5 StR 19/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. April 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 9. Juli 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet ver-worfen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung ent-f344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgeb374hr um ein Viertel er-m344337igt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge insoweit Erfolg, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung entf344llt; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Das Landgericht hat die Ma337regelanordnung auf die Vorschrift des 247 66 Abs. 1 StGB gest374tzt, dessen formelle Voraussetzungen gegeben sind. Indes h344lt die Gesamtw374rdigung, mit der die Strafkammer zur Annahme ei-nes Hangs im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, rechtlicher Pr374fung nicht stand. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum sympto- 2 - 3 - matischen Zusammenhang zwischen der hier abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begr374n-denden Taten, durch den die Gef344hrlichkeit des in der Sicherungsverwah-rung unterzubringenden Angeklagten zu belegen ist. Dabei handelt es sich erstens um eine Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zweitens um eine Verurteilung durch dasselbe Amtsgericht 226 neben an-deren jeweils mit unter einem Jahr Freiheitsstrafe geahndeten Taten 226 we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und zehn Monate). Handelt es sich 226 wie hier 226 bei den Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begr374nden (sog. Symptomta-ten), um solche ganz verschiedener Art, die v366llig unterschiedliche Rechtsg374-ter verletzen, ist ihr Indizwert f374r einen verbrecherischen Hang des T344ters besonders sorgf344ltig zu pr374fen und zu begr374nden (vgl.; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 10; BGH NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; BGH, Beschluss vom 26. September 2007 226 5 StR 208/07; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 66 Rdn. 29). 3 Zwar k366nnen auch unterschiedliche Delikte in einem gleich gelagerten Verh344ltnis zur T344terpers366nlichkeit stehen und Ausfluss eines gleicherma337en wirksam werdenden Hanges sein; dies l344sst sich den Feststellungen hier aber nicht entnehmen. Zur Begr374ndung des Hanges im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt das Landgericht allein auf die oben genannte Verur-teilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und auf die hier abgeurteilte Gewalttat ab, indem es ausf374hrlich und im Einzelnen darlegt, dass der Ange-klagte zur Begehung gleichartiger Straftaten neige, durch welche die Opfer schwer gesch344digt w374rden. Insbesondere unter der Einwirkung von Alkohol zeige der vielfach wegen K366rperverletzungsdelikten vorbestrafte Angeklagte eine hohe Bereitschaft, sich r374cksichtslos gegen andere mit massiver Ge- 4 - 4 - waltanwendung durchzusetzen und dabei die auf seiner Pers366nlichkeitsst366-rung beruhende aggressive Gespanntheit 204auszuagieren223. Daf374r, dass dies auch f374r das vom Amtsgericht abgeurteilte Bet344u-bungsmitteldelikt gilt, ist nichts ersichtlich. Eine innere Verkn374pfung zwischen der Gewaltdelinquenz einerseits und dem Versto337 gegen das Bet344ubungs-mittelgesetz andererseits ist hier auch nicht erkennbar und versteht sich an-gesichts der Verschiedenartigkeit der angegriffenen Rechtsg374ter keineswegs von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 226 5 StR 208/07). 5 Die ausgesprochene Ma337regel kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass ein zweiter Tatrichter neue, einen symptomati-schen Zusammenhang belegende Feststellungen wird treffen k366nnen. Da auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2 oder 3 StGB nicht in Betracht kommt, l344sst der Senat die Anordnung der Siche-rungsverwahrung entfallen. 6 Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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