5 StR 191 /13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10 . Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Juni 2013 beschlo ssen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vo n fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr ü- ge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredete sich der Angeklagte mit den Beteiligten M . und T . , k ünftig in einer Vielzahl von Fällen vom Angeklagten zu beschaffendes Crystal in Mengen von jeweils 500 Gramm von Polen nach Deutschland zu verbringen und dort zu verka u- fen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend sollte das Rauschgift durch M. zu Fuß üb er den Grenzübergang Altstadtbrücke in Görlitz gebracht und von dort durch einen Kurier zu dem für den Absatz zuständigen T. verbracht werden. Als Kurier wurde der frühere Mitangeklagte G . ge - wonnen; der Angeklagte beschaffte im Zeitraum Mai bis Oktober 2007 in sechs Fällen absprachegemäß jeweils 500 Gramm Crystal, die G. hi n- ter dem Grenzübergang auf deutscher Seite von M. in einem Fall auch 1 2 - 3 - vom Angeklagten entgegennahm und mit seinem Pkw zu T. ve r- brachte, der das Rauschgift anschließend weiterverkaufte. Das Landgericht hat seine Feststellungen im Wesentlichen auf die e i- ne eigene Tatbeteiligung eingestehenden Aussagen des ehemaligen Mita n- geklagten G. gestützt, die d ieser im Dezember 2007 und März 200 8 gegenüber der Polizei gemacht hatte. In der Hauptverhandlung hat G. dieses Geständnis widerrufen und erklärt, er habe durch die damaligen A n- gaben erreichen wollen, dass er aus der gegen ihn seinerzeit in einem E r- mit t lungsverfahren wegen Betruges v ollzogenen Untersuchungshaft entla s- sen werde. Dass eine solche Aussage unter Einschluss eigener Tatbeteil i- gung Voraussetzung für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls sei, sei ihm von den Vernehmungsbeamten deutlich gemacht worden. 2. Die tatgerichtli che Beweiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Pr ü- fung nicht stand. a) Das Landgericht hat sich seine Überzeugung vom Tatgeschehen aufgrund der Angaben der Vernehmungsbeamten B . , Gu . und K . zum Inhalt der früheren Aussagen des ehem aligen Mitangeklagten G. verschafft. Bei den Vernehmungsbeamten handelt es sich somit um Zeugen vom Hörensagen, auf deren Bekundungen den Angeklagten bela s- tende Feststellungen nur dann hätten gestützt werden dürfen, wenn sie durch andere wichtige Ge sichtspunkte bestätigt worden wären (Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 261 Rn. 83a mwN; vgl. dazu BGH, B e- schlüsse vom 9. April 2013 5 StR 138/13 und vom 8. Mai 2007 4 StR 591/06). Dies gilt hier in besonderem Maße, weil der vormalige Mi t- a ngeklagte G. , von dessen Angaben die Verurteilung letztlich allein abhing, seine früheren Aussagen in der Hauptverhandlung ausdrücklich w i- derrufen und selbst als bewusst unwahr gekennzeichnet hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 12 . September 2012 5 St R 401/12 ; Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.). 3 4 5 - 4 - Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die vom Landgericht angeführten sonstigen Indizien bestätigen zwar in Randb e- reichen frühere Angaben G. s. Sie weisen jedoch sämtlich keinen u n- mittelbaren Bezug zum Tatgeschehen auf und stellen weder für sich betrac h- tet noch in ihrer Gesamtschau Beweisanzeichen von Gewicht für die Täte r- schaft des Angeklagten dar. aa) Dass die von G. geschilderten Tat en in einen Zeitraum fa l- len, in dem M. nicht inhaftiert war, ist im Rahmen der Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Aussage G. s kaum aussagekräftig; es schließt im Wesentlichen nur eine gesicherte Widerlegung von G. s Angaben aus. D a G. und M. zeitweise gemeinsam inhaftiert waren, liegt es äußerst nahe, dass G. die Haftzeiten M. s kannte und diese auch im Falle einer falschen Aussage hätte berücksichtigen können. Zudem b e- sagt die Tatsache, dass die Haftzei ten M. s zeitlich zur Schilderung G. s passen, noch nichts über eine Tatbeteiligung des Angeklagten. bb) Der Wechsel der Telefonnummer durch G. wenige Tage nach der Inhaftierung M. s mag zwar als gewisser Hinweis auf eine Bete i- ligung G. s an von M. begangenen Taten gewertet werden können; einen Schluss auf Tatbeiträge des Angeklagten erlaubt dieser Umstand j e- doch ebenso wenig wie er auf die konkreten von G. behaupteten T a- ten hinweist. cc) Die Ergebniss e der Telekommunikationsüberwachungsmaßna h- men lassen lediglich einen einzigen Kontakt zwischen dem Angeklagten und seinem angeblichen Mittäter T. erkennen. Dies allein kann ebenfalls noch nicht als gewichtiges zusätzliches Indiz für die Täterschaft des Ang e- klagten gewertet werden, zumal Kontakte des Angeklagten und der angebl i- chen weiteren Tatbeteiligten zu G. damit nicht festgestellt werden konnten. Der Inhalt der SMS des Angeklagten an T. lässt vielmehr eine 6 7 8 9 - 5 - Einbindung G. s in ein etwaiges Tatgeschehen eher zweifelhaft e r- scheinen. dd) Die von der Strafkammer angeführten Anhaltspunkte aus dem Jahr 2008 für das Bestehen eines Absatzmarktes für Einzellieferungen von 500 Gramm Crystal im Raum Görlitz sind für die Frage na ch einer Beteil i- gung des Angeklagten an den verfahrensgegenständlichen Taten irrelevant und vermögen die diesbezüglichen Angaben G. s auch im Übrigen nicht zu bestätigen. ee) Das vom Landgericht festgestellte Verhalten G. s anlässlich de r bei einer Vernehmung im März 2008 erfolgten Vorlage von Lichtbildern des Angeklagten und T. s erlaubt zwar den von der Strafkammer gez o- genen Schluss, dass die in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung G. s unzutreffend war, er habe den Angeklagten und T. zum Zeitpunkt der Lichtbildvorlage überhaupt nicht gekannt. Ein Anhaltspunkt von Gewicht für die Richtigkeit der von G. in den früheren Vernehmungen erbrachten Tatschilderungen und für eine Beteiligung des Angeklagten k ann hierin jedoch nicht gefunden werden. ff) Von ebenso geringer Aussagekraft für die Richtigkeit des von G. behaupteten Tatgeschehens ist der vom Landgericht herangezogene Umstand, dass G. offenbar tatsächlich wusste, wo T. wo hnt und welches Auto dieser fuhr. gg) Die Tatsache, dass auch der Zeuge M. den Angeklagten in der Hauptverhandlung des Handeltreibens mit Crystal bezichtigt hat, vermag in der vorliegenden Konstellation die aufgrund der polizeilichen Vernehmungen G. s gewonnene Überzeugung der Strafkammer nicht zu stützen. Eine Bestätigung der fraglichen Angaben G. s kann in der Aussage M. s nicht gesehen werden, da M. zwar seine eigene und des Angeklagten Tatbeteiligung eingeräumt, eine Mit wirkung G. s, den er erst im N o- 10 11 12 13 - 6 - vember/Dezember 2007 in der Justizvollzugsanstalt kennengelernt haben will, aber vehement in Abrede gestellt hat. Mit den Bekundungen M. s übereinstimmende Mindestfeststellungen zu Rauschgiftgeschäften unter B e- t eiligung von M. und dem Angeklagten, die bei entsprechender tatgerich t- licher Würdigung möglicherweise denkbar gewesen wären, hat das Landg e- richt nicht getroffen. Unmittelbar auf seine Aussage kann sie ihre Überze u- gung von der Täterschaft des Angeklag ten in den abgeurteilten Fällen nicht gestützt haben. b) Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung des Landgerichts lücke n- haft, weil sie die Gründe des dem Urteil zufolge in der Hauptverhandlung ve r- lesenen freisprechenden Urteils im Verfahren gegen T. vom 11. A u- gust 2010 unerörtert gelassen hat. Außerdem ist das ebenfalls verlesene Urteil gegen M. vom 11. Juni 2012, das offenbar von den Angaben G. s abweichende Feststellungen enthielt, nicht näher erläutert worden. Im Übrigen ist auch zu dem weiteren Ablauf und dem Ergebnis des Betrugsve r- fahrens, in dem G. 2007 inhaftiert war, nichts festgestellt. 3. Die Sache bedarf danach einer erneuten umfassenden tatgerichtl i- chen Überprüfung und Bewertung. Da von dem vorliegenden Ve rfahren nur noch der bei Tatbegehung bereits erwachsene Beschwerdeführer betroffen ist, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Lan d- gerichts zurück. Sofern sich in der neuen Hauptverhandlung eine Tatbeteiligung des Angeklagten f eststellen lassen sollte, wird das neue Tatgericht gegebene n- falls auch die Rolle des Vaters des Angeklagten, der nach den Angaben G. s- wirkungen auf die Bewertung etwa festzustellender Tat beiträge des Ang e- klagten zu prüfen haben. Eine führende Stellung des Angeklagten in einer Bande belegt das Urteil nicht. 14 15 16 - 7 - Insbesondere angesichts des immensen Abstandes zwischen G. s belastenden Angaben und der Anklageerhebung wird das neue Tatg e- richt die Frage rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eingehender zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass auch die bislang unterbliebene effektive Strafverfolgung des sich selbst b e- lastenden G. gänzlich unzulän glich erklärt ist. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 17
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