BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 191/14 vom 4. Juni 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungs - mitteln u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichts hofs hat am 4. Juni 2014 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 23. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe gründet verworfen. Die Angeklagten E . und T . haben die Kosten ihrer Rec htsmittel zu tragen. Bei dem Angeklagten Charari wird davon abgesehen, ihm die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Zulässigkeit der Verfahrensrügen der Angeklagten E . und T . hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 163f StPO unterstellt, neigt der Senat d a- zu, bereits die Voraussetzungen einer planmäßig angelegten Beobachtung der Angeklagten im Sinne der Vorschrift zu verneinen. Der Senat kann zudem ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten E . bezüglich der unter II.6 zugrunde gelegten Feststellungen auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht. Ferner wird darauf hing e- wiesen, dass die Angeklagten C . und T . im Fall II .8 nicht verurteilt worden sind. Basdorf Sander Dölp Berger Bellay
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