5 StR 191/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 25. November 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Besetzungsr374ge, dass die die Grenzen des 247 54 Abs. 1 Satz 2 GVG 374berschreitende (vgl. BGHSt 27, 344, 345 m.w.N.) Entbindung der Sch366ffin von ihrer Dienstleistungspflicht noch nicht objektiv willk374rlich ist. Die Erw344gung des Landgerichts, der Sch366ffin sei der Einsatz als Richterin nicht zuzumuten, weil sie neun Tage vor der anberaum-ten Hauptverhandlung ein Probearbeitsverh344ltnis aufgenommen hatte, l344sst einen die objektive Willk374r ausschlie337enden sachlichen Grund gerade noch erkennen. Brause Sander Schneider K366nig Bellay
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