ECLI:DE:BGH:2018:230518B5STR189.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 189/18 vom 23. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhöru ng des Beschwerdeführers am 23. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass lediglich ein Betrag in Höhe von 23.470 Euro als Wertersatz ei n- gezogen wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übr i- gen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er geben . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sander König Berger Mosbacher Köhler
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