrechnungen pflichtwidrig f374r 1996 bis 2000 keine Umsatzsteuerjahreserkl344rungen sowie von Januar bis November 2001 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgaben. Insgesamt verursachten die Angeklagten einen Umsatzsteuerschaden von 374ber 18 Mio. DM. 3 In neun Einzelf344llen betrug der durch die Nichtanmeldungen verursachte Steuerschaden 374ber 500.000 DM. In diesen F344llen hat das Landgericht unter Anwendung des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO 226 f374r beide Angeklagte gleichlautend 226 (fiktive) Einzelfreiheitsstrafen zwischen neun Mo-naten und einem Jahr sechs Monaten f374r angemessen erachtet. Als beson-ders strafmildernd hat es dabei die bereits in einem fr374hen Stadium des Er-mittlungsverfahrens abgegebenen umfassenden, die verzweigten T344terstruk-turen und das f374r die Schadensberechnung ma337gebliche Zahlenmaterial auf-zeigenden Gest344ndnisse der Angeklagten und das lange Zur374ckliegen der Taten gewertet. Um eine um zwei Jahre verz366gerte 374berlange Verfahrens-dauer kompensatorisch zu ber374cksichtigen, hat das Landgericht die Strafen reduziert und Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr verh344ngt. 4 In den 374brigen F344llen hat das Landgericht aus dem Strafrah-men des Grundtatbestandes des 247 370 Abs. 1 AO kurze Freiheitsstrafen von 5 - 5 - zwei Monaten bis zu sechs Monaten unter Berufung auf die Vorschrift des 247 47 Abs. 1 StGB f374r angemessen erachtet. Unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung hat das Landgericht auch in diesen F344llen das Strafma337 reduziert und Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Monat und vier Monaten verh344ngt. Ohne Verfahrensverz366gerung h344tte das Landgericht aus den unverminderten Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstra-fen von jeweils drei Jahren sechs Monaten verh344ngt. Die Strafaussetzungen hat das Landgericht vor allem damit begr374ndet, dass die Angeklagten seit der drei Jahre zuvor erfolgten Entlas-sung aus der Untersuchungshaft keine Straftaten mehr begangen, sich somit von der Haft und dem Strafverfahren beeindruckt gezeigt und wieder Arbeit gefunden haben. Die besonderen Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht im Wesentlichen in den Gest344ndnissen, den Bem374hun-gen um Schadenswiedergutmachung und dem Zur374ckliegen der Taten gese-hen. 6 2. Die Revision des Angeklagten C. deckt keinen Rechts-fehler zu seinem Nachteil auf. Hingegen haben die Revisionen der Staats-anwaltschaft umfassend Erfolg. 7 a) Jedenfalls das Ausma337 der den Angeklagten wegen 374ber-langer Verfahrensdauer zugebilligten Strafabschl344ge ist nicht nachvollzieh-bar. Das Landgericht hat ihnen 226 f374r sich nicht beanstandenswert 226 eine Ver-fahrensverz366gerung von zwei Jahren zugrunde gelegt. Neben der 374berlan-gen Konfrontation mit der Unsicherheit des schwebenden Strafverfahrens hat das Landgericht als zus344tzliche, durch den Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verursachte Belastungen erhebliche Schwierigkeiten der zum Zeitpunkt der Verfahrensverz366gerung bereits nicht mehr in Untersuchungshaft inhaftierten Angeklagten bei ihrer Integration auf dem Arbeitsmarkt ber374cksichtigt. Die Dauer der Verfahrensverz366gerung und die festgestellten hierdurch verur-sachten Belastungen lassen indes auch bei uneingeschr344nkter Achtung des 8 - 6 - tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums einen derart gewichtigen Strafab-schlag wie den vom Landgericht f374r angemessen erachteten nicht zu. Eine Reduzierung der Einzelstrafen um jeweils mindestens ein Drittel bis zur H344lf-te verglichen mit der bei verz366gerungsloser Aburteilung f374r angemessen er-achteten H366he, insbesondere aber das Resultat der Gesamtstrafreduzierung (vgl. zu deren sachgerechter Vornahme: BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 16) von einer gravierenden zu vollstreckenden Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten auf eine zur Bew344hrung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren w374rde, namentlich ge-messen an der Schwere der abgeurteilten Taten und auch unter Ber374cksich-tigung des mehrj344hrigen Gesamttatgeschehens, ein erheblich gewichtigeres Ausma337 der gegen Art. 6 Abs. 1 MRK versto337enden Verfahrensverz366gerung erfordern oder aber deutlich gravierendere individuelle Belastungen der An-geklagten infolge der Verfahrensverz366gerung als die hier festgestellten. Ohnehin widerstreitet eine erhebliche strafmildernde Wirkung des Zeitfaktors als Folge justizieller M344ngel generell den Zielen effektiver Verteidigung der Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer, zudem sozialsch344dlicher Wirtschaftskriminalit344t (vgl. BGHSt 50, 299, 308 f.). Besonders misslich ist es, wenn das zu einer Strafmilderung verpflichtete Tatgericht gar durch eigenes unsachgem344337es Verhalten ma337gebliche Ursa-chen f374r die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung gesetzt hat. Gerade vor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht einen 374berzogenen Straf-abschlag, wie er hier zu konstatieren ist, nicht hinnehmen. 9 b) Danach bedarf es hier keiner abschlie337enden Entschei-dung, ob die Strafausspr374che gegen die Angeklagten, namentlich den ein-schl344gig vorbestraften Angeklagten C. , insgesamt oder jeden-falls in den nach 247 370 Abs. 3 AO beurteilten Einzelf344llen und in den Ge-samtstrafen bereits allein im Blick auf die niedrige Bemessung als nicht mehr schuldangemessene Bestrafung zu beanstanden w344ren. Dies liegt nicht fern angesichts der massiven sozialsch344dlichen Auswirkungen der abgeurteilten 10 - 7 - Taten vor dem Hintergrund ihrer Begehung in aggressiv gewerbsm344337iger Form und in organisierten kriminellen Strukturen (vgl. BGH wistra 2005, 30, 31 f.). - 8 - Dass das Ergebnis etwa auf eine F366rderung der Erledigung durch eine vom Landgericht ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft her-beigef374hrte Verst344ndigung zur374ckginge (vgl. zur 204Zusage223 einer Strafober-grenze ohne staatsanwaltliche Zustimmung: BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 226 4 StR 87/06), hat die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Hiergegen h344tte sie sich gegebenenfalls mit den gebotenen prozessualen Mitteln zur Wehr setzen m374ssen (vgl. BGHR StPO vor 247 1/faires Verfahren 226 Vereinba-rung 15 m.w.N.). 11 c) Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (247 353 Abs. 2 StPO) bedarf es bei dem erkannten Wertungsfehler nicht. Das neue Tatge-richt wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen fiktive und wegen eines Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 MRK kompensierte Einzel- und Gesamtstrafen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366-gerung 16) neu festzusetzen haben. Dar374ber hinaus darf es seiner neuen Bewertung etwa zu treffende weitere, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zugrunde legen. 12 Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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