ECLI:DE:BGH:2017:140617B5STR190.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 190/17 vom 14. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 22. Februar 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we gen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minde r- jährige in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln, verurteilt ist, b) hinsichtlich der Einzelfreiheitsstrafen für die Taten 1 bis 3 sowie im Gesamtstrafenaus spruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfre i- 1 - 3 - heitsstrafe von drei Jahre n verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte für die Taten 1 bis 3 auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wo r- den ist. Da der Angeklagte im Rahmen dieser T aten anders als bei der Tat 4 Betäubungsmittel nur an Minderjährige abgegeben hat, erfasst die Ve r- urteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe v on Betäubungsmitteln an Minderjä h- rige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) auch den im Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) liegenden Unrechtsgehalt, weswegen dieses Delikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (v gl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 3 StR 353/10; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30 Rn. 127). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Paragraph 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte v erteidigen können. 2. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angekla g- te jeweils mehr als einen Straftatbestand verwirklicht hat. Im Blick darauf kann der Senat trotz der sehr milden Strafen nicht völlig ausschließen, dass das Landger icht bei rechtlich zutreffender Wertung für die Taten 1 bis 3 geringere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte. Die Aufhebung der drei Einzelfreiheitsstr a- fen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. 3. Dass die Strafkammer bei Tat 4 ein bewaffne tes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wegen einer fehlenden Verwendungsabsicht hinsichtlich des Einhandmessers und des 2 3 4 5 - 4 - Schlagrings verneint hat (vgl. dazu Weber, aaO, § 30a Rn. 123, 129 mit zah l- reichen Na chweisen), beschwert den Angeklagten nicht. Entsprechendes gilt für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). 4. Die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten in der En t- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat der Beschwerdeführer von seinem Revision s- angriff ausgenommen. Schneider Dölp König Berger Mosbacher 6
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