BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 19/14 vom 11. März 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten g egen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tra gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 Variante 2 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar ist die Anerkennung eines Täter - Opfer - Ausgleichs im Sinne der genannten Bestimmung nicht von vornherein ausg e- schlossen , wenn der Täter einzelne Umstände der Tat beschönigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 2 StR 217/08, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Au s- gleich 7). Jedoch stellt es die erforderliche, in einem ernsten Bestreben um Wiedergutmachung zum Ausdruck kommende Verant wortungsübernahme in Frage, wenn der Täter wie hier in einem Entschuldigungsschreiben an das Opfer eines arbeitsteilig geplanten und unter Würgen sowie Einsatz eines Me s- und es se i nur Zufall gewesen, dass es gerade dieses Opfer getroffen habe. Die Entschuldigung ist dementsprechend auch nicht angenommen worden. Die - 3 - Wiedergutmachungsbemühungen einschließlich der Schmerzensgeldzahlung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bei der St rafrahmenwahl und bei der Stra f- zumessung im engeren Sinn zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Basdorf Sander Schneider König Bellay
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