ECLI:DE:BGH:2017:100517U5STR19.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 19 /17 (alt: 5 StR 555/09 und 5 StR 261/12) v om 10 . Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10 . Mai 201 7 , an d er teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer, Richter Prof. Dr. Sander , Richterin Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwalt schaft, Rechtsanwalt I . als Verteidiger, Rechtsanwältin B . als Verteidigerin, Rechtsanwalt S . als Vertreter des Nebenklägers A . , Rechtsanwalt Si . als Vertreter des Nebenkläg ers R . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl ä- gers A . gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. J uni 2016 werden verworf en. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren insgesamt entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. 3. Der Nebenkläger A . trägt die Kosten seines Rechtsmittels. 4. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Au s- lagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger A . je zur Hälfte. 5. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten - und Auslagenentscheidung des Landgerichts wird auf Kosten der Staat skasse verworfen , die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aus tatsächliche n Gründen freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger A . eing e- legten Revisionen sind unbegründet . Auch die Kostenbeschwerde der Staat s- anwaltschaft hat keinen Erfolg. I. Dem Angeklagten liegt gemäß der durch Beschlus s des Brandenburg i- schen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 unverändert zur Hauptverhan d- lung zugelassenen Anklage der Staatsanwa ltschaft Potsdam vom 30. A u- gust 2007 im Kern Folgendes zur Last: Als Vorsitzender des Schöffengerichts Eisenhüttenstadt habe er in einem gegen den Nebenkläger A . geführten Strafverfahren in einem Fortsetzung s- termin am 7. April 2005 aufgrund einer von ihm angenommenen Verdunk e- lungshandlung die Verhaftun g dieses Nebenklägers und dessen damaligen Ve r- teidigers, des Nebenklägers R . , sowie anschließend der Frau des Nebe n- klägers A . bewirkt und auf Antrag des früheren Mitangeklagten Oberstaat s- anwalt P . Haftbefehle gegen alle drei erlas sen, obwohl er bezüglich des Nebenklägers R . und der Ehefrau des Nebenkläge rs A . hierfür nicht zuständig gewesen sei. Ohne Rechtsgrundlage habe der Angeklagte die bei der Staatsanwaltschaft gegen den Nebenkläger R . und die Ehefrau des N e- benklägers A . geführten Ermittlungsverfahren zu dem gegen den Nebenkl ä- ger A . geführten Hauptverfahren verbunden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein gegen ihn in der Hauptverhandlung am 24. März 2005 gestelltes Ablehnung s- 1 2 3 - 5 - gesuch noch anhängig gewesen und erst am 11. April 2005 abschlägig b e- schieden worden. Zudem habe er obwohl unzustä ndig erneut die Durchs u- chung der Kanzleiräume des Nebenklägers R . angeordnet und dessen Kontakt mit seiner Verteidigerin bezüg lich eines Gesprächs über Kanz leifragen verhindert. Über die am Frei tag, dem 8. April 2005 , eingelegten Haftbeschwe r- den h abe er pflicht widrig erst am Montag, dem 11. April 2005 , entschieden und am 12. April 2005 die Fertigung von Doppelakten und die Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft veranlasst. Erst am 14./15. April 2005 sei es zur Freilassung der drei Inhaftierten und zur Aufhebung der Haftbefehle gekommen. II. Aufgrund einer ersten Hauptverh andlung ist der Angeklagte durch das Landgericht Potsdam am 19. Juni 2009 wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahr en verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen den früheren Mitangeklagten Oberstaatsanwalt P . wurde eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 7. Juli 2010 (5 StR 555/09) auf d ie Revisionen der Verurteilten aufgrund jeweils durchgreifender Verfahrensrügen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landg erichts zurückverwiesen. Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 hat das Landgericht Pots dam den A n- geklagten und den früheren Mitangeklagten P . von dem anklagegege n- ständlichen Vorwurf freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwalts c haft und der Neben kläger wurde das Urteil, soweit es den Angeklagten M . betraf, durch Urteil des Senats vom 11. April 2013 (5 StR 261/12) we gen B e- weiswürdigungsmängel n mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer En t- 4 5 - 6 - scheidung und Verhandlung an eine andere Straf kammer des Landgerichts z u- rückverwiesen; die gegen den Freispruch des damaligen Mitange klagten P. gerichteten Revisionen wurden verworfen. III. Das Landgericht hat nunmehr Folgendes festgestellt: Der Angeklagte war seit 1998 als Richter beim Amt sgericht Eisenhütte n- stadt tätig , einem kleinen Gericht mit lediglich sechs Richterstellen unter Ei n- schluss des Direktors. Hier war er unter anderem mit der Erledigung von Stra f- sachen befasst und auch zunächst als Ermitt lungsrichter eingesetzt . I m Amtsge richtsbezirk Eisenhüttenstadt mangelte es im Jahr 1999 an geeigneten Nachlasspflegern, weshalb von Mai 1999 bis April 2002 die für Nachlasssachen zu ständige Rechtspflegerin den ihr bekannte n Nebenkläger und damaligen Jurastudenten A . sukzes sive m it der Pflegschaft von 25 Nachlässen betraute. A . unterhielt in der örtlichen Anwaltskanzlei R . & R . , deren Sozius der Nebenkläger R . war, einen Büroraum und verrichtete dort juristische Zuarbeiten. In der Folgezeit vermisch te der N e- benkläger A . pflichtwidrig Nachlassgelder mit dem eigenen Vermögen, ve r- wendete diese für persönliche Aufwendungen und führte damit hoch riskante Wertpapiergeschäfte durch. In sechs Nachlasspflegschaften veruntreute er a l- lein Gelder in Höhe von über 400.000 Euro . A . hatte zu diesem Zei t- punkt als Student keine regelmäßigen größeren Einkünfte oder sonstiges Ve r- mögen. Seine bis zu r Geburt des Sohnes im Jahr 2003 als Kindergärtnerin tät i- ge Ehefrau Ad . (früher Ma . ) erzielte jä h rliche Einnahmen in Höhe von ca . 20.000 Eu ro. 6 7 8 - 7 - Nach Entdeckung der Taten des Nebenklägers A . Anfang 2002 wu r- den Ermittlungen gegen ihn geführt. Es wurden zahlreiche un durchsichtige Ba r- geldabflüsse und - zuflüsse festgestellt, zudem etwa 200 Börsentran saktionsg e- schäfte. Ohne dass eine Zuordnung und Abgrenzung von Geldverlusten hi n- sichtlich der einzelnen Nachlässe durchgeführt worden war, erhob die Staat s- anwaltschaft Frankfurt (Oder) am 25. November 2002 gegen den Nebenkläger A . Anklage zur Großen St rafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder). D a- rin wurde dem Nebenkläger A . vor geworfen, aus sechs Nachlässen insg e- samt über 437.000 Euro veruntreut zu haben; bezüglich der übrigen 19 Nac h- lässe wurde das Verfahren vorläufig eingestellt. Eine detaillier te Darstellung der veruntreuten Beträge sowie der Entnahmen und Kontobewegungen enthielt die Anklageschrift nicht, auch Beweismittel zum Zufluss und dem Verbleib der Ge l- der wurden nicht angeführt. Trotz dieser Defizite ließ das Landgericht Frankfurt (Oder) die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren v or dem Amtsgericht Schöffengericht Eisenhüttenstadt. In dem Beschluss stellte die Strafkammer entgegen der Aktenlage fest, dass der Angeklagte A . weitgehend geständig sei; zudem sei eine höhere Strafe als vier Jahre Fre i- heitsstrafe nicht zu erwarten. Angesichts des Umfangs der deutlich über 1.000 Seiten aufweisenden Akten, der Komplexität der Vorwürfe, der Tatsache, dass der Angeklagte gerade nicht geständig war und auch i m Hinbl ick auf die Straferwartung wäre eine Eröffnung des Verfahrens vor dem Landgericht Fran k- furt (Oder) geboten gewesen. Beson ders wenig nachvollziehbar war, dass trotz der Möglichkeit anderweitiger Verweisung mit Eisenhüttenstadt gerade das jen i- ge Amtsgericht m it der strafrechtlichen Aufarbeitung des Falls betraut wurd e, durch das der Nebenkläger A . mit d en Nachlasspflegschaften beauftragt worden war und das ihn hätte beaufsichtigen müssen. 9 - 8 - Als nach dem Geschäftsplan berufener Vorsitzender des Schöffeng e- richts in Eisenhüttenstadt wurde der Angeklagte für den Fall zuständig; Verte i- diger des Nebenklägers war zunächst Rechtsanwalt S . aus Cottbus. Vor Beginn der Hauptverhandlung holte der Angeklagte zunächst das Gutachten einer Wirtsch aftssachverständigen zur Klärung der Nachlasswerte, des Verbleibs von Nachlassgeldern und zu den Börsentransaktionsgeschäften ein. Nach Eingang des Gutachtens im September 2003 terminierte er die Stra f- sache beginnend mit dem 16. Oktober 2003 auf zunächst f ünf Verhandlungst a- ge bis Mitte November 2003. Anfang Oktober 2003 meldete sich der Nebenkläger R . als zweiter Verteidiger des Nebenklägers A . . Aufgrund des Gutachtens der Wirtschaft s- sachverständigen zu den Geldabflüssen bei A . gab es ber eits Verdacht s- momente gegen den Nebenkläger R . , weil danach im Tatzeitraum ohne nachvollziehbaren Grund erhebliche Zahlungen von A . an R . geflo s- sen sein sollten. Gegen den Nebenkläger R . wurde wegen des Verdachts einer Beteiligun g an den angeklagten Taten ein Ausschließungsverfahren nach §§ 138a, 138c StPO geführt und am 22. Oktober 2003 auch ein Ermittlungsve r- fahren we gen Beihilfe zur Untreue eingeleitet , das später um den Vorwurf w e- gen Geldwäsche erweitert wurde . Aufgrund die ser Änderung der Sachlage wurde die anberaumte Haup t- verhandlung zunächst wieder abgesetzt und die Wirtschaftssachverständige damit beauftragt zu klären, ob sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen Hi n- weise auf eine Beteiligung des Nebenklägers R . an den Taten des N e- benklägers A . ergäben. Nach den bisherigen gutachterlichen Feststellungen war der Verbleib von mehr als 100.000 Euro Nachlassgeldern ungeklärt, zudem waren danach im Tatzeitraum erhebliche Zahlungen des Nebenklägers A . an 10 11 12 - 9 - den Neb enkläger R . , die Anwaltskanzlei R . & R . und an die Tochter des Nebenklägers C . R . geflossen. In der Folgezeit wurden weitere Ermittlungen zur Klärung dieser Zahlungen vorgenommen. Die Gen e- ralstaatsanwaltschaft des Lande s Brandenburg hielt den Ausschließungsantrag zunächst aus formalen Gründen für unzureichend und sandte ihn zurück. De s- halb blieb der einer Beteiligung an den damals angeklagten Taten des Nebe n- klägers A . verdächtige Nebenkläger R . weiterhin Vertei diger in dem Strafverfahren gegen A . . D ie materiellen Voraussetzungen zur Ausschli e- ßung des Nebenklägers R . als Verteidiger des Nebenklä gers A . lagen indes vor und die Ausschließung wurde im Berufungsverfahren durch das Brandenburgische Oberl andesgericht, bestätigt vom Bundesgerichts hof, ausg e- sprochen. Der für die Strafsache immer noch zuständige Angeklagte beraumte e r- neut Termin zur Hauptverhandlung an, und zwar zunächst auf den 16. Deze m- ber 2004 und den 6. Januar 2005. Vertreter der Staa tsanwaltschaft war dabei zu meist der früher mitangeklagte Oberstaatsanwalt P . . Insgesamt d auerte die Hauptverhandlung 14 Verhandlungstage, an de ren Ende am 30. Juni 2005 der Nebenkläger A . wegen gewerbsmäßiger Untreue in sechs Fällen zu e i- ner Ge samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurd e, die im A pril 2011 im Berufungsrechtszug auf eine solche von drei Jahren und drei Monaten er mäßigt wurde; diese Entscheidung ist seit dem 17. Februar 2012 rechtskräftig. Der Gang de r Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht war davon g e- prägt, dass sich der Ne benkläger A . nicht zur Sache einließ und der Nebe n- kläger R . , insbesondere von Anfang an sachlich unberechtigt e Befangenheitsanträge stellte. 13 14 - 10 - Zwis chenze itlich war der Erwerb zweier Pkw der Marke BMW mittels Barzahlung zum Preis von ca. 45.000 und 53.000 Euro durch den Nebenkläger R . i m Sommer 2000 verdächtig geworden , ebenso die alleinige Nutzung eines dieser hoch wertigen Fahrzeuge , eines BMW 330 xd, durch das Ehepaar A . , obgleich dieser Pkw auf die Kanzlei R . zugelassen und die Kosten von der Kanzlei steuerlich abgesetzt worden waren . Der Nebenkläger R . hat te zu seine n Fahrzeugen angegeben, die PKW seien aus seinen privaten Mit teln und aus Mitteln der Kanzlei bezahlt worden. Demgegenüber vermutete die Staatsanwaltschaft, dass die hierfür aufgewendeten Gelder aus vom N e- benkläger A . veruntreuten Nachlassgeldern stammen könnten. Zur Klärung dieser Frage beantragte die Staatsanw altschaft nach dem ersten Hauptve r- handlungstag die Durchsuchung der Anwaltskanzlei und der Privatwohnung des Nebenkläger s R . nach § 103 StPO. Der Angeklagte erließ am 5. Jan u- ar 2005 daraufhin unter Berufung auf §§ 102, 103 StPO zwei Durchsuchung s- besc hlüsse - Zudem ordnete er die Durchsuchung der Wohnräume des Ehepaars A . an, um Unterlagen betreffend die Kraftfahrzeuge und die Einkommensverhältnisse zu finden. Der Angeklagte nahm an de r Einsatzbesprechung der Polizei hi n- sichtlich der von ihm angeordneten Durchsuchungen teil und war dann auch bei der Durchsuchung der Räume des Nebenklägers R . anwesend um fes t- zustellen, ob einzelnen Unterlagen Beweisbedeutung zukam. Mehrfach hier zu befragt , gab R . an, er könne sich an keine schriftlichen Vereinbarungen zu dem von der Familie A . genutzten PKW BMW 330 xd erinnern. Unter den bei der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen war ein auf den Februar 2001 datierter handschrift n- klägers A . und dem Nebenkläger R . , wonach die damals wenig ve r- dienende und nicht über erhebliches Vermögen verfügende Ma . , sp ä- tere Ad . , dem Nebenkläger R . ein zin sloses Darlehen über 85.000 DM 15 - 11 - gewährte und hierbei versicherte, d ass es sich um ihr Geld handele . Zu dem wurde eine weitere handschriftliche Vereinbarung zwischen beiden gefunden, wonach Ma . für die Nutzung des BMW monatlich über 1.300 DM des Da rlehens erlässt. Darüber hinaus wurde eine handschriftli che Aufzeichnung des Nebenklägers R . sichergestellt , in denen es um die Berechnung der Erwerbskosten des BMW unter Anrechnung von 4.000 DM mit dem Vermerk auch für die beigezogene Steuerfahndung der Verdacht, dass der BMW eigentlich von und für den Nebenkläger A . e r- worben und der Kauf aus steuerlichen Gründen und zur Verschleierung der Geldflüsse über die Kanzlei abgewickelt worden war. Zudem ergab sich gegen die Ehefrau des Nebenklägers A . aus den bei der Durchsuchung im Haus des Ehepaars A . aufgefundenen Unterlagen der Verdacht, dass sich diese an der Verschleierung der von ihrem Mann ve r- u n treuten Gelder beteiligt habe, weil sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhäl t- nisse nicht in der Lage ge wesen wäre , einen Betrag in Höhe von 85.000 DM aufzubringen. Gegen Ad . wurde deshalb Ende Januar 2005 ein Ermit t- lungsve rfahren wegen Geldwäsche eingeleitet , gegen den Nebenkläger R . ein solches wegen Steuerhinterziehung, das mit seiner rechtskräftigen Verurteilung endete . Bei der Dur ch suchung der Wohnräume des Ehepaars A . , zu der der Nebenkläger A . mit dem BMW 330 xd vorfuhr , wurde auch ein weiterer Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugbrief dieses Pkws gefunden. Zudem ergab sich bei der Durchsuchung der Eindruck, dass das Ehepaar A . weiterhin z u- sammen wohnte. Der Nebenkläger A . hatte sich hingegen vor dem Hinte r- grund drohender Zwangsvollstreckungsmaßn ahmen von Gläubigern im Okt o- ber 2003 als von seiner Ehefrau seit 2002 getrennt lebend bezeichnet, obwohl 16 17 - 12 - beide erst im Dezember 2001 geheiratet und im August 2003 ein gemeinsames Kind bekommen hatten und zudem seit 2003 im Begriff waren, ein Einfamilie n- haus zu errichten. Vor diesem Hintergrund ordnete der Angeklagte am 6. Januar 2005 die Beschlagnahme des Pkw an, weil er als Beweismittel von Bedeutung sei und voraussichtlich der Einziehung oder dem Verfall unterliege. Ab dem zweiten Hauptverhandlungstag am 6. Januar 2005 e rschien auf Anordnung des Behö r- denleiters statt des in die Sache umfangreich eingearbeiteten Staatsanwalts Ba . der frühere Mitangeklagte Oberstaatsanwalt P . . In weiteren, auch von unberechtigten Ablehnungsanträgen des Nebe n- klägers A . begleiteten Hauptverhandlungstagen ging es wesent lich um die Fr age, wie sich der Erwerb des BMW 330 xd vollzogen hatte und ob die F i- nanzverhältnisse des Ehepaars A . und des Nebenklägers R . was nach Auswertung der Unterlagen nicht nahelag es zugelassen hätten, den Kauf aus eigenen Mitteln zu finanzieren bzw. einen entsprechenden Darlehen s- betrag aufzubringen. Wie der Angeklagte vor dem 7. April 2005 erfuhr, hatte der Nebenkläger A . zudem am 11. Januar 2005 in einem Zivilverfahren an Eid es statt erklärt, seit 2002 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Aufgrund der info l- ge der Durchsuchung erlangten Erkenntnisse zur Wohnsituation des Ehepaars A . ging der Angeklagte davon aus, dass diese Erklärung falsch war. Am 14. Februar 2005 besc hloss das Präsidium des Amtsgerichts Eise n- hüttenstadt eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans, auch vor dem Hi n- tergrund, dass der Angeklagte nunmehr zu 90 % seiner Arbeitskraft an das Landgericht Frankfurt (Oder) abgeordnet war und mit 10 % beim Amtsge richt Eisenhüttenstadt bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Nebenkl ä- ger A . verblieb. Als Ermittlungsrichter wurden nunmehr, abwechselnd nach 18 19 20 - 13 - geraden und ungeraden Wochen, Richter am Amtsgericht T . und Richterin am Amtsgericht Pe . besti mmt. Dem Angeklagten war lediglich noch das Verfahren gegen den Nebenkläger A . übertragen. I n dem Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung gegen den Nebenkl ä- ger A . wurde am 10. März 2005 der Nebenkläger R . zeugenschaftlich vernommen . Er äußerte sich der Wahrheit zuwider über die Umstände des E r- werbs und der Nutzung des BMW 330 xd. Für diese Falschaussage wurde R . später rechtskräftig verurteilt. Inzwischen hatte das Verfahren, auch wegen einer ausführlichen regelmäßigen Berich terstattung des früher en Amt s- gerichtsdirektors in einem lokalen TV - Sender, an öffentlicher Aufmerksamkeit gewonnen. An dem 7. Hauptverhandlungstag am 24. März 2005 wurde erneut ein Befangenheitsantrag gegen den Angeklagten gestellt. Zudem erklärte ein Z e u- ge, ihm gegenüber habe der Nebenkläger R . angegeben, der Nebenkl ä- ger A . habe den BMW 330 xd mit eigenem Geld bezahlt. Ein Polizeibeamter bekundete als Zeuge, nach seinen Erkenntnissen sei entgegen zeugenschaf t- lichen Angaben des Nebenkläger s R . der Opel der Ad . beim Kauf des BMW in Zahlung gegeben worden. Damit spitz t e sich in der Hauptve r- handlung der Verdacht gegen den Nebenkläger R . wegen Falschaussage und Geldwäsche immer mehr zu. Um von der weiteren Sachaufkl ärung abz u- lenken, fragte R . wiederholt , auf welcher Rechtsgrundla ge die Durchs u- chung bei ihm er folgt sei. Hierauf ent gegnete der Angeklagte, um eine länger währende Diskussion zu beenden, die Durchsuchung sei auf der Grundlag e der orden. Auf Nachfrage R . erklärte ihm der Ang e- klagte lachend, damit sei die Hüttenstädter Prozessordnung gemeint, die g u- ten Rechtsanwälten vor Ort bekannt sei und die eine Bestimmung enthalte, w o- 21 22 - 14 - nach der Strafprozess mit der Vollstreckung begin ne. Für alle Beteiligten e r- sichtlich war dies als Scherz gemeint. Der Nebenkläger A . stellte daraufhin am nächsten Hauptverhandlungstag eine n weiteren Befangenheitsantrag. In der anschließenden Vernehmung des Nebenklägers R . er klärte dieser überr aschend, er habe den BMW Ende 2004 an A d. aus steue r- lichen Gründen verkauft; Unterlagen hierüber waren bei der Durchsuchung A n- fang Januar 2005 nicht gefunden worden. Die Frage nach einer möglichen Rückdatierung verneinte R . . Der Angekl agte gab dem Nebenkläger R . auf, am nächsten Hauptverhandlungstag , dem 7. April 2005, den Kaufve r- trag mitzubringen. Seine Vernehmung wurde bis dahin unterbrochen. Der Angeklagte und Oberstaatsanwalt P . waren angesichts der bi s- herigen Erk enntnisse zu der Einschätzung gelangt , dass es sich, wenn der N e- benkläger R . einen solchen Kaufvertrag vorlege, um einen rückwirkend in Verdunkelungsabsicht hergestellten Scheinvertrag handele. Oberstaatsanwalt P . hielt es deshalb für erforderl ich, dass aufgrund der bestehenden Ve r- dachtslage und wegen Verdunkelungsgefahr Haftbefehl gegen das Ehepaar A . und den Nebenkläger R . er gehen müsse. Er fertigte am Morgen des 7. April 2005 drei Haftbefehlsanträge, die er stellen wollte, wenn R. den Kaufvertrag vorlegen würde. Der Angeklagte hatte von der Wirtschaft s- sachverständigen die Mitteilung erhal ten , bei den im Januar 2005 sichergestel l- ten Unterlagen habe sich kein Kauf vertrag über den BMW gefunde n . Bei der Durchsuchung am 5. Janu ar 2005 hatte R . gegenüber Beamten der Steuerfahndung er klärt , es gebe keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen hierzu. Nach alledem war auch der Angeklagte davon überzeugt, dass bei Vo r- lage des behaupteten Kaufvertrags das Ehepaar A . im Z usammenwirken mit 23 24 - 15 - dem Nebenkläger R . Beweismittel verfälschte, um die Aufklärung des Falls zu erschwere n und die Sache zu verdunkeln. Am 8. Hauptverhandlungstag am 7. April 2005 wiederholte der Angekla g- te zunächst einen Teil der Hauptverhandlun g vom letzten Tag, wei l die Möglic h- keit bestand , dass das Amtsgerichtsgebäude bei der letzten Sitzung wenige Minuten geschlossen gewesen sein könnte. Nach dieser Wiederholung bea n- tragte Rechtsanwalt S . die Einstellung des Verfahrens wegen irreve rsi b- ler Verletzung des Rechts der Öffentlichkeit; dieser Antrag diente angesichts der Heilung ausschließlich der Verfahrensverzögerung. Auch ein weiterer von Rechtsanwalt S . anschließend gestellter Befangenheitsant rag gegen den Angeklagten verfolgte diesen Zweck. Ohne d ie Entscheidung über den nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässigen Befangenheitsantrag ausdrücklich z u- rückzustellen, setzte der Angeklagte die Hauptverhandlung mit Vernehmung von Zeugen fort. N ach Belehrung gemäß § 55 StPO u n d Vorhalt des Inhalts seiner Vernehmung am letzten Hauptverhandlungstag wurde auch der Nebe n- kläger R . weiter als Zeuge vernommen. Dabei über reichte er Kopien e i- nes angeblich Ende Dezember 20 0 4 zwischen Ad . und ihm geschlo s- senen Kaufvertrages b etref fend den BMW 330 xd und einer angeblichen Au f- rechnungserklärung. Die entsprechenden Erklärungen des Nebenklägers R . hielten der Angeklagte , die Schöffen und Oberstaats anwalt P . für falsch. Der Angeklagte, der wusste, dass Oberstaatsanwa lt P . bei Vorlage einer Kaufvertragsurkunde ohne nachvollziehbare Erklärung geneigt sein wü r- de, gegen das Ehepaar A . und den Nebenkläger R . Haftbefehle w e- gen Verdunkelungsgefahr zu beantragen, nahm an, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gegen alle drei B etroffene n wegen Verdunk e- lungsgefahr erfüllt waren und R . mit seinen Angaben im Zeugenstan d gerade eine Straftat der unei dlichen Falschaussage begangen hatte. Er stand 25 - 16 - auf, wies auf R . und rief : u- schauerraum brandete Applaus auf, den der Angeklagte sofort unterband. A n- s chließend ordnete er die Festnahme des Nebenklägers A . und seiner in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Ehefrau an. Beide Nebenkläger wurden festgenommen. Als sich der Justizwachtmeister anschickte, dem verhafteten Nebenkläger R . wie üblich Handfes seln anzulegen, und R . dem widersprach , erklärte der Angeklagte, der keinen Grund für ein Abse hen vom üblichen Prozedere s ah : Ad . wurde anschli e- ßend an ihrem Arbeitsplatz festgenommen. Aufgrund des zwischen den drei Strafverfahren bestehenden engen Sachzusammen hangs und seiner Befa s- sung mit der Strafsache gegen A . hielt sich d er Angeklagte für den Erlass aller drei Haftbefehle für zustän dig, obwohl nach der Änderung des G e- schäftsverteilungsplans im Februar 2005 keine Zuständigkeit hinsichtlich Ad . und des Nebenklägers R . mehr bestand. Spätestens unmittelbar nac h der Festnahme überr eichte Oberstaatsanwalt P . die drei schriftlich vorbereiteten Haftbefehlsanträge, wobei nicht mehr aufklärbar war, ob entspr e- chende Entwürfe bereits vor Beginn der Hauptverhandlung übergeben worden waren. Alle drei Anträge waren an das Schöffengericht Eisenhüttenstadt adre s- siert. P . wusste, dass die Ermittlungsverfahren gegen Ad . und den Nebenkläger R . noch nicht abgeschlossen waren; er ging davon aus, dass der zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesende Dez ernent Staatsanwalt Ba . mit den Haftanträge n einverstanden war. Nach Vorfü h rung der drei Festgenommenen am Nachmittag desselben Tages fertigte der Angeklagte unter einem einheitlichen Aktenzeichen eine Haftentscheidung in Form eines einheitliche n Haftbefehls mit gesonderter B e- gründung . Er setzte handschriftlich einen Beschluss ab, wonach die Verfahren, also die anhängige 26 - 17 - Schöffengerichtssache und die zwei ermittlungsrichterlichen Gs - Verfahre die Schöffensache führe. Der Angeklagte bezweckte damit eine Verbindung der Haftsachen, ohne dass sich feststellen ließ, dass er der Verbindungsentsche i- dung etwa zuständigkeitsbeg ründende Wirkung zumaß. Es lag ihm fern, die Zuständigkeit und Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft für die laufe n- den Ermitt lungsverfahren wider besseren Wissen s mit dem Verbindungsb e- schluss an sich zu reißen. Vielmehr sah er auch hierbei seine Zust ändigkei t aufgrund des engen Sachzusamm enhangs als gegeben an. Sein Motiv war, weitere Verdunklungshandlungen der drei Festgenommen zu verhindern und damit das Strafverfahren gegen den Nebenkläger A . und die Ermittlungsve r- fahren gegen Ad . und den Nebenkläger R . zu sichern. Bei Haf t- befehlsverkündung am Abend wurde die Zuständigkeit des Angeklagten von keinem der drei Verteidiger der Festgenommenen in Zweifel gezogen. Im Laufe des nächsten Tages, eines Freitags, gingen Haftbesch werden bezüglich aller drei Festgenommenen beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt ein. Der Angeklagte hatte an diesem Tag als Einzelrichter in Zivilsachen Sitzung am Landgericht Frankfurt (Oder). Am Morgen ordnete er die Durchsuchung der G e- schäftsräume des Nebe nklägers R . zwecks Auffinden s des nach seiner Ansicht rückdatierten Kaufvertrags an. Im Laufe des Tages wurde er vom Dire k- tor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt fernmündlich über den Eingang der Haf t- beschwerden unterrichtet und sagte zu, sich am folg enden Montag, wenn er wieder in Eisenhüttenstadt sei, damit zu befassen. Am Montag half der Ang e- klagte, den Haftbeschwerden nic ht ab und verfügte die Anlage von Doppelakten und deren Weiterleitung über die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) an das Beschwe rdegericht. Am gleichen Tag wurde das gegen den Angeklagten g e- stellte Ablehnungsgesuch vom 24. März 2005 a ls unbegründet zurückgewiesen. 27 - 18 - Dass der Angeklagte den Kontakt des Nebenklägers R . mit seiner Verte i- digerin bezüglich eines Gesprächs über Kan zleifragen pflichtwidrig verhindert hat, hat das Landgericht nicht festgestellt. Am nächsten Hauptverhandlungstag, dem 14. April 2005, ließ der Ang e- klagte die d rei Festgenommenen vorführen. Zunächst wurde wiederum ein B e- fangenheitsantrag mit der Begrün dung gestellt, durch die vor läufigen Festna h- me n habe der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, dass er sich bezüglich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen R . und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben schon endgültig festgelegt habe. Der Angeklagte setzte gleic h- wohl die Hauptverhandlung fort. Aus den Angaben eines als Zeuge vernomm e- nen Polizeibeamten ergaben sich weitere deutliche Hinweise darauf, dass der Nebenkläger R . die Unwahrheit gesagt hatte. Ad . machte nach Belehrung gem äß §§ 52, 55 StPO Angaben zu den Umständen des Erwerbs des BMW, die offensichtlich falsch waren. Der Nebenkläger R . hielt als Zeuge daran fest, dass Ad . den Kaufvertrag über den BMW am 30. Dezember 2004 in seiner Kanzlei unterschrieben habe , konnte aber nicht erklären, weshalb dieser Vertrag bei der Dur ch suchung nicht aufge funden wo r- den war . Die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle gegen die Nebenkläger beschied der Angeklagte am selben Tag abschlä gig und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Bei der Staatsanwaltschaft hatten die drei Verhaftungen zu intensiven Gesprächen mit der Behördenleitung geführt. Hierbei wurde insbesondere die Verbindung der Verfahren kritisiert, zudem das Vorliegen von Haftgründen in Zweifel gezogen. Der aus dem Urlaub zurückgekehrte Staatsanwalt Ba . wurde mit der Freilassung Ad . s und des Nebenkläger s R . beauftragt und setzte beides am 14. April 200 5 um. Als der Angeklagte am 28 29 - 19 - 15. April 20 05 davon erfuhr, war er empört und beschwerte sich beim Behö r- denleiter der Staatsanwaltschaft massiv über die Freilassung der beiden. Auf dessen Vorhalt, der Angeklagte sei für beide Festgenommene nicht zuständig gewesen, entgegnete dieser, er habe weder A kten noch laufende Ermittlung s- verfahren zu seiner Strafsache verbunden. Kraft Sachzusammenhangs sei er der zuständige Richter, sein Verbindungsbeschluss sei zulässig und die V o- raussetzungen für den Erlass der Haftbefehle lägen weiterhin vor. Na chdem das Ge spräch mit weiteren Vorhaltungen des Behördenleiters der Staatsa n- waltschaft endete, ordnete der Angeklagte die Entlassung des Nebenklägers A . an. Sodann beschloss er die Aufhebung der Haftbefehle gegen das Eh e- paar A . , einige Tage später auch des Ha ft befehls gegen den Nebenkläger R. . Am 20. April 2005 fertigte der Angeklagte einen handschriftlichen Ve r- merk, wonach er unmittelbar vor dem Termin am 7. April 2005 die Frage seiner Zuständigkeit mit der geschäftsplanmäßig berufenen Ermittlungsric hterin Pe . erörtert habe und er mit dieser einig sei, dass der Geschäftsverteilungsplan dahin auszulegen sei, dass er auch für Maßnahmen gegen Dritte wie die Eh e- frau Ad . und den Nebenkläger R . zuständig sei , wenn sich die Sache aus dem Ve rfahren gegen A . ergebe . Unter dem 21. April 2005 best ä- tigte die Richterin Pe . , dass dieser Vermerk in vollem Umfang zutreffe. Ob es am 7. April 2005 eine solche Unterredung gab, ließ sich letztlich nicht a b- schließend klären. IV. Die m it der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft , die sich gegen die zum Freispruch führende Beweiswürd i- gung des Landgerichts richtet, ist unbegründet. Das Landgericht hat sich in 30 31 - 20 - rechtsfehlerfreier Weise die Überzeugung davon verschafft, dass der Angekla g- te tatsächlich davon ausging, für den Erlass aller drei verfahrensgegenständl i- che n Haftbefehle zuständig zu sein. Damit fehlte dem Angeklagten der Vorsatz, das Recht fehlerhaft anzuwenden , weshalb eine Strafbarkeit sowohl wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) als auch wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) aus scheidet . 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts ( § 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das R evisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu e r- setzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechts fehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar i st, gegen G e- setze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt w e r- den. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend g ewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürd i- gung eingestellt wurden. W eder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von A nnahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 2013 5 StR 261/12 und vom 21. Dezember 2016 1 StR 253/16, je mwN). 32 - 21 - 2. Gemessen an di esen Maßstäben hält der Freispruch des Angeklagten revisionsgerichtlicher Überprüfung stand: a) Seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte rechtsirrig von seiner Zuständigkeit für den Erlass aller drei Haftbefehle ausging , hat das Landgericht nach umf assender Würdigung der erhobenen Beweise mit einer Vielzahl tra g- fähiger Argumente begründet: Die subjektive Annahme eigener Zuständigkeit sei gerade vor dem Hintergrund der engen Verflechtung aller Tatvorwürfe und der im Verfahren gegen alle drei Beteiligt e durchgeführten Dursuchungen sowie die gemeinschaftlichen Verdunkelungshandlungen nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit wider besseres Wissen an sich gezogen habe, um zu Laste n der von der Verhaftung betroffenen Personen eine von ihm gewünschte En t- scheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften v o- raussichtlich ni cht zu erreichen gewesen wäre. Vielmehr seien die Haften t- scheidungen überzeugend begründet worden. Gegen das Vorliegen eines en t- sprechenden Vorsatzes spreche bereits, dass die Rechtsfrage zur Tatzeit durchaus kontrovers beurteilt worden sei , ob aus § 125 Abs. 1 StPO die gleic h- rangige unmittelbare Zuständigkeit jedes Richters bei dem Amtsgericht folge, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet sei. Bei der Saalverhaftung habe es sich auch angesichts der sonst ruhigen und besonnen en Verhandlungsführung f- fentliche Machtdemonstrati unmi ttelbare Reaktion auf die Verdunkelungshandlungen des Nebenklägers R . während laufender Hauptverhandlung gehandelt. Das Prozedere der Verhaftung habe ähnlichen Fällen entsprochen. Der Angeklagte habe zudem keinerlei persönlichen Nutzen aus der Verha ftung gezogen, sondern angesichts der Verhaftung eines Recht s- 33 34 35 - 22 - anwalts mit einer umfangreichen rechtlichen Überprüfung seines Vorgehens rechnen müssen. De r handschriftlich abgesetzte kurze Verbindungsbeschluss erschöpfe sich sachlich darin, dass über die dre i Haftbefehlsanträge einheitlich entschieden werde. Der Angeklagte ha be seine Rechtsauffassung auch nach außen, etwa gegenüber dem Behördenleiter, nachdrücklich vertreten. Hinweise für eine sachfremde Motivation seien weder dem beruflichen Vorleben noch de r damaligen Verfahrenssituation zu entnehmen. b) Diese Überzeugungsbildung des Landgerichts lässt angesichts der festgestellten Besonderheiten des vom Angeklagten geführten Straf verfahrens Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat bei seiner Wür digung alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falls erörtert und gegeneinander abgewogen. Auch der Inhalt wichtiger Zeugenaussagen wie der jenige n des früheren Mitangeklagten P . ist in dem mit 175 Seiten überaus ausführlichen Urteil in ausreichendem Umfang wiedergegeben. Aus Rechtsgründen war hier keine umfangreichere Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme geboten. c ) Das weitere Prozedere des Angeklagten ist wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. April 2013 bei insoweit gleichble ibenden landgerichtl i- chen Feststellungen näher ausgeführt hat weder für sich noch in seiner G e- samtschau geeignet, den Vorwur f der Rechtsbeu gung gege n den Angeklagten zu be gründen oder das Vorgehen im Zusammenhang mit der Verhaftung in gänzlich anderem Li cht erscheinen zu lassen. V. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Nebenklägers A . ist aus den unter IV. ausgeführten Erwägungen ebenfalls unbegründet. 36 37 38 39 - 23 - Der Senat hält die Revision des Nebenklägers A . allerdings anders als der Genera lbundesanwalt für zulässig. Eine bindende Entscheidung des Senats darüber, dass eine Straftat zum Nachteil dieses Nebenklägers au s- scheide, lag mit dem Senatsurteil vom 11. April 2013 nicht vor. Zwar war das zur Entscheidung berufene Landgericht gemäß § 3 58 Abs. 1 StPO an die rech t- liche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde lag, gebunden. Bi n- dend sind bei der Aufhebung aus sachlich - rechtlichen Gründen indes nur diej e- nigen Ausführungen, die der Aufhebung zugrunde liegen. Keine formelle Bi n- dung swirkung haben hingegen Rechtsausführungen, mit denen wie bei der Frage der materiellen Rechtsmäßigkeit des Haftbefehls gegen den Nebenkläger A . die Ansicht des Tatgerichts gebilligt wird oder die nur Ratschläge und Empfehlungen für die neue Entsch eidung enthalten (vgl. Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 358 Rn. 6 mwN). Zudem ist das Tatgericht im Falle der Aufhebung sämtlicher Feststellungen wie durch das Senatsurteil vom 11. April 2013 nicht gehindert, andere Tatsachen festzustellen und Rec htsfr a- gen zu entscheiden, die zu beantworten das Revisionsgericht aufgrund der früheren Feststellungen keinen Anlass hatte (vgl. Franke in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 358 Rn. 13 mwN). VI. Die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung weist k einen Rechtsfehler auf. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Kostenbeschwerde hat deshalb keinen Erfolg. 40 41 - 24 - VII. Die Kosten - und Auslagen entscheidung en beruh en auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 3 StR 342/07, NStZ - RR 2008, 146, und vom 30. November 2005 2 StR 402/05, NStZ - RR 2006, 128 [LS]). Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher 42
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