5 StR 191/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen veruntreuender Unterschlagung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 1. Dezember 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die unter Einbeziehung der Einzel-strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 26. Februar 2007 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auf-gehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. G r 374 n d e Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen eines im De-zember 2006 begangenen Vergehens der veruntreuenden Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug und mit Vort344uschen einer Straftat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verh344ngt und unter Einbeziehung der beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 26. Februar 2007 226 dessen Gesamt-freiheitsstrafe von neun Monaten aufgel366st wurde 226 eine Gesamtfreiheitsstra-fe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Wegen sieben weiterer nach der amtsgerichtlichen Verurteilung begangener Vergehen hat das Land-gericht den Angeklagten zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten f374hrt lediglich mit der Sachr374ge zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Soweit der Beschwerdef374hrer die unterbliebene Bescheidung ei-nes Beweisantrags beanstandet, ist dem Revisionsvortrag nicht zu entneh-men (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass er einen formgerechten Beweisantrag gestellt hat. Der in der Hauptverhandlung gestellte, in der Revisionsbegr374n-dung mitgeteilte Antrag bezeichnet 226 neben einer Beweisbehauptung 226 den Zeugen, dessen Anh366rung begehrt wird, lediglich mit Vor- und Nachnamen. Dies ist f374r die Individualisierung des Zeugen als Beweismittel grunds344tzlich nicht ausreichend; es bedarf vielmehr der Angabe der genauen ladungsf344hi-gen Anschrift des Zeugen (vgl. BGHSt 40, 3, 7). Inwieweit und gegebenen-falls unter welchen Voraussetzungen auch andere Arten der Individualisie-rung des Zeugen zur formgerechten Beweismittelbezeichnung ausreichen k366nnen (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 11, 34), bedarf im vor-liegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. dazu BGHSt 40, 3, 5 ff.; Basdorf in Festschrift f374r Widmaier 2008 S. 51, 60 f.); es fehlt hier an jedem weiteren Individualisierungsansatz. Alle Individualisierungsfakten zur Beweismittelbe-zeichnung sind grunds344tzlich in dem in der Hauptverhandlung gestellten Be-weisantrag zu bezeichnen. Dies mag im Einzelfall entbehrlich sein, wenn sie dem Tatgericht eindeutig bekannt sind, beispielsweise wenn der benannte Zeuge mit ladungsf344higer Anschrift in der Anklageschrift bezeichnet ist, wenn das Gericht ihn in dem Verfahren zuvor bereits geladen hat oder wenn es sich um eine Person handelt, die sich, wie prozessbekannt ist, unter dersel-ben Adresse eines Prozessbeteiligten oder eines bereits vernommenen bzw. geladenen Zeugen aufh344lt. Dazu, dass es sich so verhalten hat, muss dann aber gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei einer R374ge der Verletzung des Beweisantragsrechts zum Beleg, dass 374berhaupt ein formgerechter Beweis-antrag gestellt worden ist, gegen374ber dem Revisionsgericht vollst344ndig vor-getragen werden (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 40). Auch daran fehlt es hier v366llig. 2 Dass der Generalbundesanwalt in seinem Antrag die Verfahrensr374-ge aus einem anderen, wegen einer Namensverwechselung nicht zutreffen-den Grund (erfolgte Vernehmung des benannten Zeugen in der Hauptver- 3 - 4 - handlung) f374r nicht durchgreifend erachtet hat, hindert den Senat nicht an der sofortigen negativen Entscheidung 374ber die R374ge in Anwendung des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdef374hrer konnte den vers344umten Revisionsvor-trag nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist nicht nachholen. Ob die auf Verletzung des 247 244 Abs. 6 StPO gest374tzte R374ge wegen der Nichtbescheidung des Antrags auch von vornherein daran scheitern m374sste, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung der Feststellung des Strafkammervorsitzenden, s344mtliche Beweisantr344ge seien 204beschieden bzw. anderweitig erledigt worden223, nicht entgegengetreten ist (vgl. Gegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2009), bedarf bei der gegebenen Sach-lage keiner abschlie337enden Entscheidung; dies liegt aber vor dem Hinter-grund der Stellung einer Vielzahl von Beweisantr344gen durch die Verteidigung nicht fern (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 42). 4 5 2. Die erste Gesamtfreiheitsstrafe hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, keinen Bestand, weil sie entgegen 247 55 Abs. 1 Satz 1, 247 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen erreicht. Mit R374cksicht auf eine anzunehmende fortdauernde Wirkkraft der vom Amtsge-richt rechtskr344ftig verh344ngten fr374heren Gesamtstrafe darf das neue Tatge-richt die Summe aus dieser jetzt aufzul366senden Gesamtfreiheitsstrafe und der hier einzubeziehenden Einzelfreiheitsstrafe (zwei Jahre und drei Monate) nicht 374berschreiten (vgl. BGHSt 15, 164, 166; BGH NStZ 2005, 210; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 55 Rdn. 18; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 55 Rdn. 31). Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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