BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 189/15 vom 28. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angekla gten wird das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 15. Dezember 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaft s- strafkam mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs M o- naten verurteilt und den Verfall von Werter satz von 140.000 Euro ang eordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte seit Ende 2006 als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der H . GmbH ein Reisebüro i n Leipzig. Neben Reiseleistungen war auch der Import und Export von Konsumgütern Unternehmensgegenstand. Ab Anfang 2008 schattenwirtschaftlichen Transfer von Geldern vietnamesischer Kunden aus Deutschland nach Vietnam, um sich durch anfallende Vergütungen für dieses - 1 2 - 3 - Einzelaufträgen von sein en Kunden drei - bis sechsstellige Bargeldbeträge en t- gegen, die er entweder persönlich als Flugzeugpassagier, durch betraute Re i- sende oder durch Crewmitglieder ohne zollrechtliche Deklaration nach Vietnam transportierte. Insgesamt transferierte e r auf diese Weise mindestens 14 Mio. Euro Bargeld und erhielt hierfür eine Provision von mindestens 140.000 Euro. Beim Großteil der Geschäfte wurde der Angeklagte von seinen Geschwi s- - und Au s- zahlu ngsgeschäfte sowie die Betreuung der dort ansässigen Kunden kümme r- i- unerlaubten Erbringens von Zahlungs diensten gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erst die gewerbsmäßige Erbringung von Zahlungsdiensten erfasse, also von vornherein auf eine unbenannte Mehrzahl natürlicher Handlungen des Täters ab stelle. D a- her habe die Verfolgungsverjährung aller unselbständigen Teilakte erst mit der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Angeklagten im Januar 2014 zu laufen begonnen. Nach § 2 Abs. 1 StGB sei allein die seit 31. Oktober 2009 gültige Strafbestimmung des § 31 ZAG und nicht mehr § 54 KWG anzuwenden. D a- von, dass die entgegen genommenen Bargeldbeträge aus geldwäschereleva n- ten Katalogtaten stammten, hat sich das Landgericht nicht zu überzeugen ve r- mocht. 3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubt en Erbringens von Zahlungsdiensten hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. 3 4 - 4 - a) § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter o h- ne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG Zahlu ngsdienste erbringt. § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG bestimmt, dass derjenige, der im Inland gewerbsmäßig oder in e i- nem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsb e- trieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen will, einer schrif t- lichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdie nstleistungsaufsicht bedarf. In § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG werden Zahlungsinstitute definiert als Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise ei n- gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen. Normadre s- saten sind daher nur Unternehmen, nicht aber natürliche Personen (vgl. Walter in Casper/Terlau, ZAG, § 8 Rn. 6, 10 f., § 31 Rn. 3, 9 ff.). aa) Mit der Einführung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zum 31. Oktober 2009 hat der Gesetzgeber die Richtlin ie 2007/64/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU L 319 vom f- fung eines harmonisierten Rechtsrahmens für unbare Zahlungen im europä i- schen Binnen markt in deutsches Recht umgesetzt. Hiermit sollte für Zahlung s- institute ein Spezialgesetz geschaffen werden, das im Interesse der Norme n- klarheit das neue Regelwerk für seine Adressaten so einfach wie der Sache nach möglich hält (BT - Drucks. 16/11613, S. 26 ). Entsprechend der Zahlung s- diensterichtlinie in Art. 4 Nr. 4, Art. 10 Abs. 1 Satz 2, nach der eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten lediglich juristischen Personen erteilt werden sollte, sah der Gesetzgeb er als Normadressaten ausschließlich Unternehmen an, die der Kategorie der Za h- lungsinstitute zuzuordnen sind, unabhängig davon, ob ihnen eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 ZAG erteilt worden ist oder nicht (BT - Drucks. 16/11613, S. 32). 5 6 - 5 - Bei diesen Unternehmen m uss es sich um juristische Personen oder Persone n- handelsgesellschaften handeln (BT - Drucks. 16/11613, S. 46). bb) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfasst gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 auch bar durchgeführte Finanztransfergeschäfte (vgl. Art. 4 Nr. 13 Zahlun g s- diensterichtlinie). Mit dieser Regelung sollte das Finanztransfergeschäft, das weitgehend der Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG (in der damaligen gültigen Fassung vom 19. Dezember 2008) entspreche und der E r- laubnispflicht nach § 32 A bs. 1 KWG unterliege, aus dem KWG abgelöst we r- den (BT - Drucks. 16/11613, S. 35). Dementsprechend wurde § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG zum 31. Oktober 2009 aufgehoben mit der Folge, dass eine Stra f- bewehrung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, die sich auch - vom 11. September 2002 1 StR 73/02, NStZ - RR 2003, 55), für Finanztransa k- tionen vorliegen der Art auch für zurückliegende Tatzeiträume (§ 2 Abs. 3 StGB) entfallen ist. b ) Eine Strafbarkeit des Angeklagten wäre danach für den gesamten a b- geurteilten Tatzeitraum nur dann gegeben, wenn er die Finanztransfergeschäfte als Geschäftsführer der H. GmbH unter deren Einbindung begangen hätte (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) . Im Urteil fehlt es hierzu jedoch an hinre i- chenden Feststellungen. Die Wirtschaftsstrafkammer stellt bei der strafrechtlichen Beurteilung ausschließlich auf die Handlungen des Angeklagten selbst ab, ohne die Einbi n- dung seiner Finanztransferaktivitäten in seine Geschäftsführertätigkeit für die H. GmbH darzulegen. Die Wertung des Landgerichts, dass die H. 7 8 9 - 6 - Transfer von Geldern diente, lässt nicht erkennen, ob die Gesell schaft lediglich den Hintergrund der Geldtransfergeschäfte bildete oder ob sie in deren Abläufe organisatorisch eingebunden war. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. 4. Der Senat weist darauf hin, dass § 1 Abs. 10 Nr. 3 ZAG, ungeachtet seiner im Einzelnen unklaren inhaltlichen Abgrenzung zu § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG (vgl. Casper in Casper/Terlau, aaO, § 1 Rn. 72 einerseits, Rn. 85 andererseits) einer Verurteilung bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht entg e- genste Art . 3 Buchs t . c der Zahlungsdiensterichtlinie). Diese Ausschlussnorm ist de m- gemäß auf den rein physischen Transpo rt von Bargeld (und ggf. dessen Bea r- beitung im Sinne einer bankmäßigen Aufarbeitung) beschränkt, weswegen be i- spielsweise schon die Zwischenschaltung von Konten schadet (vgl. BT - Drucks . 16/11613, S. 38; Casper , aaO Rn. 85 f.). Den insoweit allerdings spä rlichen Feststellungen des Urteils entnimmt der Senat, dass der Angekla g- te in ein Geldtransfersystem eingebunden war, in dem zunächst die gesondert verfolgten Verantwortlichen der Firmengruppe T . S . GmbH das zu transf e- rierende Bargeld entgegennah men, zu Tranchen zusammenstellten und diese dem Angeklagten übergaben, der für die Durchführung des Transports der Ba r- geldtranchen nach Vietnam sorgte; dort wurde er von seinen Geschwistern bei der Organisation der Übermittlung und Auszahlung der jeweilige n einzelnen Geldbeträge an ihre Empfänger unterstützt. Die gesamten für die jeweiligen 10 11 - 7 - Auftraggeber erbrachten Dienstleistungen von der Übernahme des Geldes bis zu seiner Übergabe an die Empfänger in Vietnam gingen mithin wohl über den von § 1 Abs. 10 Nr. 3 ZAG erfassten reinen Transport des Geldes hinaus. Schneider Dölp König Berger Bellay
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