5 StR 190/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22 . Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Juni 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wir d das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. November 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist , b) im gesamten Strafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Lan d gerichts zur ück verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ve r- urteilt (Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II.1 bis 4 je zwei Jahre, im Übri gen je ein Jahr) und zu Gunsten der Neben - und Adhäsionsklägerinnen S . und F . T . auf Schmerzensgeldzahlungen erkannt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel e r- sichtl i chen Teilerfolg. Die a uf die Fälle II.1 bis 4 der Urteilsgründe bezogenen 1 - 3 - Ve r fahrensrügen sind demnach unerheblich. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat bemerkt zu der ebenfalls erfolglos bleibenden Verfa h- rensrüge, die Vo rschrift des § 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO sei verletzt, e r- gänzend zur Antragsschrift des Genera l bundesanwalts das Folgende: a) Der Rüge liegt zu Grunde: Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 13. Oktober 2010 verlas die Vorsitzende der Jugendkamme r ein ärztliches Attest, das der Zeugin M. L . bescheinigte, aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung nicht vor Gericht erscheinen zu können. Daraufhin traf die Vorsitzende folgende Ve r fügung: chen Verhandlung we r- den b e stimmt auf: Montag, den 01.11.2010, 9.00 Uhr (Schiebetermin) Freitag, den 19.11.2010, 9.00 Uhr Dienstag, den 23.11.2010, 9.00 Uhr D ie Zeugin M. L . ist erneut zu laden auf den 19.11.2010, 9.00 Am 1. November 2010 wurde in der Zeit von 9.02 Uhr bis 9.05 Uhr die Hauptverhandlung fortgesetzt. Es wurde der den Angeklagten betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen, der keinen Eintrag en t hielt. b) Bei dieser Verfahrensgestaltung hat am d ritten Tag der Hauptve r- handlung eine Sachverhandlung stattgefunden. Eine solche liegt vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachve r- haltsaufkl ä rung betrifft (BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 5 StR 74/08, BGHR 2 3 4 5 6 7 - 4 - StPO Sachverhan dlung 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. April 2011 3 StR 61/11). Dies ist hier der Fall. Das Lan d gericht hat den Beweisstoff um den für den Rechtsfolgenausspruch relevanten Umstand e r weitert, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. BGH, Urte il vom 3. A u gust 2006 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077). Aus der von der Vorsitzenden am 13. O k- tober 2010 vorgenommenen Qualifizierung der für den 1. November 2 010 i- ges. Diese Bewertung war weil der Inhalt der Hauptverhandlung vom 1. Nove m ber 2010 offen geblieben ist nur vorläufiger Natur und konnte im Blick auf die erfolgte Sachverhandlung keinerlei Bedeutung erlangen (a n ders der dem Beschluss des 3. Strafsenats vom 7. April 2011 3 StR 61/11 zugrunde liegende Sachverhalt). 2. Der Schuldspruch hat hinsichtlich der Fälle II.1 bis 4 der Urteil s- gründe ke i nen Bestand. a) Das Landgericht hat sich aufgrund der Aussage der am 31. Mai 1981 geborenen Nebenklägerin Me . L . , der Tochter der E hefrau des die Taten bestreitenden Angeklagten, davon überzeugt, dass der Angeklagte mit ihr zwischen dem 26. August 1993 und dem 30. Mai 1995 viermal den vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeführt hat. Die Jugendschutzkammer hat d ie Bekundungen der Nebenklägerin in der Haup t- verhandlung, der Angeklagte habe sie bis ins Jahr 2007 vielfältig mis s- braucht, als glaubhaft bewertet und zur Begründung auf ein in der Hauptve r- handlung erstattetes Gutachten einer Sachverständigen abgestellt. D iese n- tellektuell befähigt ist und eine uneingeschränkte Aussagefähigkeit besitzt. Die Sachverständige hat dargelegt, dass die Aussage qualität sehr oberfläc h- lich sei und Angaben von M e. von Tathandlungen vor dem 18. Leben s- jahr allein zu dürftig seien, als dass daraus allein auf deren Glaubwürdigkeit geschlossen werden könne. Zudem blieben Widersprüche bestehen und b e- einträchtig t en die Glaubwürdigkeit der Aussage im Ganzen, so z . B. zur Fr a- 8 9 - 5 - ü- che oder Ungereimtheiten seien mit e i ner Art Aggravation zu erklären. Das bedeute, dass es sich um keine bewusste Falschaussage handele, sondern das übertrieb e ne Betonen eines grundsätzlich stattgefundenen Ereignisses, um sich glaubhafter zu machen. Die Widersprüche um Menstruation oder , ob Analverkehr in der Dachgeschosswo h nung stattgefunden habe, seien jedoch nicht restlos aufklärbar. Zudem seien alle Realkennzeichen, die gef unden werden kön n ten, für den angeklagten Zeitraum nicht zu spezifizieren und auch nach dem 18. Leben s jahr möglich. Die Sachverständige hat schließlich nachvollziehbar festg e stellt, dass Übereinstimmungen in den Schilderungen der Schwestern Me. und M . dazu führten, dass die angeklagten Ta t- handlungen im 12. und 13. Lebensjahr erlebnisbasiert seien und somit eine Nul l b) Diese Erwägungen vermögen keine richterliche Überzeugung hi n- sichtlich 17 Jahre zurück liegender sexueller Handlungen des Angeklagten zu begründen, sondern belegen höchstens einen vagen Verdacht (vgl. BGH, B e schluss vom 12. Dezember 2001 5 StR 520/01, StV 2002, 235). aa) Das Landgericht ist der Bewertung der Sachverständi gen gefolgt, dass die Aussage der Nebenklägerin solche Qualitätsmängel entha l te, die , UA S. 11). Dieser Umstand verbietet sachlogisch eine in anderen Fallkonstell a- tionen freilich geboten e (vgl. Brause NStZ - RR 2010, 329, 330 f.) Heranzi e- hung belastender Indizien aus anderen Handlungen des Angeklagten. Es konnte vorliegend nicht darum gehen, den Beweiswert bewiesener belaste n- der Umstände durch solche aus anderen Zusammenhängen zu verstä r k en. Wegen des vollständigen Ausfalls der Bekundungen der Nebenklägerin M e . L . waren belastende Umstände hinsichtlich sexueller Handlungen des Angeklagten mit dieser vor deren 18. Geburtstag gar nicht vorha n den. 10 11 - 6 - bb) Darüber hinaus hat da s Landgericht Missbrauchshandlungen des Angeklagten zu Lasten der Schwester der Nebenklägerin , M . L . , nicht fe h lerfrei festgestellt. Die Glaubhaftigkeit von deren Angaben wird nach dem im Urteil wi e- dergegebenen Sachverständigengutachten ohne Begründung angeno m men. Soweit das Landgericht daneben auf vom Angeklagten gefertigte und am 1. Mai 2007 auf dessen Rechner aufgefundene Bilder von einem G e- schlechtsverkehr mit M. L. s- gesehen habe 9), vermag auch dieser Umstand die gebotene Pr ü- fung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 506 mwN) nicht zu belegen. Nachdem der Angeklagte die Ausübung von G e schlechtsverkehr mit dieser Zeugin ersichtlich nach Vollendung von deren 18. Lebensjahr (UA S. 6) eingeräumt hat und der Zeitpunkt der auf den Bi l dern zu erkennenden Handlungen offen geblieben ist, besteht auch im Hi n blick auf die Aussage der zur Zeit der Hauptverhandlung 30 Jahre alten Zeugin die Beweiss u- leitenden g e steigerten Darlegungserfordern issen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 94 /98, BGHSt 44, 153, 158 f.) , die unerfüllt geblieben sind. 3. Die Sache bedarf demnach insoweit neuer Auf klärung und Bewe r- i- r den zu näherer Betrachtung der Entwicklung sämtlicher Aussagen, auch derjenigen im Familienkreis , nötigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Jan u- ar 2011 5 StR 418/ 10 mwN). 4. Die Aufhebung der vier Schuldsprüche führt zur Aufhebung der G e- samtfreiheitsstrafe. Der Senat hat auch die übrigen sieben ausgeurteilten 12 13 14 15 - 7 - Fre i heitsstrafen von je einem Jahr aufgehoben, um dem neuen Tatgericht Gel e genheit zu einer vollstä ndig neuen und notwendig differenzierteren Strafz u messung zu geben. Die Adhäsionsentscheidung en bleib en unberührt. Raum Brause Schaal Schneider König
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