5 StR 189/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Ju-ni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt R. als Verteidiger, Rechtsanwalt G. , Rechtsanw344ltin W. , Rechtsanwalt We. , Rechtsanw344ltin G366. als Nebenkl344gervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs F344llen, davon einmal in Tateinheit mit se-xuellem Missbrauch von Jugendlichen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Jugendlichen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendli-chen in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten Revision strebt die Staatsanwaltschaft eine h366here Freiheitsstrafe an. Das 226 vom Generalbundesanwalt nicht vertre-tene 226 Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Verurteilung hat manuelle und orale Missbrauchshandlungen des Angeklagten zwischen Sommer 2003 und Sommer 2004 sowie im Jahre 2007 gegen Entgelt an insgesamt sechs Jungen zum Gegenstand, die alle bereits zuvor entsprechende sexuelle Erfahrungen mit einem Bekannten des 2 - 4 - Angeklagten, dem gesondert verfolgten E. , gemacht hatten, der sie an den Angeklagten vermittelt hatte. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer hinsichtlich aller 19 Taten ma337gebend zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er ein um-fassendes und von glaubhafter Reue getragenes Gest344ndnis abgelegt habe, wodurch den jungen Gesch344digten eine belastende Vernehmung erspart geblieben sei, wie sie sie teilweise im Parallelverfahren gegen E. leidvoll h344tten erfahren m374ssen. Ferner sei die den Angeklagten sehr beein-druckende Untersuchungshaft von zwei Monaten zu beachten sowie der Umstand, dass sich der Angeklagte zu einer psychotherapeutischen Behand-lung entschlossen und deren Beginn bereits angebahnt habe. Hinsichtlich der F344lle des Kindesmissbrauchs habe es sich um Gesch344digte gehandelt, die sich nur knapp unter der Altersgrenze von 14 Jahren befunden h344tten. S344mtliche Opfer h344tten ferner bereits 374ber sexuelle Erfahrungen verf374gt, wo-bei psychische Langzeitfolgen nicht erkennbar seien. Ebenfalls mildernd zu ber374cksichtigen sei, dass der Angeklagte seinen Opfern Analverkehr erspart habe und der von ihm an den kindlichen Opfern vollf374hrte Oralverkehr von geringerem Gewicht sei, als es ein Oralverkehr der jungen Opfer am erwach-senen T344ter gewesen w344re. 3 Unter Einbeziehung der den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte hat das Landgericht Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Mona-ten (schwerer sexueller Missbrauch in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen), von jeweils einem Jahr und drei Monaten (f374nf Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern), von jeweils acht Monaten (vier Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach 247 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen) und von jeweils sechs Monaten (vier Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach 247 176 Abs. 4 StGB und f374nf Taten des sexuellen Missbrauchs von Jugendli-chen) festgesetzt. Unter Erh366hung der Einsatzstrafe von einem Jahr und 4 - 5 - sechs Monaten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, wobei ein enger situativer Zusammenhang der Taten gew374rdigt wurde. 2. Die gegen die Strafzumessung des Landgerichts erhobenen Ein-wendungen der Revision bleiben erfolglos. Die vom Landgericht vorgenom-mene Bestimmung der Strafrahmen und Strafbemessung halten rechtlicher Pr374fung stand. 5 Die Strafzumessung ist grunds344tzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen. Ein Eingriff des Revisions-gerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur m366glich, wenn die Strafzumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verst366337t oder wenn sich die verh344ngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung l366st, ge-rechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch insoweit, als die tatgerichtliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falls zur revisionsgerichtlichen Pr374fung steht. Die vom Tatgericht vorgenommene Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachpr374fbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung m366glich gewesen w344re oder vielleicht sogar n344her gelegen h344tte (BGHR StGB vor 247 1 minder schwerer Fall Gesamtw374r-digung, fehlerfreie 1 m.w.N.). So liegt es hier. 6 Namentlich durfte das Landgericht entgegen der Auffassung der Be-schwerdef374hrerin bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im enge-ren Sinn ber374cksichtigen, dass die kindlichen Tatopfer s344mtlich knapp unter 14 Jahre alt waren und bereits 374ber einschl344gige sexuelle Erfahrungen ver-f374gten (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 176a Rdn. 14). Auch die Form des 7 - 6 - 226 unzweifelhaft von der Qualifikation des 247 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfassten (BGHSt 45, 131; BGH StraFo 2008, 172) 226 Oralverkehrs konnte Beachtung finden (BGH StraFo 2008, 172). Bedenken begegnet, dass die Strafkammer bei der Bildung der Ge-samtfreiheitsstrafe auf einen 204engen situativen Zusammenhang223 abstellt und daneben nicht ausdr374cklich abhandelt, dass die Tatzeitr344ume 226 bezogen auf die beiden ersten F344lle 226 weit auseinander liegen. Zudem ist eine ver-gleichsweise ungew366hnlich straffe Zusammenziehung der Einzelfreiheitsstra-fen erfolgt. 8 Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift indes zutreffend auf die weniger gewichtigen Tatfolgen f374r die Opfer, die aus der Vorgehensweise folgende vergleichsweise geringere kriminelle Energie des Angeklagten und sein Nachtatverhalten verwiesen. Dem tritt der Senat bei und bemerkt erg344nzend, dass auch die durch das Landgericht gew344hrte Strafaussetzung zur Bew344hrung frei von Rechtsfehlern ist. 9 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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