5 StR 190/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004beschlossen:1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des An-geklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom22. Dezember 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-spruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die zugunstendes Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revisionder Staatsanwaltschaft führt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts wegen eines Wertungsfehlers zur Aufhebung des Straf-ausspruchs unter Aufrechterhaltung der Feststellungen. EntsprechendenTeilerfolg hat die Revision des Angeklagten.1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründetim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Ge-neralbundesanwalts merkt der Senat lediglich an: - 3 -a) Die Auffassung des Generalbundesanwalts zur Verfahrensrügenach § 261 StPO ist zutreffend. Zum einen sind Rückschlüsse auch auf in-nere Tatsachen Dritter aus vom Angeklagten in seiner Einlassung mitgeteil-ten Beobachtungen ohne weiteres möglich. Abgesehen davon können zeu-genschaftlich vernommene Kriminalbeamte entsprechendes auch ohne for-melle Vernehmungen von Rechtsanwälten und Kanzleimitarbeitern durchschlichte Befragungen ermittelt und demgemäß ausgesagt haben.b) Die Annahme direkten Tötungsvorsatzes ist bei dem gegebenen Tatbild ersichtlich rechtsfehlerfrei.c) Trotz ganz außergewöhnlicher teils bizarrer Begleitumständedes Vor- und Nachtatgeschehens ist es sachlichrechtlich noch nicht zu bean-standen, daß das auch insoweit sachverständig beratene Schwurgerichtdie Ablehnung der Voraussetzungen der §§ 20, 63 StGB wegen krankhafterseelischer Störung oder schwerer anderer seelischer Abartigkeit nicht einge-hender begründet hat. Daß das Schwurgericht den Ausnahmefall eines af-fektbedingten Ausschlusses der Schuldfähigkeit verneint hat, ist aus den zu-treffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltsrechtsfehlerfrei. Allerdings ist das Ausmaß der ohne jeden Zweifel festzu-stellenden erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Ange-klagten im Vergleich zu sonstigen Fällen nach § 21 StGB herabgesetzterSchuldfähigkeit wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung beträchtlich.2. Wie von beiden Revisionen zutreffend beanstandet, erweist sich dieAnlastung (UA S. 29 f., 31) selbstbefriedigender sexueller Praktiken des An-geklagten in der Wohnung des noch nicht entdeckten Getöteten nach der Tatals rechtsfehlerhaft, weil wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-führt damit kein strafbares Verhalten (§ 168 StGB) und keine besondereRechtsfeindlichkeit oder Uneinsichtigkeit des Angeklagten belegt und einebewußte Mißachtung des Opfers ausdrücklich nicht festgestellt ist. Der Wer-tungsfehler zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, ohne daß es - 4 -einer Aufhebung der nicht von dem Rechtsfehler berührten, beanstandungs-frei getroffenen zugehörigen Feststellungen bedürfte.Der Senat merkt an, daß entgegen den in beiden Revisionen geäu-ßerten Auffassungen dem angefochtenen Urteil trotz des Ausmaßes der Be-einträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine durchgreifendenStrafzumessungsmängel im Zusammenhang mit der Anwendung des § 21StGB anhaften (vgl. zur Handlungsintensität BGHR StGB § 21 Strafzumes-sung 18; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 28 und 33). Es liegt auchnicht etwa ein Fall vor, in dem das Revisionsgericht die Strafe wegen einesoffensichtlich nicht mehr schuldangemessenen Ergebnisses zu beanstandenhätte.Auch sonst fehlt es an weiteren durchgreifenden Rechtsfehlern in derStrafzumessung, namentlich solchen, die Anlaß geben könnten, auch diezugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der Senat weist indes darauf hin,daß die Begründung, mit der das Schwurgericht die Voraussetzungen einesbenannten minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB, erste Alter-native) verneint hat (UA S. 28 f.), durchgreifenden Bedenken begegnet, weilbei der Beurteilung der Schwere der Beleidigung (vgl. dazu nur Trönd-le/Fischer aaO § 213 Rdn. 5 a. E. m.w.N.) die konkreten Vorbeziehungenzwischen dem Angeklagten und seinem Opfer nicht ausreichend bedachtworden sind und die Annahme eines Mitverschuldens des Angeklagten ander Provokation durch das Opfer kaum vertretbar erscheint. Angesichts desschon bislang nach Annahme des § 213 StGB, zweite Alternative zutref-fend zugrundegelegten Strafrahmens aus § 213 i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1StGB, dessen Anwendung hier zwingend war, ist dieser Mangel freilich ohnedurchgreifende Auswirkung geblieben. Der neue Tatrichter ist nicht gehin-dert, die gebotene erneute Bewertung zu § 213 StGB, erste Alternative auf - 5 -der Grundlage der gleichwohl umfassend fehlerfrei getroffenen Feststellun-gen vorzunehmen.Harms Basdorf GerhardtRaum Brause
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