5 StR 189/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Mai 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 beschlossen: 1. Auf d ie Revisi on de s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) aufgehoben, soweit der Angeklagte hinsichtlich d er Tat 1 (Einkaufsfahrt) wegen Verstoßes gegen We i- sungen während der Führungsaufsicht verurteil t worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigespr o- chen und fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s- kasse zur Last; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte zu e iner Gesamtfre i- heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten veru r- teilt wird . 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Bes chwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen We i- sungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Seine Revision ist im 1 - 3 - Umfang der Aufhebung erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts steht der mehrfach vo r- bestrafte Angeklagte unter Führungsaufsicht nach Vollverbüßung zweier G e- samtf reiheitsstrafe n von einem Jahr und sechs Monaten und von zwei Ja h- ren und fünf Monaten, die durch Urteile des Landgerichts Göttingen vom 12. Dezember 2007 und 12. Dezember 2008 (nach Teilaufhebung des ersten Urteils) unter anderem wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Vornahme exhibitionistischer Handlungen verhängt wu rden . Auch b ei den Missbrauchstaten handelt es sich überwiegend um exhibitioni s- tische Taten, wobei d er Angeklagte die geschädigten Mädchen meist auch sexuell auffordernd ansprach und ihnen teilweise oberhalb der Bekleidung in den Sch ritt fasste oder sie sonst in nicht sexueller Weise berührte. In dem rechtskräftigen Führungsaufsichtsbeschluss vom 14. März 2011 wurde der Angeklagte Kindern und Jugendlichen zu unterlassen, ke ine Orte aufzusuchen, an denen Kinder und Jugendliche sich üblicherweise aufzuhalten pflegen, namentlich sich von Schulen und Sportanlagen fern zu halten und überdies jegliche T ä- tigkeit zu unterlassen, durch welche er in Kontakt zu Kindern und Jugendl i- chen 11). Kurz nachdem der Angeklagte i m April 2011 aus der Strafhaft entla s- sen worden war, traf er eine frühere Bekannte wieder , bei der es sich um alleinerziehende Mutter von zw ei vier und elf Jahre alten Töchtern handelte (UA S. 12). In der Folgezeit kam es zu weiteren Kontakten mit der Frau und ihren Töchtern. Im Sommer 2011 fuhr der Angek lagte mit beiden Kindern allein zum Einkaufen (Tat 1), im September 2011 besuchte er gemei nsam mit der Bekannten und ihren Kindern einen Freizeitpark und hielt sich während eines Zeitraums von 45 Minute n mit den beiden Mädchen allein auf dem Gelände auf (Tat 2). Im Oktober 2011 sprach er i n einem P ark ein 11 - jähriges Mädchen an , das er 2 3 - 4 - unter an derem fragte, o b es schon einmal Sex hatte und Sex mit ihm wolle (Tat 3) . Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte in allen drei Fällen gegen das in dem Führungsaufsichtsbeschluss erteilte Verbot verst o- ßen habe, unbeaufsichtigten Kontakt zu Kindern aufzunehmen. Hierdurch habe er den Zweck der Maßregel gefährdet. Für die Taten 1 und 2 hat sie Einzelfreiheitsstrafen von fünf und vier Monaten und für die Tat 3 unter Z u- billigung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt. E i- ne Strafaussetzung zur Bewährung hat sie im Hinblick auf eine negative Kr i- minalprognose abgelehnt. 2. Die Feststellungen hinsichtlich der Tat 1 (Einkaufsfahrt) tragen nicht den S chuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Fü h- rungsaufsicht. Die Weisung , , hat ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Dort ist au sdrücklich bestimmt, dass der Verurteilte angewiesen werden kann, zu Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit verhindert werden , dass die verurteilte Person neue Kontakte zu potenziellen oder auch früheren Opfern herstellt, während das ebenfalls in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB vorges e- hene Verkehrsverbot die Fortführung oder das Unterhalten eines bestehe n- den Kontakts erfasst (vgl. BT - Dr uck s . 16/1993, S. 18). Die vorliegende, an die Terminologie des Gesetzestextes angelehnte W eisung ist demnach dahin zu verstehen, dass es dem Verurteilten untersagt ist, aus eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied der Personengr uppe herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 3 StR 486/12 ). Ein e r- weiterndes Verständnis dieser Weisung verbietet sich im Hinblick auf das 4 5 6 - 5 - Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Be schluss vom 24. September 2011 2 BvR 1165/11 , StV 2012, 481 zu Wei sungen nach § 56c StGB; BGH aaO und Urteil vom 18. Dezember 2012 1 StR 415/12, NJW 2013, 710). Eine solch ermaßen verbotene Form der Kontaktaufnahme zu einem Kind ist bei der Tat 1 nicht festgestellt. D er Angeklagte hat zwar mit d en Töchtern seiner verkehrt . D ieses Verhalten war ihm durch die betreffenden Weisungen jedoch nicht untersagt ; d ie ebenfalls in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB vorgesehene Weisung, mit bestimmten Personen nicht zu verkehren, d. h. mit ihnen in F ortsetzung der Kontaktaufnahme umzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 3 StR 486/12 mwN), ist in dem B e- schluss über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht enthalten. Da weitergehende Feststellungen ausgeschlossen sind, spricht der Senat den Angeklagten hinsichtlich der Tat 1 frei und setzt die demgemäß zu mindernde Gesamtstrafe entsprec hend auf das nach § 54 Abs. 1 Satz 2, § 39 StGB niedrigste Maß herab (§ 354 Abs. 1 StPO) . 3. H insichtlich der Tat 2 (Freizeitpark) liegt zwar kein Vers toß gegen das Kontaktverbot vor . D ass d er Angeklagte die Kind er in Absprache mit der Mutter allein beaufsichtigt hat, stellt wiederum k einen von den Weisungen untersagten Umgang mit den Kind ern dar. In diesem Fall hat der Angeklagte jedoch gegen die Weisun Kinder und Jugendliche sich üblicherweise aufzuhalten pflegen, namentlich Dieses auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestützte Verbot genügt den Bestimmth eitsanforderungen. Da eine enumerative Aufzählung aller denkbaren Orte, die der verurteilten Person Gelegenheit oder Anreiz zu we i- teren Straftaten bieten können, regelmäßig nicht möglich oder tunlich ist, muss es grundsätzlich ausreichen, solche Örtlichkei ten, deren Aufsuchen 7 8 9 10 - 6 - dem Angeklagten untersagt werden soll, ihrer Art nach zu bezeichnen (vgl. BGH aaO; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 68b Rn. 4); denn andernfalls würde § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB weitgehend leerlaufen. Im vorliegenden Fall sind die betre ffenden Orte durch die beispielhafte Aufzählung bestimmter Plätze zusätzlich eingegrenzt. Hierdurch wird ausreichend klar, dass solche Orte gemeint sind, an denen sich nach ihrer Zweckbestimmung Kinder und Jugendliche typischerweise aufhalten. B ei ein em Freizeitpark handelt es sich u m eine solche Örtlichkeit . Dass der Angeklagte durch den zumal kurzfristig unbeaufsichtigten Au f- enthalt mit den beiden Kindern im Freizeitpark den Zweck der ihm erteilten Maßregel gefährdete , hat die Strafkammer rechtsf ehlerfrei festgestellt . 4. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der S e- nat darauf hin, dass die Weisung , n- reichend best immt sein dürfte, um ein nach § 145a Satz 1 StGB strafbares Verhalten zu bezeichnen. Basdorf Sander Schneider König Bellay 11 12
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