ECLI:DE:BGH:2019:170719B5STR191.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 191/19 vom 17. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u . a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun des- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 17. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 9. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Aus dem Gesamtzusa mmenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Ange- klagte bei der Fahrt zu r Beschaffung der Betäubungsmittel im Fall 2 sowohl das Geld für deren Erwerb als auch im Kofferraum seines Pkw einen Base- ballschläger mit sich führte. Das Landgericht hat ih n daher zu Recht wegen be- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verur- teilt. Denn dafür genügt es, dass dem Täter eine Waffe oder ein sonstiger Ge- genstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu irgendeinem Zeitpunkt des Tath ergangs zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 9 f. und zum Transport des Gegenstandes im Koffer- raum eines Pkw auch BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 1 StR 25/03, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 5). In welch em Abstand sich das Auto des An- geklagten bei dem eigentlichen Kauf der Betäubungsmittel zu dem Kurier - und dem Lieferantenfahrzeug befand, war daher aus rechtlichen Gründen bedeu- tungslos, weshalb das Landgericht von einer dahingehenden Beweiserhebung abseh en durfte. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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