5 StR 189/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Septem-ber 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt H. als Verteidiger, Rechtsanwalt S. als Vertreter des Nebenkl344gers B. K. , Rechtsanw344ltin B. als Vertreterin der Nebenkl344gerin R. K. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Nebenkl344ger B. und R. K. gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Janu-ar 2008 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen den Beschwerde-f374hrern zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der als Nebenkl344ger zugelassenen Eltern der Get366teten mit der Sachr374ge. Die Rechtsmittel haben 226 entgegen dem Antrag des Generalbun-desanwalts 226 keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war die Gesch344-digte seit ihrem 16. Lebensjahr im Jahre 2002 die Freundin des Angeklagten. Nachdem sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Hochschule in Chemnitz begonnen hatte, zog der Angeklagte im Fr374hjahr 2006 zu ihr. Seit Ende 2006 kam es zwischen beiden zunehmend zu Auseinander-setzungen wegen der Arbeitslosigkeit des Angeklagten und seines Bierkon-sums, in seltenen F344llen auch zu Handgreiflichkeiten. Der Angeklagte hatte der Gesch344digten in den f374nf Jahren ihrer Beziehung zweimal eine Ohrfeige gege-ben, sie ihm vier- bis f374nfmal. 2 - 4 - Im Verlauf des Tattages, 4. Juli 2007, hatte der Angeklagte in der ge-meinsamen Wohnung in erheblichen Mengen Bier konsumiert. Die Gesch344dig-te, die den Tag zun344chst an der Hochschule verbracht hatte und daran an-schlie337end bis gegen 20 Uhr in einem Bekleidungsgesch344ft gearbeitet hatte, kam gegen 21 Uhr in die Wohnung. Nach kurzer Zeit kam es zwischen ihr und dem Angeklagten zu dem 204374blichen Streit223, der 374ber zwei Stunden gef374hrt wur-de. In seinem Verlauf wurden Beleidigungen ausgetauscht und die Gesch344digte trat nach dem Angeklagten, worauf dieser ihre Beine festhielt. Nachdem die Gesch344digte, die zwischenzeitlich ihre Jeans ausgezogen hatte und im Schnei-dersitz auf dem Bett sa337, dem Angeklagten eine Ohrfeige gegeben hatte, fasste der neben ihr kniende Angeklagte sie am Hals, dr374ckte sie nieder und w374rgte sie; dabei st374tzte er sich mit seinem gesamten K366rpergewicht auf die Gesch344-digte. Erst als er sah, dass die Gesch344digte blau anlief und ihr die Zunge aus dem Mund ragte, lie337 er von ihr ab. Die Gesch344digte verstarb unmittelbar da-nach durch Ersticken, was der Angeklagte bei Vornahme seiner Handlung zu-mindest billigend in Kauf genommen hatte. 3 4 2. Erfolglos beanstanden die Revisionen die Verneinung des Mordmerk-mals Heimt374cke. Das Landgericht hat den im Wesentlichen aufgrund der ge-st344ndigen Einlassung des Angeklagten zum Tatverlauf festgestellten Sachver-halt ersch366pfend gew374rdigt und das Mordmerkmal der Heimt374cke rechtsfehler-frei verneint. Heimt374ckisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur T366tung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der M366rder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-losen Lage 374berrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Ma337gebend f374r die Beur-teilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs (st. Rspr., vgl. u. a. BGH NStZ 2006, 503, 504 m.w.N.). F374r das bewusste Aus-nutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es erforderlich, dass der T344ter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung f374r die hilflose Lage des Angegriffenen 5 - 5 - und die Ausf374hrung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, ei-nen durch seine Arglosigkeit gegen374ber einem Angriff schutzlosen Menschen zu 374berraschen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2004 226 1 StR 145/04; BGH NStZ 2003, 535; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 2, 9). a) Es ist insbesondere angesichts der festgestellten Tatumst344nde nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ein bewusstes Ausnutzen einer 204m366gli-cherweise gegebenen223 Arglosigkeit der Gesch344digten durch den Angeklagten dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen vermochte. Das Ausnut-zungsbewusstsein bedarf zwar in objektiv klaren F344llen bei einem psychisch normal disponierten T344ter auch bei Taten aus rascher Eingebung keiner n344he-ren Darlegung. Anders kann es jedoch gerade bei 204Augenblickstaten", insbe-sondere bei affektiven Durchbr374chen oder sonstigen heftigen Gem374tsbewegun-gen sein. Dann kann je nach den Umst344nden eine n344here Darlegung geboten sein, warum der spontan agierende T344ter trotz seiner Erregung die f374r die Heimt374cke ma337gebenden Aspekte in sein Bewusstsein aufgenommen hat (BGH NStZ-RR 2005, 264 226 266; vgl. Schneider in M374nchKomm-StGB 247 211 Rdn. 140 m.w.N.). 6 Es war indes hier nicht zwingend sicher festzustellen, dass der Ange-klagte in diesem Bewusstsein handelte. Es liegt gerade kein 204objektiv klarer Fall223 der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers vor. Da der Tat ein heftiger Streit mit T344tlichkeiten und unmittelbar eine Ohrfeige der Gesch344digten gegen374ber dem Angeklagten vorausgingen, hat das Landgericht in lebensnaher Wertung angenommen, dass sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte (etwa 2 Pro-mille BAK) in seinem vom Landgericht festgestellten Zustand affektiver Erre-gung spontan zu der Tat hinrei337en lie337. In dieser Situation lag es sogar nahe, dass der Angeklagte die f374r die Heimt374cke ma337geblichen Umst344nde aufgrund seiner Erregung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat. Einer Darlegung und W374rdigung weiterer Beweisanzeichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Febru-ar 2008 226 2 StR 603/07) bedurfte es dann nicht mehr. 7 - 6 - b) Das Landgericht verneint im 334brigen mit vertretbaren Erw344gungen be-reits die objektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimt374cke. Es erw344gt zwar zum einen die vom Angeklagten geschilderte Situation vor der Tat 226 das Ausziehen der Hose durch die Gesch344digte und das Sitzen auf dem Bett 226, zum anderen das Fehlen von Spuren der Abwehr der Gesch344digten, was daf374r spricht, dass sie im Zeitpunkt des Angriffs durch den Angeklagten weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen ihre k366rperliche Unversehrtheit gerichteten schweren Angriff rechnete. Gleichwohl vermochte es dem Gest344ndnis des Angeklagten zul344ssigerweise nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass die Gesch344digte zum Zeitpunkt der Tat keinen Angriff des Angeklagten erwartet hatte. 8 9 Die genannten Umst344nde der Tat lassen keinen sicheren Schluss auf die Arg- und Wehrlosigkeit der Gesch344digten bei Beginn des mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs zu. Die Tatsache, dass sie sich w344hrend des 374ber zwei Stun-den gef374hrten Streits mit dem Angeklagten die Hose auszog und sich auf das Bett setzte, spricht lediglich daf374r, dass sie zu dem Zeitpunkt dieser Handlun-gen nicht mit einem erheblichen Angriff des Angeklagten rechnete. Demgegen-374ber l344sst sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass ihre Arglosigkeit auch im Zeitpunkt der Tat noch andauerte, zumal sie den Angeklagten unmittelbar zuvor geohrfeigt hatte. Grunds344tzlich k366nnen Arg- und Wehrlosigkeit zwar auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber gleichwohl nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine k366rperliche Unversehrtheit rechnet (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234, 235; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 13, 21; Schneider in M374nchKomm-StGB 247 211 Rdn. 126 f.). Indes musste solches hier dem festgestellten Sachverhalt nicht sicher entnom-men werden. Auch der Umstand, dass die Gesch344digte den Angeklagten be-reits in der Vergangenheit vier- bis f374nfmal geohrfeigt hatte, ohne dass dies An-lass f374r schwerwiegende T344tlichkeiten des Angeklagten war, l344sst nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass die Gesch344digte in der konkreten Tatsituation 10 - 7 - nicht mit einem erheblichen Angriff des erkennbar alkoholisierten und erregten Angeklagten rechnete. Schlie337lich ist auch die Tatsache, dass im Rahmen der Obduktion keine Abwehrverletzungen festgestellt wurden, kein zwingender Anhaltspunkt daf374r, dass der Angriff f374r das Opfer v366llig 374berraschend kam. Einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht. Es erscheint vielmehr m366glich, dass die Gesch344-digte in der konkreten Angriffssituation nicht etwa aufgrund von Arglosigkeit, sondern aufgrund k366rperlicher Unterlegenheit zur Leistung einer effektiven Ge-genwehr nicht mehr in der Lage war. Dies gilt zumal angesichts des 226 urteils-fremden 226 Hinweises der Nebenkl344ger auf erhebliche Unterschiede in K366per-gr366337e und Gewicht zwischen Gesch344digter und Angeklagtem. 11 Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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