5 StR 190/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hamburg vom 7. Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Die Revision des wegen schwerer Brandstiftung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in der Sicherungsve r - wahrung verurteilten Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Anschluß an die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Gen e - ralbundesanwalts hebt der Senat folgendes hervor: 1. § 246a StPO ist nicht verletzt. Die maßnahmespezifische Unters u - chung des Angeklagten zur Frage möglicher Unterbringung nach § 63 StGB deckte die entsprechende Fragestellung zu einer Unterbringung nach § 66 StGB uneingeschränkt mit ab. 2. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die hinreichende Sachkunde des Sachverständigen, der bereits längere Zeit als Assistenzarzt und wi s - senschaftlicher Mitarbeiter in der Klinik für Psychiatrie des Universitätsklin i - kums tätig war, hierbei bereits erhebliche gutachterliche Vorerfahrungen - 3 - mitbrachte und bei der Vorbereitung des Gutachtens unter der fachlichen Aufsicht seines Oberarztes stand, steht auch wenn er noch nicht Facharzt fr Psychiatrie ist auûer Frage. 3. Der angesichts der Deliktsart, auf die der Hang des Angeklagten ausgerichtet ist, im Urteil sehr knapp begrndete Ausschluû eines Schw e - regrades der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, der die Annahme e i - ner schweren seelischen Abartigkeit rechtfertigte, erscheint nicht ganz u n - bedenklich, gibt indes noch keinen Anlaû zu durchgreifenden sachlichrech t - lichen Bedenken. Auf hier naheliegend gebotene Maûnahmen zur Therapi e - rung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten wird bereits im Strafvol l - zug, gegebenenfalls auch im Maûregelvollzug (vgl. § 67a Abs. 2 StGB) B e - dacht zu nehmen sein. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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